RS Vwgh 1995/12/15 95/11/0318

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 15.12.1995
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Index

90/02 Kraftfahrgesetz

Norm

KFG 1967 §73 Abs1;
KFG 1967 §75 Abs2;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1991/09/24 91/11/0020 1 (Zusatz: Mit Aufforderung gem § 75 Abs 2 KFG ist auch vorzugehen, wenn sich erst im Berufungsverfahren die Notwendigkeit zu einer neuerlichen Untersuchung herausstellt).

Stammrechtssatz

Leistet der Besitzer einer Lenkerberechtigung einem rechtskräftigen Bescheid nach § 75 Abs 2 zweiter Satz KFG keine Folge, so ist ihm die Lenkerberechtigung zu entziehen, ohne daß sich die Beh mit seiner geistigen und körperlichen Eignung näher auseinanderzusetzen hat. Die Bestimmung des § 75 Abs 2 zweiter Satz KFG bietet der Behörde eine ausreichende Handhabe dagegen, daß der Besitzer einer Lenkerberechtigung im Entziehungsverfahren durch Verweigerung seiner Mitwirkung am Ermittlungsverfahren die Entziehung der Lenkerberechtigung verhindert (Hinweis E 17.1.1989, 88/11/0180). Hat die Behörde von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht und ungeachtet des Fehlens eines entsprechenden Gutachtens die Lenkerberechtigung wegen mangelnder geistiger und körperlicher Eignung entzogen, so ist dieser Bescheid rechtswidrig.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1995:1995110318.X06

Im RIS seit

12.06.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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