TE Vwgh Beschluss 1997/1/21 94/11/0357

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Veröffentlicht am 21.01.1997
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §69 Abs1 litb;
KFG 1967 §73 Abs1;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, in der Beschwerdesache des M in W, vertreten durch Dr. U, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 28. September 1994, Zl. 11-39 Lu 14-94, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B wegen mangelnder geistiger Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen (Fehlen der nötigen Bereitschaft zur Verkehrsanpassung) gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 entzogen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde am 17. November 1994 zur Post gegeben.

Nach der Aktenlage war dem Beschwerdeführer bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 11. Oktober 1994 eine bis 11. Oktober 1995 befristete Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B erteilt worden. Der Beschwerdeführer hatte gegen den Befristungsausspruch Berufung erhoben. Dieser Sachverhalt wird in dem über hg.

Berichterverfügung erstatteten Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 1996 nicht in Abrede gestellt.

Der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Weiz vom 11. Oktober 1994 bedeutet in rechtlicher Hinsicht, daß dem Beschwerdeführer eine bis 11. Oktober 1995 gültige Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B erteilt, sein darüber hinausgehendes Begehren auf Erteilung einer unbefristeten Lenkerberechtigung hingegen abgewiesen wurde; der erstgenannte, unbekämpft gebliebene Ausspruch erwuchs in Rechtskraft (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. September 1988, Zl. 88/11/0085).

Da der Beschwerdeführer demnach bereits vor Einbringung der vorliegenden Beschwerde wieder im Besitz einer Lenkerberechtigung für Kfz der Gruppen A und B war, konnte er zu diesem Zeitpunkt ungeachtet ihrer Befristung durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten nicht mehr verletzt sein (vgl. den hg. Beschluß vom 31. Mai 1983, Zl. 82/11/0371). Eine solche Rechtsverletzung kam nur noch aufgrund des Befristungsausspruches - der aber nicht Gegenstand des angefochtenen, sondern eines anderen Bescheides ist - in Betracht. Dem Beschwerdeführer fehlte daher bei Einbringung der Beschwerde die Berechtigung zu ihrer Erhebung.

Dem Schriftsatz des Beschwerdeführers vom 16. Dezember 1996 ist nichts zu entnehmen, was diese Auffassung als unzutreffend erscheinen ließe. Die ausdrückliche Berufung auf das als verletzt bezeichnete Recht (Beschwerdepunkt), daß ihm die Lenkerberechtigung nicht hätte entzogen werden dürfen, geht an der Tatsache vorbei, daß der Beschwerdeführer bei Einbringung der Beschwerde in diesem Recht gar nicht mehr verletzt sein konnte, weil er ja wiederum im Besitz der entzogen gewesenen Lenkerberechtigung war.

Die Beschwerde war somit gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff, insbesondere § 51 VwGG.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1994110357.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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