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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Hinsichtlich der Entziehung der Lenkerberechtigung für verschiedene Kfz-Gruppen ist Trennbarkeit gegeben. Die Entziehung der Lenkerberechtigung für andere Gruppen als die vom Erstbescheid entzogene war daher nicht "Sache" iSd § 66 Abs 4 AVG, über die die Berufungsbehörde zu entscheiden zuständig ist (Hinweis E 11.12.1985, 85/11/0060).
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Trennbarkeit gesonderter AbspruchEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1997:1996110282.X01Im RIS seit
12.06.2001