RS Vwgh 1997/4/22 96/11/0359

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Veröffentlicht am 22.04.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;

Rechtssatz

Die Überprüfung der Richtigkeit der Prognose über den Zeitpunkt der Wiedererlangung der Verkehrszuverlässigkeit hat auch vor Wiederausfolgung des Führerscheines bei Auslaufen einer vorübergehenden Entziehung der Lenkerberechtigung zu erfolgen; sie erschöpft sich im übrigen in der Feststellung, ob die betreffende Person seit der letzten Entziehung der Lenkerberechtigung weitere strafbare Handlungen begangen hat, die auf Grund ihrer Eigenschaft als bestimmte Tatsachen im Sinne des § 66 Abs 1 KFG und § 66 Abs 2 KFG die Annahme der Verkehrszuverlässigkeit ausschließen. Die Notwendigkeit dieser Prüfung kann daher als Begründung für die Anordnung einer Entziehung nach § 73 Abs 1 KFG in Verbindung mit der Verfügung einer Zeit nach § 73 Abs 2 KFG von zwölf Monaten nicht herangezogen werden.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110359.X02

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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