Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §59 Abs1;Rechtssatz
Da der Ausspruch über die Entziehung der Lenkerberechtigung und die Festsetzung der Zeit in einem untrennbaren Zusammenhang stehen, konnte Teilrechtskraft nicht eintreten (Hinweis E VS 28.11.1983, 82/11/0270, VwSlg 11237 A/1983). Es liegt daher kein Verstoß gegen die Rechtskraft darin, daß die Berufungsbehörde die Entziehungszeit hinaufsetzte, obwohl der Lenkerberechtigte in seiner Berufung lediglich die Abänderung der auf § 73 Abs 1 KFG gestützten Entziehung in eine vorübergehende Entziehung gem § 74 Abs 1 KFG begehrte und die gem § 73 Abs 2 KFG festgesetzte Zeit unbekämpft ließ.
Schlagworte
Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Rechtskraft Umfang der Rechtskraftwirkung Allgemein Bindung der Behörde Trennbarkeit gesonderter Abspruch Umfang der Abänderungsbefugnis Reformatio in peiusEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1995110383.X01Im RIS seit
19.03.2001