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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KFG 1967 §73 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie VwGH E 1991/09/24 91/11/0020 1 (Zusatz: Mit Aufforderung gem § 75 Abs 2 KFG ist auch vorzugehen, wenn sich erst im Berufungsverfahren die Notwendigkeit zu einer neuerlichen Untersuchung herausstellt).Stammrechtssatz
Leistet der Besitzer einer Lenkerberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid nach § 75 Abs 2 zweiter Satz KFG keine Folge, so ist ihm die Lenkerberechtigung zu entziehen, ohne daß sich die Beh mit seiner geistigen und körperlichen Eignung näher auseinanderzusetzen hat. Die Bestimmung des § 75 Abs 2 zweiter Satz KFG bietet der Behörde eine ausreichende Handhabe dagegen, daß der Besitzer einer Lenkerberechtigung im Entziehungsverfahren durch Verweigerung seiner Mitwirkung am Ermittlungsverfahren die Entziehung der Lenkerberechtigung verhindert (Hinweis E 17.1.1989, 88/11/0180). Hat die Behörde von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und ungeachtet des Fehlens eines entsprechenden Gutachtens die Lenkerberechtigung wegen mangelnder geistiger und körperlicher Eignung entzogen, so ist dieser Bescheid rechtswidrig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110318.X06Im RIS seit
12.06.2001