Index
90/02 Kraftfahrgesetz;Norm
KDV 1967 §30 Abs1;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des F in G, vertreten durch Dr. P, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Steiermark vom 26. Juli 1993, Zl. 11-39 Ko 13-1990, betreffend Befristung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Graz vom 7. Februar 1990 wurde die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B und F gemäß § 73 Abs. 1 KFG 1967 auf zwei Jahre (bis 1. Februar 1992) befristet. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der dagegen erhobenen Berufung des Beschwerdeführers teilweise Folge gegeben und die Lenkerberechtigung auf 5 Jahre (von der Zustellung des angefochtenen Bescheides an gerechnet) befristet.
In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend; er beantragt die kostenpflichtige Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde begehrt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die belangte Behörde stützte die bekämpfte Entscheidung auf das Gutachten eines ärztlichen Amtssachverständigen vom 15. Juli 1993. Darin kam der Sachverständige unter Bezugnahme auf mehrere eingeholte Befunde (insbesondere verkehrspsychologische und nervenfachärztliche) zu dem Ergebnis, der Beschwerdeführer sei aus ärztlicher Sicht derzeit zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Gruppen A, B und F geistig und körperlich BEDINGT geeignet. Eine ausreichende kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit und Bereitschaft zur Verkehrsanpassung könne "nur knapp" angenommen werden. Eine Nachuntersuchung nach 5 Jahren sowie eine Geschwindigkeitsbeschränkung von 80 km/h auf Freilandstraßen und von 100 km/h auf Autobahnen sei erforderlich. Das derzeit noch ohne Brille ausreichende Sehvermögen erfordere eine Kontrolle hinsichtlich einer Brillenvorschreibung. Die vorgeschlagene Geschwindigkeitsbeschränkung diene dem Ausgleich der festgestellten kraftfahrspezifischen Leistungseinschränkungen. Die zeitliche Beschränkung sei beim derzeit 61-jährigen Beschwerdeführer erforderlich, da sich aufgrund von Altersabbauerscheinungen sowohl die kraftfahrspezifische Leistungsfähigkeit als auch ungünstige Persönlichkeitsmerkmale, wie die eingeschränkte Kritikfähigkeit, verschlechtern können.
Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, alle von ihm beigebrachten Gutachten hätten seine uneingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und die Entbehrlichkeit einer Befristung ergeben. Offenbar sei der Amtssachverständige aufgrund des querulatorischen Verhaltens des Beschwerdeführers gegen diesen negativ eingestellt. Jedenfalls aber habe er nicht klar die Persönlichkeitsstruktur des Beschwerdeführers von der Frage der Fahreignung getrennt.
Die Befristung einer Lenkerberechtigung kommt gemäß § 73 Abs. 1 letzter Halbsatz KFG 1967 dann in Betracht, wenn nach den konkreten Umständen die Möglichkeit einer Verschlechterung des Gesundheitszustandes mit der Folge des Wegfalles der geistigen oder körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nicht ausgeschlossen werden kann. Es liegt im Interesse der Verkehrssicherheit, in einem solchen Fall die Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nur mehr für eine bestimmte Zeit anzunehmen und die Beurteilung ihres Vorliegens für die Zeit danach vom Ergebnis von Nachuntersuchungen abhängig zu machen (vgl. zur diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes das Erkenntnis vom 9. August 1994, Zl. 94/11/0197, mit weiteren Judikaturhinweisen).
Auf dem Boden dieser Rechtslage vermag das Beschwerdevorbringen keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen:
Vorweg ist festzuhalten, daß der Amtssachverständige (und ihm folgend die belangte Behörde) die geistige und körperliche Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Kraftfahrzeugen der in Rede stehenen Gruppen bejaht hat. Seinem Vorschlag, eine Geschwindigkeitsbeschränkung vorzuschreiben, ist die belangte Behörde allerdings mit dem Argument nicht nachgekommen, eine solche Auflage könne erfahrungsgemäß nicht überwacht werden.
Die Behauptung des Beschwerdeführers, alle von ihm beigebrachten "Gutachten" hätten seine uneingeschränkte Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen und die Entbehrlichkeit einer Befristung der Lenkerberechtigung ergeben, trifft nicht zu. So geht der besagte Vorschlag des Amtssachverständigen erkennbar auf eine entsprechende Anregung in dem vom Beschwerdeführer beigebrachten Befund einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie vom 23. Oktober 1991 zurück. Eine "Zeitbeschränkung" hielt sie in diesem Befund - ohne nähere Begründung - nicht für nötig, wohl aber hatte sie noch in ihrem Befund vom 25. Februar 1991 ausdrücklich eine Befristung auf zwei Jahre als "sinnvoll" bezeichnet und die Notwendigkeit regelmäßiger fachärztlicher Kontrollen im Abstand von 2 bis 3 Monaten betont. Der vom Beschwerdeführer vorgelegte Befund eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie vom 22. Mai 1992 befaßt sich nur mit der Frage der Notwendigkeit einer Medikation mit Psychopharmaka und nicht auch mit jener einer Befristung der Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers. Letzteres gilt auch für die verkehrspsychologischen Befunde Dris. S vom 24. Juni 1991 und vom 14. Jänner 1992.
Im übrigen hat sich der Beschwerdeführer zwar gegen die vorgeschlagenen Einschränkungen seiner Lenkerberechtigung (Geschwindigkeitsbeschränkung und Befristung) ausgesprochen, er ist aber dem Gutachten vom 15. Juli 1993 nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. In Anbetracht der laut diesem Gutachten bei ihm festgestellten Sehschwäche, seiner Schwächen im Bereich der kraftfahrspezifischen Leistungsfähigkeit und der ungünstigen Persönlichkeitsmerkmale (die zwei letzteren Umstände hatten nach der Aktenlage zur Verneinung seiner geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Befund der verkehrspsychologischen Untersuchungsstelle Graz des Kuratoriums für Verkehrssicherheit vom 16. Jänner 1991 und in den Gutachten eines anderen ärztlichen Amtssachverständigen der belangten Behörde vom 3. April und vom 10. Dezember 1991 geführt) ist die Schlußfolgerung des Amtssachverständigen nicht zu beanstanden, es bedürfe bei dem 61-jährigen Beschwerdeführer wegen der Möglichkeit des Wegfalles der erforderlichen geistigen und körperlichen Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen einer Nachuntersuchung. Auf dem Boden dieses Gutachtens hatte die belangte Behörde die Lenkerberechtigung des Beschwerdeführers entsprechend zu befristen.
Die Beschwerde war somit gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordung BGBl. Nr. 416/1994.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1993110199.X00Im RIS seit
12.06.2001