§ 21 VStG ist beim Fehlen einer Begutachtungsplakette entgegen
§ 36 lit e KFG anzuwenden, wenn der Beschuldigte zur Tatzeit
Jugendlicher im Sinne des § 4 Abs 2 VStG war und bei Anmeldung des Motorfahrrades ordnungsgemäß ein Gutachten gemäß § 57 a Abs 4 KFG erstellen ließ. Da üblicherweise die Begutachtungsplakette von den überprüften Firmen am Fahrzeug angebracht werden, liegt der Unrechtsgehalt erheblich zurück; auch waren keine (bedeutenden) nachteiligen Folgen der Tat entstanden.