Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KFG 1967 §66 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des M in W, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 12. Februar 1997, Zl. MA 65 - 8/621/96, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 74 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B vorübergehend für die Dauer von 18 Monaten, gerechnet ab der am 20. September 1996 erfolgten Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides, ohne Einrechnung von Haftzeiten, entzogen.
In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde aus, der Beschwerdeführer sei mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 22. November 1995 wegen des Verbrechens gemäß § 12 Abs. 1 und 3 Z. 3 Suchtgiftgesetz zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren (davon zwei Jahre und sechs Monate bedingt) verurteilt worden. Er sei schuldig erkannt worden, eine große Menge Suchtgift, nämlich 4 kg Heroin, in Verkehr gesetzt zu haben. Es liege demnach eine bestimmte Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967 vor. Die vom Beschwerdeführer begangene Tat sei als verwerflich und gefährlich zu werten, zumal das von ihm in Verkehr gesetzte Suchtgift im Hinblick auf dessen Art und Menge geeignet gewesen sei, eine Gefahr in großem Umfang für das Leben oder die Gesundheit von anderen Menschen herbeizuführen. Der Besitz der Lenkerberechtigung erleichtere die Begehung von Suchtgiftdelikten. Da der Beschwerdeführer sich vor und nach der Tat wohlverhalten und zur Aufklärung der Tat beigetragen habe, könne mit der nunmehr getroffenen Maßnahme das Auslangen gefunden werden. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Tathandlung sei mit der Lenkerberechtigung in keinem Zusammenhang gestanden, ändere nichts an der Annahme seiner Verkehrsunzuverlässigkeit. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens sei nicht erforderlich gewesen, weil es sich bei der Verkehrsunzuverlässigkeit um einen charakterlichen Wertbegriff handle, den die Behörde ausgehend von den nach außen in Erscheinung getretenen Handlungen der betreffenden Person zu beurteilen habe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Antrag auf kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Über diese Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Soweit der Beschwerdeführer zunächst behauptet, die Erstbehörde (die Bundespolizeidirektion Wien) sei unzuständig gewesen, weil die Lenkerberechtigung von der Bundespolizeidirektion Salzburg erteilt worden sei, ist er darauf hinzuweisen, daß sich die örtliche Zuständigkeit der Behörde für die Entziehung der Lenkerberechtigung in Ermangelung einer diesbezüglichen Regelung im § 75 KFG 1967 nach § 3 Z. 3 AVG richtet. Da vom Beschwerdeführer nicht in Abrede gestellt wird, daß er seinen Wohnsitz in Wien habe, liegt die von ihm behauptete Unzuständigkeit der Erstbehörde und damit die der Sache nach geltend gemachte inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides infolge Nichtbeachtung dieser Unzuständigkeit durch die belangte Behörde nicht vor.
Mit seinen Ausführungen, bei der Verkehrszuverlässigkeit gehe es ausschließlich um die Frage, wie sich eine Person voraussichtlich im Straßenverkehr verhalten werde, verkennt der Beschwerdeführer, daß die Verkehrsunzuverlässigkeit nicht nur bei Vorliegen einer Sinnesart nach § 66 Abs. 1 lit. a KFG 1967 anzunehmen ist, sondern auch dann, wenn aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen und ihrer Wertung angenommen werden muß, daß sich die betreffende Person aufgrund ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen der in Betracht kommenden Gruppe wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird (§ 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967). Die Begehung von Suchtgiftdelikten wird durch die Verwendung von Kraftfahrzeugen typischerweise erleichtert, sodaß es nicht darauf ankommt, ob konkret Kraftfahrzeuge verwendet worden sind oder nicht (siehe die hg. Erkenntnisse vom 27. April 1993, Zl. 92/11/0280, und vom 17. Jänner 1995, Zl. 94/11/0317, mwN).
Auch das Ergebnis der dem angefochtenen Bescheid zugrunde liegenden Wertung gemäß § 66 Abs. 3 KFG 1967, in deren Rahmen dem Wertungskriterium der Verwerflichkeit im Hinblick auf Art und Menge des Suchtgiftes, auf das sich die Tat bezogen hat, besondere Bedeutung zukommt, bestehen keine Bedenken. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang darauf hinweist, daß die Tat im September 1993 begangen worden sei und somit schon längere Zeit zurückliege, ist er darauf hinzuweisen, daß die belangte Behörde sein Wohlverhalten seit der Tat ohnedies zu seinen Gunsten berücksichtigt hat. Ohne diesen Umstand wäre eine Entziehung nach § 73 Abs. 1 KFG 1967 in Verbindung mit einer wesentlichen längeren Entziehungszeit gerechtfertigt gewesen (vgl. etwa den dem hg. Erkenntnis vom 1. Dezember 1992, Zl. 92/11/0057, zugrunde liegenden Beschwerdefall). Die Tatsache, daß der Beschwerdeführer die Tat, deretwegen er verurteilt wurde, im Ausland begangen hat, fällt im Gegensatz zu seiner in der Beschwerde geäußerten Auffassung nicht zu seinen Gunsten ins Gewicht. Auch der Umstand, daß der - im Jahr 1960 geborene - Beschwerdeführer von seinem Onkel zu der Tat angestiftet wurde, führt zu keiner anderen Beurteilung. Worin in diesem Zusammenhang eine "verwandtschaftliche Abhängigkeitsbeziehung" bestanden haben soll, ist weder den Ausführungen der Beschwerde noch den ihr angeschlossenen Ausfertigungen der Strafurteile erster und zweiter Instanz zu entnehmen.
Da nach dem Gesagten bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1997110078.X00Im RIS seit
19.03.2001