RS UVS Steiermark 1995/10/17 30.10-264/94

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Veröffentlicht am 17.10.1995
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Rechtssatz

§ 21 VStG ist beim Fehlen einer Begutachtungsplakette entgegen

§ 36 lit e KFG anzuwenden, wenn der Beschuldigte zur Tatzeit

Jugendlicher im Sinne des § 4 Abs 2 VStG war und bei Anmeldung des Motorfahrrades ordnungsgemäß ein Gutachten gemäß § 57 a Abs 4 KFG erstellen ließ. Da üblicherweise die Begutachtungsplakette von den überprüften Firmen am Fahrzeug angebracht werden, liegt der Unrechtsgehalt erheblich zurück; auch waren keine (bedeutenden) nachteiligen Folgen der Tat entstanden.

Schlagworte
Kraftfahrgesetz Begutachtungsplakette Jugendlicher
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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