TE Vwgh Beschluss 1997/3/19 96/11/0076

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des E, vertreten durch Dr. K, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Oberösterreich vom 20. Februar 1996, Zl. VerkR-390.023/8-1996/Si, betreffend Aufforderung nach § 75 Abs. 2 KFG 1967, den Beschluß gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird als gegenstandslos erklärt und das Beschwerdeverfahren wird eingestellt.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz findet nicht statt.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer, Inhaber einer Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G, gemäß § 75 Abs. 2 KFG 1967 zur Beibringung des Befundes einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle innerhalb einer bestimmten Frist aufgefordert.

Nach Einbringung der vorliegenden Beschwerde brachte der Beschwerdeführer den verlangten Befund bei. In der Folge wurde er laut Gutachten eines Amtsarztes der Bundespolizeidirektion Wien vom 6. September 1996 als zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A, B, C, E, F und G bedingt geeignet befunden.

Mit Verfügung vom 21. Jänner 1997 wurde der Beschwerdeführer vom Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf die damit aufgeworfene Frage der Gegenstandslosigkeit der Beschwerde eingeladen, sich darüber zu äußern, ob und inwiefern er sich weiterhin durch den angefochtenen Bescheid beschwert erachte.

Der Beschwerdeführer äußerte sich im Schriftsatz vom 10. März 1997 dahingehend, daß er den von ihm als rechtswidrig erachteten Aufforderungsbescheid nur deshalb befolgt habe, um die andernfalls drohende Entziehung seiner Lenkerberechtigung abzuwenden. Er habe daher ein Recht auf Feststellung der Rechtswidrigkeit dieses Bescheides. Seine Beschwerdelegitimation sei auch deshalb weiterhin gegeben, weil die Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides zur Folge hätte, daß die nunmehr ausgesprochene Befristung der Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G wegfiele.

Dazu ist zum einen auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa den Beschluß vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0235, mwN) zu verweisen, wonach der Inhaber einer Lenkerberechtigung durch einen Aufforderungsbescheid nach § 75 Abs. 2 KFG 1967 nach dessen Befolgung in seinen Rechten nicht mehr verletzt sein kann, weil die einzige Rechtsfolge eines solchen Aufforderungsbescheides - die Entziehung der Lenkerberechtigung im Falle seiner Nichtbefolgung - nicht mehr eintreten kann. Durch die Aufhebung des Aufforderungsbescheides würde der Inhaber der Lenkerberechtigung rechtlich nicht bessergestellt, sodaß eine nach Befolgung erhobene Beschwerde zurückzuweisen ist bzw. eine vor Befolgung erhobene Beschwerde durch die Befolgung gegenstandslos wird und das Beschwerdeverfahren einzustellen ist. Es besteht auch aus der Sicht des Beschwerdefalles kein Anlaß, von dieser Rechtsprechung abzugehen.

Zum anderen ist die Rechtsansicht des Beschwerdeführers verfehlt, daß die Feststellung der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Aufforderungsbescheides den Wegfall der nunmehrigen Befristung seiner Lenkerberechtigung zur Folge hätte. Eine solche Entscheidung hätte schon deshalb keinerlei rechtliche Auswirkung auf den Bestand des Befristungsbescheides, weil der angefochtene Bescheid (im Gegensatz zu einem Entziehungsbescheid nach § 75 Abs. 2 KFG 1967) nicht Tatbestandsvoraussetzung für den Befristungsbescheid ist. Dieser beruht ausschließlich auf dem von der Kraftfahrbehörde ermittelten Sachverhalt, der anhand der Tatbestandsmerkmale des § 73 Abs. 1 KFG 1967 zu beurteilen ist. Es wäre Sache des Beschwerdeführers gewesen, den Befristungsbescheid, wenn er ihn für rechtswidrig hält, mit den in Betracht kommenden Rechtsmitteln zu bekämpfen.

Mit der Befolgung der Aufforderung nach Einbringung der vorliegenden Beschwerde ist die - zunächst gegeben gewesene - Rechtsverletzungsmöglichkeit weggefallen. Dies hat in sinngemäßer Anwendung des § 33 VwGG zur Erklärung der Beschwerde als gegenstandslos und zur Einstellung des Beschwerdeverfahrens zu führen.

Ein Zuspruch von Aufwandersatz kommt mangels formeller Klaglosstellung (also mangels Beseitigung des angefochtenen Bescheides aus dem Rechtsbestand durch die belangte Behörde, eine Oberbehörde oder den Verfassungsgerichtshof) nicht in Betracht (vgl. den Beschluß eines verstärkten Senates des Verwaltungsgerichtshofes vom 9. April 1980, SlgNr. 10092/A, und den vorhin genannten Beschluß vom 30. Jänner 1996, Zl. 95/11/0235).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110076.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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