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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/09/22 93/11/0110 3Stammrechtssatz
Nimmt die Behörde das Nichterscheinen des Lenkerberechtigten zu einer amtsärztlichen Untersuchung (hier: aus gesundheitlichen Gründen) zum Anlaß, von dieser Untersuchung abzusehen, und stützt sie den Bescheid, mit dem die Lenkerberechtigung gem § 73 Abs 1 KFG befristet wird, auf ein einer Begründung entbehrendes und vom Lenkerberechtigten konkret bestrittenes Gutachten, hat sie Verfahrensvorschriften verletzt. Die Behörde hätte neuerlich eine Untersuchung des Lenkerberechtigten veranlassen, gegebenenfalls mit der Erlassung eines Aufforderungsbescheides nach § 75 Abs 2 KFG vorgehen müssen.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten rechtliche BeurteilungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110127.X02Im RIS seit
12.06.2001