RS Vwgh 1997/3/19 96/11/0076

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Veröffentlicht am 19.03.1997
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;

Rechtssatz

Die Feststellung der Rechtswidrigkeit eines Aufforderungsbescheides gemäß § 75 Abs 2 KFG hätte schon deshalb keinerlei rechtliche Auswirkungen auf den Bestand des Befristungsbescheides iSd 73 Abs 1 KFG, weil der Aufforderungsbescheid (im Gegensatz zu einem Entziehungsbescheid nach § 75 Abs 2 KFG) nicht Tatbestandsvoraussetzung für den Befristungsgbescheid ist. Dieser beruht ausschließlich auf dem von der Kraftfahrbehörde ermittelten Sachverhalt, der anhand der Tatbestandsmerkmale des § 73 Abs 1 KFG zu beurteilen ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1996110076.X01

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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