Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Salzburg, Verkehrsamt, vom 16. Mai 1995 wurde die der Beschwerdeführerin für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B erteilte Lenkerberechtigung gemäß "§§ 64 (2) iVm 65 (2) u. 69 (1)b KFG 1967 idF" auf die Dauer von einem Jahr, "das ist bis zum 30.3.1996" befristet. Die Erstbehörde sprach weiters aus, daß die Befristung und die Auflagen im Führerschein gemäß § 71 Abs. 1 KFG 1967 eingetragen würden. Gemäß § 64 Abs. 2 AVG werde einer einzubringenden Be... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B vorübergehend für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab der am 20. September 1996 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, ohne Einrechnung von Haftzeiten, entzogen. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Salzb... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §52;AVG §58 Abs2;KDV 1967 §30 Abs1;KDV 1967 §31a;KFG 1967 §69 Abs1 litb;KFG 1967 §73 Abs1; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/12/15 95/11/0318 3 Stammrechtssatz Im Hinblick auf die Befristung der Lenkerberechtigung muß der verkehrspsychologische Befund begründen, daß und weshalb mit einer zum Wegfall der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung f... mehr lesen...
Index: 10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §37;AVG §39 Abs2;AVG §45 Abs2;AVG §52;KDV 1967 §30 Abs1;KFG 1967 §69 Abs1 litb;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §75 Abs2;VwGG §42 Abs2 Z3 litb;VwGG §42 Abs2 Z3 litc; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1995/09/22 93/11/0110 3 Stammrechtssatz Nimmt die Behörde das Nichterscheinen des Lenkerberechtigten zu einer amtsärztlichen... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1 lita;KFG 1967 §66 Abs1 litb;KFG 1967 §66 Abs3;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1997110078.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die - bis 18. März 1998 befristete - Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B für die Dauer von zwölf Monaten, gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Entziehungsbescheides der Bezirkshauptmannschaft Bregenz vom 27. Juni 1996, somit ab 28. Juni 1996, entzogen; gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 wurde ausgesprochen, daß ihm "für dieselbe Zeit" keine neue Lenker... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen a/125 ccm und B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm bis einschließlich 10. November 1996 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof begehrt der Beschwerdeführer die kostenpflichtige Aufhebung des angef... mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §58 Abs2;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Der Umstand, daß im Zusammenhang mit einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung gem § 74 Abs 1 KFG die Zeit nach § 73 Abs 2 KFG mit höchstens 18 Monaten bemessen werden darf, muß nicht dazu führen, daß nicht auch im Zusammenhang mit einer Entziehung nach § 73 Abs... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs2 litb;KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1995110080.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §66 Abs1;KFG 1967 §66 Abs2;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;KFG 1967 §74 Abs1;
Rechtssatz: Die Überprüfung der Richtigkeit der Prognose über den Zeitpunkt der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit hat auch vor Wiederausfolgung des Führerscheines bei Auslaufen einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung zu erfolgen; sie erschöpft sich im übrigen in de... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, Inhaber einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G, gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 zur Beibringung des Befundes einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert. Nach Einbringung der vorliegenden Beschwerde brachte der Beschwerdeführer den verlangten Befund bei. In der Folge wurde er laut Gutachten eines Amtsarztes der Bu... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §75 Abs2;
Rechtssatz: Die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Aufforderungsbescheides gemäß § 75 Abs 2 KFG hätte schon deshalb keinerlei rechtliche Auswirkungen auf den Bestand des Befristungsbescheides iSd 73 Abs 1 KFG, weil der Aufforderungsbescheid (im Gegensatz zu einem Entziehungsbescheid nach § 75 Abs 2 KFG) nicht Tatbestandsvoraussetzung für ... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm vor Wiedererlangung der geistigen Eignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf. In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorsch... mehr lesen...
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 28. November 1995 wurde gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die dem Beschwerdeführer für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G ausgestellte Lenkerberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit bis 9. April 1997 (Tag des Ablaufs der Gültigkeit der Lenkerberechtigung) entzogen. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, daß ihm gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 für die Dauer von 24 Monaten, gerechnet vom Tag der Zustellung des Bescheides an, keine... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1996110068.X01 Im RIS seit 19.03.2001 mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §59 Abs1;AVG §66 Abs4;KFG 1967 §65 Abs1;KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Hinsichtlich der Entziehung der Lenkerberechtigung für verschiedene Kfz-Gruppen ist Trennbarkeit gegeben. Die Entziehung der Lenkerberechtigung für andere Gruppen als die vom Erstbescheid entzogene war daher nicht "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG, über die die Berufungsbehörde zu entsch... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der belangten Behörde vom 8. März 1991 wurde die Lenkerberechtigung des (im Jahr 1929 geborenen) Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 auf zwei Jahre befristet. In der Folge wurde dem Beschwerdeführer wiederholt eine befristete Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B erteilt, zuletzt mit (mündlich verkündetem) Bescheid der Erstbehörde vom 8. Mai 1995 (befristet bis 8. Mai 1996). Als Grund für... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von 20 Monaten keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. In der Begründung: ihres Bescheides führt die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 1992 wegen eines Alkoholdeliktes die Lenkerbere... mehr lesen...
Aus der Beschwerde und der Kopie des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B wegen Verkehrsunzuverlässigkeit entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen wurde, daß ihm für die Dauer von 14 Monaten (gerechnet ab dem 26. August 1996, dem Tag der Abgabe des Führerscheins) keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden darf.... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm vor Ablauf von 2 Jahren, gerechnet ab 12. Juni 1995, keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Weiters wurde ihm gemäß § 75a Abs. 1 lit. a KFG 1967 das Lenken eines Motorfahrrades bis 12. Juni 1997 verboten. Gegen diesen Bescheid richtet sich die v... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppe B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihr für die Dauer ihrer gesundheitlichen Nichteignung keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, aus der Zusammenfassung des amtsärztlichen Gutachtens gehe hervor, daß bei der Be... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 aufgefordert, sich binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides der amtsärztlichen Untersuchung zu unterziehen. In der Begründung: dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, das Magistratische Bezirksamt für den 3. Bezirk habe am 22. Dezember 1993 mitgeteilt, daß in einem der Zahl nach bezeichneten Verwaltungsstrafverfahren von einer Bestrafung des Beschwerd... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B vorübergehend für die Dauer von zwei Wochen (gerechnet ab Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides vom 21. August 1996) entzogen. Dagegen richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rech... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B wegen mangelnder geistiger Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Fehlen der nötigen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde am 17. November 1994 zur Post gegeben. Nach der Aktenlage war dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vo... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Gruppe B gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 bis 4. November 1995 befristet. In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat... mehr lesen...
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die (befristet erteilte) Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm vor Ablauf des 24. März 2000 keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen... mehr lesen...
Index: 72/01 Hochschulorganisation90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1 Z1;KFG 1967 §67 Abs2;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §75 Abs1;KFG 1967 §75 Abs2;UOG 1975 §109 Abs2;
Rechtssatz: Bedenken, ob die geistige und körperliche Eignung des Lenkerberechtigten zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gegeben sind, sind nicht begründet, wenn sie sich allein darauf stützen, daß in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen ei... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KDV 1967 §30 Abs1 Z1;KDV 1967 §31;KFG 1967 §73 Abs1;
Rechtssatz: Kein RS. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1997:1995110357.X01 Im RIS seit 12.06.2001 mehr lesen...
Index: 40/01 Verwaltungsverfahren90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: AVG §57 Abs1;AVG §57 Abs2;AVG §57 Abs3 ;AVG §66 Abs4;KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §75a Abs1;
Rechtssatz: Daß der Mandatsbescheid der Erstbehörde das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern noch nicht enthielt, macht den diesbezüglichen Ausspruch im erstinstanzlichen Bescheid und im angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig. Auch dann, wenn der die Entziehun... mehr lesen...
Index: 90/02 Kraftfahrgesetz
Norm: KFG 1967 §73 Abs1;KFG 1967 §73 Abs2; Hinweis auf Stammrechtssatz GRS wie VwGH E 1992/05/19 91/11/0135 2
(hier: Landwirt im Hinblick auf die Lenkerberechtigung für die
Gruppe F) Stammrechtssatz Das Interesse des Bf an einer Lenkerberechtigung aus beruflichen Gründen hat in einem Verfahren nach § 73 Abs 2 KFG und § 74 Abs 1 KFG gegenüber dem dem Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer d... mehr lesen...