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72/01 HochschulorganisationNorm
KDV 1967 §30 Abs1 Z1;Rechtssatz
Bedenken, ob die geistige und körperliche Eignung des Lenkerberechtigten zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht gegeben sind, sind nicht begründet, wenn sie sich allein darauf stützen, daß in einem Verwaltungsstrafverfahren wegen einer Übertretung des § 109 Abs 2 UOG von einer Bestrafung des Lenkerberechtigten wegen eines "krankhaften Zwanges zur Führung des Universitätsdozententitels", wodurch er unfähig gewesen sei, das Unerlaubte der Tat einzusehen und sich dieser Einsicht gemäß zu verhalten, abgesehen worden ist. Da psychische Krankheiten und geistige Störungen iSd § 30 Abs 1 Z 1 KDV nicht schlechthin die Eignung zum Lenken von KFZ ausschließen, sondern nur dann, wenn sie auf das Fahrverhalten des Lenkerberechtigten von Einfluß sein können, ist die Art der Geistesstörung auch im Verfahren zur Erlassung einer Aufforderung gem § 75 Abs 2 KFG nicht unerheblich (Hinweis E 28.2.1995, 94/11/0331).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1995110270.X01Im RIS seit
12.06.2001