RS UVS Niederösterreich 1994/02/16 Senat-KO-93-407

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Rechtssatz

Ein ohne Kennzeichentafel abgestelltes Kraftfahrzeug muß nicht auch nicht zum Verkehr zugelassen sein, sodaß eine Verwaltungsübertretung nach §36 lita KFG 1967 durchaus zusätzlich zu einer Übertretung nach §82 Abs2 StVO 1960 begangen werden kann.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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