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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §52;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1995/12/15 95/11/0318 3Stammrechtssatz
Im Hinblick auf die Befristung der Lenkerberechtigung muß der verkehrspsychologische Befund begründen, daß und weshalb mit einer zum Wegfall der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung führenden Verschlechterung zu rechnen sei. Die Feststellung, vor einer Verlängerung der Lenkerberechtigung müsse erst eine entsprechende Verkehrsbewährung abgewartet werden, genügt nicht. Die insoweit fehlende Begründung kann nicht mit dem Hinweis auf die erfahrungsgemäß immer gegebene Möglichkeit der Begehung neuerlicher strafbarer Handlungen ersetzt werden. Andernfalls genügte für die Befristung der Lenkerberechtigung in derartigen Fällen bereits der Rückgriff auf die allgemeine Lebenserfahrung und bedürfte es nicht der Befassung einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle.
Schlagworte
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Gutachten Ergänzung Gutachten Überprüfung durch VwGH Sachverständiger Arzt Vorliegen eines Gutachtens StellungnahmeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110127.X01Im RIS seit
12.06.2001