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001 Verwaltungsrecht allgemeinNorm
AVG §62 Abs4;Rechtssatz
Hat die Beh offensichtlich übersehen, das Wort "vorübergehend" aus dem Spruch ihres unter Verwendung eines Formulars erstellten Entziehungsbescheides zu streichen, jedoch in der Begründung - soweit das Wort "vorübergehend" im Vordruck vorkam - diese Streichung vorgenommen, und im Spruch den § 73 Abs 1 und § 73 Abs 2 KFG zitiert, so besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die Behörde trotz der mit 24 Monaten bemessenen Entziehungszeit (welche über die im § 74 Abs 1 KFG festgelegte Höchstzeit von 18 Monaten weit hinausgeht) eine vorübergehende Entziehung der Lenkerprüfung gem § 74 Abs 1 KFG aussprechen wollte. Ein Anspruch auf Ausfolgung des Führerscheins gem § 74 Abs 2 KFG besteht daher nicht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1994110198.X01Im RIS seit
11.07.2001