Der Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark hat durch das Senatsmitglied Dr. Cornelia Meixner über die Berufung des Herrn E. K., wohnhaft in M. L., vertreten durch Rechtsanwalt Dr. M. Sch., B.-straße 15, K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 3.1.1995, GZ.: 15.1- 1994/2911, wie folgt entschieden:
Der Berufung wird gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (im folgenden AVG) in Verbindung mit § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (im folgenden VStG) Folge gegeben, der angefochtene Bescheid behoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Voitsberg vom 3.1.1995 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 4.5.1994, um 08.50 Uhr, eine Baumaschine der Marke Mobil Bagger Benmac 3,08 in Fehring auf der alten B 57 verwendet bzw. in Betrieb genommen, obwohl dafür keine Haftpflichtversicherung bestand, die Scheinwerfer nicht funktionierten und weder eine geeignete Warneinrichtung, noch ein geeignetes Verbandspaket mitgeführt wurden. Wegen Verletzung der Rechtsvorschriften der §§ 36 d, 102 Abs 1 iVm. § 14 Abs 1 und § 102 Abs 10 KFG wurden über den Berufungswerber Geldstrafen in der Höhe von S 700,-- (1 Tag Ersatzfreiheitsstrafe), 300 (6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) und zweimal S 200,-- (je 6 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe) gemäß § 134 KFG verhängt.
In der innerhalb offener Frist gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung wurde vom Berufungswerber im wesentlichen Rechtswidrigkeit des Bescheides geltend gemacht.
Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens, insbesondere dem Ergebnis der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 22. Jänner 1996 und 27. März 1996 stellt der gemäß § 51 Abs 1 VStG sachlich und örtlich zuständige Unabhängige Verwaltungssenat für die Steiermark nachstehendes fest:
Am 4.5.1994 wurden in Fehring, auf der alten B 57, auf Höhe der KFZ-Werkstätte K., G.-Str. Nr. 24, im Zuge der Verlegung der öffentlichen Wasserleitung am rechten Fahrbahnrand Grabungsarbeiten durchgeführt. Der Baustellenbereich war durch ein rot-weißes Band vom für den öffentlichen Verkehr freibleibenden linken Fahrstreifen abgetrennt; auch war der am rechten Fahrbahnrand befindliche Gehsteig von dieser Baustelleneingrenzung nicht mitumfaßt. Gegen 08.50 Uhr verwendete der Berufungswerber die Baumaschine der Marke Mobil Bagger Benmac 3,08 innerhalb dieses abgegrenzten Bereiches, um rechts von ihm die Künette auszuheben und das Aushubmaterial auf den links von ihm stehenden LKW zu laden. Die gegenständliche Baumaschine, ist ein durch Maschinenkraft angetriebener, nicht an Gleise gebundener Radbagger, der eine Höchstgeschwindigkeit von 20 km/h erreichen kann und über entsprechende Bremsen verfügt. Für dieses Fahrzeug, das zum Fahren auf Straßen geeignet und dementsprechend eingerichtet ist, bestand zur Tatzeit am Tatort keine KFZ-Haftpflichtversicherung, auch funktionierte ein Scheinwerfer nicht und führte der Berufungswerber weder eine Warneinrichtung noch ein Verbandspaket mit. In rechtlicher Hinsicht wurden der gegenständlichen Entscheidung folgende Erwägungen zugrundegelegt: Das Kraftfahrgesetz (im folgenden KFG) gilt nach seinem § 1 Abs 1 uneingeschränkt für Kraftfahrzeuge und Anhänger, die "auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet werden." Als solche gelten gemäß § 1 Abs 1 der Straßenverkehrsordung (im folgenden StVO) Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benutzt werden können. Eine Straße kann dann von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden, wenn sie nach dem äußern Anschein zur allgemeinen Benützung freisteht, also keine für die Straßenbenützer sichtbaren gegenteiligen Hinweise vorhanden sind (z. B. Hinweiszeichen und Schranken). Aus der Absperrung der gegenständlichen Baustelle durch ein rot-weißes Band, wurde ausreichend zum Ausdruck gebracht, daß dieser Bereich nicht von jedermann benützt werden darf (Dittrich, der Anwendungsbereich der StVO - gegenwärtiges und künftiges Recht, ZfV 12/1984), sondern nur für Bauarbeiten und nicht für Verkehrszwecke zur Verfügung stand.
Festzuhalten ist auch, daß die einzelnen Bestimmungen des KFG als Schutznormen im Sinne des § 1311 ABGB anzusehen sind, deren Zweck und grundlegende Bedeutung im Schutz der Allgemeinheit liegt. Das KFG umfaßt sohin Maßnahmen, die aus dem allgemeinen Verkehrsbedürfnis der überwiegenden Mehrheit der Straßenbenützer abzuleiten sind wie z. B. der Sicherstellung, daß auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ausschließlich Kraftfahrzeug in Verwendung stehen, die verkehrs- und betriebssicher sind, oder daß im Falle einer Verwaltungsübertretung rasche und genaue Kenntnis über den Verdächtigen und das dabei verwendete Kraftfahrzeug erlangt werden kann. Dieses allgemeine Bedürfnis besteht typischerweise dann nicht, wenn die Benützung nur einem bestimmten, leicht zu ermittelnden Personenkreis offensteht. Für den Anlaßfall kann daher zusammenfassend festgestellt werden, daß die verfahrensgegenständliche Baumaschine zwar nicht den Bestimmungen des KFG entsprach, jedoch auf einer Straße (Straßenabschnitt) ohne öffentlichen Verkehr verwendet wurde, sodaß die Bestimmungen des KFG nicht anzuwenden gewesen wären.
Da gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen hat, wenn die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat keine Verwaltungsübertretung bildet, war entsprechend den obigen Ausführungen wie im Spruch ersichtlich zu entscheiden.