RS Vwgh 1997/1/21 95/11/0396

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Veröffentlicht am 21.01.1997
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §57 Abs1;
AVG §57 Abs2;
AVG §57 Abs3 ;
AVG §66 Abs4;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75a Abs1;

Rechtssatz

Daß der Mandatsbescheid der Erstbehörde das Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern noch nicht enthielt, macht den diesbezüglichen Ausspruch im erstinstanzlichen Bescheid und im angefochtenen Bescheid nicht rechtswidrig. Auch dann, wenn der die Entziehung der Lenkerberechtigung verfügende Mandatsbescheid rechtkräftig geworden wäre, wäre das folgende Verbot des Lenkens von Motorfahrrädern nicht unzulässig gewesen, weil es sich dabei um eine andere Sache handelt.

Schlagworte

Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusBeschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Bindung an den Gegenstand des vorinstanzlichen Verfahrens Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1997:1995110396.X03

Im RIS seit

19.03.2001

Zuletzt aktualisiert am

16.02.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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