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90/02 KraftfahrgesetzNorm
KDV 1967 §30 Abs1;Rechtssatz
Die Notwendigkeit einer Nachuntersuchung im Hinblick auf die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung (und damit einer Befristung der Lenkerberechtigung) kann nicht damit begründet werden, daß bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Verkehrsvorschriften die Fahreignung verneint werden müßte. Dazu bedarf es der Befristung der Lenkerberechtigung gar nicht, ist doch ein derartiges Verhalten jedenfalls geeignet, begründete Bedenken iSd § 75 Abs 1 KFG zu erwecken, was zur Folge hat, daß von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung des Vorliegens (Weitervorliegens) der Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkerberechtigung gem § 64 Abs 2 KFG einzuleiten ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1995:1995110318.X04Im RIS seit
12.06.2001