RS Vwgh 1995/12/15 95/11/0318

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §52;
AVG §58 Abs2;
KDV 1967 §30 Abs1;
KDV 1967 §31a;
KFG 1967 §69 Abs1 litb;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Im Hinblick auf die Befristung der Lenkerberechtigung muß der verkehrspsychologische Befund begründen, daß und weshalb mit einer zum Wegfall der Bereitschaft zur Verkehrsanpassung führenden Verschlechterung zu rechnen sei. Die Feststellung, vor einer Verlängerung der Lenkerberechtigung müsse erst eine entsprechende Verkehrsbewährung abgewartet werden, genügt nicht. Die insoweit fehlende Begründung kann nicht mit dem Hinweis auf die erfahrungsgemäß immer gegebene Möglichkeit der Begehung neuerlicher strafbarer Handlungen ersetzt werden. Andernfalls genügte für die Befristung der Lenkerberechtigung in derartigen Fällen bereits der Rückgriff auf die allgemeine Lebenserfahrung und bedürfte es nicht der Befassung einer verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle.

Schlagworte

Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Gutachten Ergänzung Gutachten Überprüfung durch VwGH Sachverständiger Arzt Vorliegen eines Gutachtens Stellungnahme

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110318.X03

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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