RS Vwgh 1995/12/15 95/11/0156

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §64 Abs4;
KFG 1967 §64a Abs3 litb;
KFG 1967 §66 Abs1;
KFG 1967 §66 Abs2;
KFG 1967 §66 Abs3;
KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §73 Abs2;

Rechtssatz

Die Bemessung der Zeit gem § 73 Abs 2 KFG mit vier Jahren und zehn Monaten - unter Einrechnung von acht Monaten verbüßter Freiheitstrafe - verletzt den unbescholtenen alkoholisierten Lenkerberechtigten nicht in seinen Rechten, wenn es sich zwar nur um einen Unfall gehandelt hat, aber eine Mehrzahl bestimmter Tatsachen iSd § 66 Abs 1 und Abs 2 KFG vorliegt.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110156.X03

Im RIS seit

19.03.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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