Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §66 Abs2 lite;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des H in U, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Tirol vom 3o. August 1996, Zl. IIb2-K-3440/1-1996, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 leg. cit. ausgesprochen, daß ihm für die Zeit von 20 Monaten keine neue Lenkerberechtigung erteilt werden dürfe.
In der Begründung ihres Bescheides führt die belangte Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei bereits im Jahr 1992 wegen eines Alkoholdeliktes die Lenkerberechtigung entzogen worden. Im Jahr 1995 sei er erneut einschlägig in Erscheinung getreten, weshalb ihm die Lenkerberechtigung für die Dauer von 10 Monaten vorübergehend entzogen worden sei. Bereits drei Wochen nach Wiederausfolgung des Führerscheines habe der Beschwerdeführer am 30. April 1996 neuerlich ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt. Aus der wiederholten Begehung von Alkoholdelikten sei auf eine Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung derartiger Delikte zu schließen. Die in den Jahren 1992 und 1995 erfolgten Bestrafungen und verfügten Entziehungsmaßnahmen hätten den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, am 30. April 1996 wieder ein gleichartiges Delikt zu begehen. Eine bloß vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung komme bei diesem Sachverhalt nicht in Betracht.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, über die der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen hat:
Der Beschwerdeführer bekämpft weder die Sachverhaltsfeststellungen betreffend die von ihm begangenen Übertretungen gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 noch die Annahme der belangten Behörde, er sei verkehrsunzuverlässig. Er meint jedoch, daß eine bloß vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung für die Dauer von 12 Monaten ausgereicht hätte, um seine Verkehrszuverlässigkeit wieder herzustellen, und begründet dies damit, daß die von ihm begangenen Alkoholdelikte auf Auseinandersetzungen im Zusammenhang mit einer im Jahr 1992 geschlossenen Ehe zurückzuführen seien. Diese Ehe sei am 10. Juni 1996 gemäß § 55a EheG geschieden worden, womit "tage- und nächtelange Auseinandersetzungen" beendet seien.
Der Beschwerdeführer vermag mit diesen Ausführungen nicht zu überzeugen. Weder die in der Vergangenheit erfolgten Bestrafungen noch die verfügten Entziehungsmaßnahmen konnten ihn davon abhalten, am 30. April 1996 neuerlich ein Kraftfahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu lenken. Die Verwerflichkeit von Alkoholdelikten im Zusammenhang mit dem Lenken von Kraftfahrzeugen und die Tatsache, daß der Beschwerdeführer diesbezüglich als Rückfallstäter anzusehen ist, rechtfertigt die von der belangten Behörde verfügte Entziehungsmaßnahme. Soweit der Beschwerdeführer eheliche Probleme und die nunmehr erfolgte Scheidung ins Treffen führt, ist ihm zu erwidern, daß ihm nicht der Mißbrauch von Alkohol, sondern das Lenken von Kraftfahrzeugen in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand vorgeworfen und daraus auf eine Sinnesart gemäß § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967 geschlossen wurde. An der Richtigkeit dieses Schlusses kann die nunmehr erfolgte Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers nichts ändern. Eine allfällige Änderung seiner Sinnesart aufgrund nunmehr geänderter Lebensumstände wird der Beschwerdeführer durch entsprechendes Verhalten während der von der belangten Behörde festgesetzten Zeit unter Beweis zu stellen haben.
Der in der Beschwerde erhobene Vorwurf, die belangte Behörde sei zu Unrecht davon ausgegangen, daß ihm die Lenkerberechtigung erst am 10. November 1993 erteilt worden sei, ist nicht berechtigt, weil eine derartige Sachverhaltsfeststellung dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen ist. Die Ausführungen der belangten Behörde über die bereits im Jahr 1992 gesetzte Entziehungsmaßnahme lassen erkennen, daß die belangte Behörde nicht davon ausgegangen ist, dem Beschwerdeführer sei erst im Jahr 1993 die Lenkerberechtigung erteilt worden. Der Umstand, daß die Erstbehörde in ihrem Bescheid vom 30. Mai 1996 die Daten des zuletzt - nach den Beschwerdebehauptungen wegen Unleserlichkeit im Jahr 1993 umgeschriebenen - ausgestellten Führerscheines in ihrem Bescheid angeführt hat, belastet weder ihren Bescheid noch jenen der belangten Behörde mit Rechtswidrigkeit.
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110303.X00Im RIS seit
19.03.2001