RS Vwgh 1995/12/15 95/11/0318

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Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

AVG §56;
AVG §64 Abs2;
KFG 1967 §69 Abs1 litb;
KFG 1967 §73 Abs1;

Rechtssatz

Die Befristung einer Lenkerberechtigung bewirkt das Enden dieses Rechtes zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, weshalb von einer "Rückwirkung" auf die Zeit vor der Erlassung des betreffenden Bescheides (anders als bei einer rückwirkenden Entziehung der Lenkerberechtigung) keine Rede sein kann. Daß jenes Ereignis, ab dem die Frist gerechnet wird, zeitlich vor der Erlassung des Bescheides liegt, ist ohne Belang. Auch die aufschiebende Wirkung der Berufung steht dem nicht entgegen.

Schlagworte

Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der Rechtswirkungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110318.X05

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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