RS UVS Vorarlberg 1992/11/10 1-279/92

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Veröffentlicht am 10.11.1992
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Rechtssatz

Ein fortgesetztes Delikt bezüglich Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges liegt dann nicht vor, wenn zunächst (am Morgen) zur Arbeitsstelle gefahren wird und am Abend wieder zurückgefahren wird. Für jede der beiden Inbetriebnahmen bedarf es eines eigenen Willensentschlusses.

Schlagworte
Inbetriebnahme eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges, fortgesetztes Delikt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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