RS Vwgh 1996/2/22 94/11/0198

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Veröffentlicht am 22.02.1996
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein
40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §62 Abs4;
AVG §68 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
KFG 1967 §74 Abs1;
KFG 1967 §74 Abs2;
VwRallg;

Rechtssatz

Hat die Beh offensichtlich übersehen, das Wort "vorübergehend" aus dem Spruch ihres unter Verwendung eines Formulars erstellten Entziehungsbescheides zu streichen, jedoch in der Begründung - soweit das Wort "vorübergehend" im Vordruck vorkam - diese Streichung vorgenommen, und im Spruch den § 73 Abs 1 und § 73 Abs 2 KFG zitiert, so besteht kein Anhaltspunkt dafür, daß die Behörde trotz der mit 24 Monaten bemessenen Entziehungszeit (welche über die im § 74 Abs 1 KFG festgelegte Höchstzeit von 18 Monaten weit hinausgeht) eine vorübergehende Entziehung der Lenkerprüfung gem § 74 Abs 1 KFG aussprechen wollte. Ein Anspruch auf Ausfolgung des Führerscheins gem § 74 Abs 2 KFG besteht daher nicht.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1996:1994110198.X01

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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