TE Vwgh Erkenntnis 1995/11/14 95/11/0300

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Veröffentlicht am 14.11.1995
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Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein;
90/02 Kraftfahrgesetz;

Norm

KFG 1967 §66 Abs2 litc;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;
SGG §12 Abs1;
SGG §12 Abs3 Z3;
SGG §12 idF 1985/184;
SGG §12;
SGG §16;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des G in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 5. Juli 1995, Zl. MA 65-8/145/95, betreffend Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Wie sich aus der Beschwerde und dem angefochtenen Bescheid ergibt, wurde mit diesem im Instanzenzug ergangenen Bescheid dem Beschwerdeführer gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A und B entzogen und gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 ausgesprochen, daß ihm für die Dauer von 24 Monaten vom 15. Februar 1995 (dem Tag der Zustellung des Entziehungsbescheides der Bundespolizeidirektion Wien vom 9. Februar 1995) an eine neue Lenkerberechtigung nicht erteilt werden dürfe, wobei in diese Zeit Haftzeiten nicht einzurechnen seien.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Die belangte Behörde begründete die bekämpfte Entziehungsmaßnahme mit dem Vorliegen einer die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers im Sinne des § 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967 ausschließenden bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967. Hiebei stützte sie sich auf das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 18. Juli 1994. Danach habe der Beschwerdeführer über eine längere Zeit hindurch in den Jahren 1993 und 1994 größere Mengen Kokain mit seinem PKW nach Österreich geschmuggelt, dort weiterverkauft und auch selbst konsumiert. Der Beschwerdeführer sei deswegen des Verbrechens nach § 12 Abs. 1 und 3 Z. 3 SGG schuldig erkannt und mit einer Freiheitsstrafe von 18 Monaten rechtskräftig bestraft worden.

Der Beschwerdeführer stellt das Vorliegen einer seine Verkehrsunzuverlässigkeit indizierenden bestimmten Tatsache gemäß § 66 Abs. 2 lit. c KFG 1967 nicht in Abrede. Er erachtet sich aber durch die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG mit mehr als 12 Monaten in seinen Rechten verletzt. Die belangte Behörde habe insofern die Rechtslage verkannt und in diesem Zusammenhang wesentliche Verfahrensvorschriften verletzt.

Die Beschwerde vermag damit keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Soweit sie die Nichtgewährung von Parteiengehör durch die belangte Behörde rügt, wird die Wesentlichkeit dieses gerügten Mangels nicht aufgezeigt, da die Beschwerde nicht darlegt, was der Beschwerdeführer, wäre ihm Parteiengehör gewährt worden, über sein Vorbringen in der Berufung hinaus vorgebracht hätte. Das Berufungsvorbringen war der belangten Behörde ohnedies bekannt, auch erübrigte sich insoweit die Gewährung von Parteiengehör.

Das gilt auch für den Vorwurf, die belangte Behörde habe hinsichtlich des Vorbringens in der Berufung des Beschwerdeführers entsprechende Ermittlungen unterlassen. Darin hatte der Beschwerdeführer dem Beschwerdevorbringen zufolge ausgeführt, er stehe seit Juli 1994 in ständiger ärztlicher Behandlung, er nehme weder Suchtgifte noch sonstige starke Medikamente, "die eine Verkehrszuverlässigkeit ausschließen", zu sich und er komme allen Weisungen des Strafgerichtes fristgerecht und ordnungsgemäß nach. Außer den gegenständlichen Straftaten habe er keinerlei schwere strafbare Handlungen begangen; insbesondere sei er nie wegen Lenkens eines KFZ in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand bestraft worden. Ferner wies er darauf hin, daß er nach dem Ende des Präsenzdienstes im April 1995 in seinem Beruf als KFZ-Mechaniker und -Spengler dringend die Lenkerberechtigung benötige. Andernfalls wäre seine wirtschaftliche Existenz und soziale Integrierung gefährdet. Dieses Berufungsvorbringen war der belangten Behörde bekannt; es bedurfte daher nicht der insoweit vom Beschwerdeführer vermißten Ermittlungen.

Dagegen, daß die belangte Behörde trotz dieses Vorbringens die Zeit gemäß § 73 Abs. 2 KFG 1967 mit mehr als 12 Monaten bemessen hat, bestehen keine Bedenken: Sie hat mit Recht das unbestritten festgestellte strafbare Verhalten des Beschwerdeführers, nämlich das Einführen und Verkaufen größerer Mengen von Kokain längere Zeit hindurch und mit Hilfe seines PKWs, als besonders verwerflich und gefährlich gewertet und darin eine Neigung des Beschwerdeführers zur Begehung solcher strafbarer Handlungen erblickt. Sie hat daraus zutreffend den Schluß gezogen, daß es eines längere Zeit hindurch erwiesenen Wohlverhaltens des Beschwerdeführers bedürfe, um die Wiedererlangung seiner Verkehrszuverlässigkeit annehmen zu können. Daran vermag der Hinweis des Beschwerdeführers auf seine ärztliche Behandlung nichts zu ändern; diese kann die Notwendigkeit eines längere Zeit hindurch gezeigten Wohlverhaltens als Voraussetzung für die Annahme des Wiedervorliegens seiner Verkehrszuverlässigkeit nicht ersetzen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 10. Oktober 1995, Zl. 93/11/0156). Die in der Beschwerde (Seite 6) in diesem Zusammenhang erwähnten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes betreffen gänzlich anders gelagerte Fälle und sagen insbesondere nichts darüber aus, ob in den damaligen Fällen nicht auch die Bemessung wesentlich längerer Zeiten im Sinne des § 73 Abs. 2 KFG 1967 Rechtens gewesen wäre.

Was das Vorbringen betreffend die Notwendigkeit seiner Lenkerberechtigung zu Berufszwecken anlangt, hat bereits die belangte Behörde zutreffend auf den Vorrang des öffentlichen Interesses am Ausschluß verkehrsunzuverlässiger Personen von der Teilnahme am allgemeinen Straßenverkehr vor deren privatem Interesse, nicht die mit der Entziehung der Lenkerberechtigung verbundenen Nachteile privater bzw. beruflicher Art hinnehmen zu müssen, hingewiesen (vgl. die bei Grundtner/Stratil, Das Kraftfahrgesetz 19674, S. 448 unter E. 39 bis 42 wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes).

Die im § 66 Abs. 1 lit. b KFG 1967 erwähnten "erleichternden Umstände beim Lenken von Kraftfahrzeugen" sind beim Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A und B im wesentlichen in gleicher Weise gegeben. Entgegen dem Beschwerdevorbringen trifft daher der angenommene Entziehungsgrund auch für die "Führerscheingruppe A" zu.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, ist die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110300.X00

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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