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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Geht die Behörde in Übereinstimmung mit dem Gutachten des ärztlichen Amtssachverständigen davon aus, daß die klinische Untersuchung und der verkehrspsychologische Befund, darüber hinaus auch die Aktenlage keinen Hinweis auf chronischen Alkoholabsusus ergeben hätten, darf die Lenkerberechtigung nicht deshalb befristet werden, weil der ärztliche Amtssachverständige ohne nähere Begründung die Vorlage von Leberfunktionswerten für notwendig erachtet.
Schlagworte
Anforderung an ein Gutachten Beweismittel Sachverständigenbeweis Medizinischer Sachverständiger Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Sachverständiger ArztEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110237.X01Im RIS seit
12.06.2001