Index
40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §56;Rechtssatz
Die Befristung einer Lenkerberechtigung bewirkt das Enden dieses Rechtes zu einem in der Zukunft liegenden Zeitpunkt, weshalb von einer "Rückwirkung" auf die Zeit vor der Erlassung des betreffenden Bescheides (anders als bei einer rückwirkenden Entziehung der Lenkerberechtigung) keine Rede sein kann. Daß jenes Ereignis, ab dem die Frist gerechnet wird, zeitlich vor der Erlassung des Bescheides liegt, ist ohne Belang. Auch die aufschiebende Wirkung der Berufung steht dem nicht entgegen.
Schlagworte
Zeitpunkt der Bescheiderlassung Eintritt der RechtswirkungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110318.X05Im RIS seit
12.06.2001