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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §64 Abs4;Rechtssatz
Die Bemessung der Zeit gem § 73 Abs 2 KFG mit vier Jahren und zehn Monaten - unter Einrechnung von acht Monaten verbüßter Freiheitstrafe - verletzt den unbescholtenen alkoholisierten Lenkerberechtigten nicht in seinen Rechten, wenn es sich zwar nur um einen Unfall gehandelt hat, aber eine Mehrzahl bestimmter Tatsachen iSd § 66 Abs 1 und Abs 2 KFG vorliegt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110156.X03Im RIS seit
19.03.2001