TE UVS Niederösterreich 1996/03/06 Senat-NK-95-455

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.03.1996
beobachten
merken
Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, keine Folge gegeben und das erstinstanzliche Straferkenntnis vollinhaltlich bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, S 60,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen ab Zustellung dieser Entscheidung zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind auch der Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu bezahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Mit dem Straferkenntnis vom 12.7.1995, Zl 3-****-95, erkannte die Bezirkshauptmannschaft xx den Rechtsmittelwerber für schuldig, am 30.04.1995, um 16,00 Uhr, im Ortsgebiet von xx, auf der R*******gasse gegenüber dem Haus Nr **, den KKW, VW-Bus, rot lackiert, zugelassen auf das Wechselkennzeichen **-****

1.

ohne Kennzeichentafel auf der Straße ohne Bewilligung aufgestellt zu haben und

2.

abgestellt zu haben und somit vorher

in Betrieb genommen zu haben, ohne sich, obwohl dies zumutbar gewesen wäre, davon überzeugt zu haben, daß dieses von ihnen zu lenkende Fahrzeuge den gesetzlichen Vorschriften entspricht. Am Fahrzeug war keine entsprechende Begutachtungsplakette angebracht (Lochung 09/94).

 

Die Verwaltungsstrafbehörde erster Instanz legte dem Beschuldigten zu Punkt 1. die Übertretung der §§99 Abs3

litd und 82 Abs2 StVO, sowie zu Punkt 2. die Übertretung der §§134 Abs1, §102 Abs1 und 36 lite KFG zur Last und verhängten zu Punkt 1. gemäß §99 Abs3 litd StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden, sowie zu Punkt 2. gemäß §134 Abs1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 300,-- und eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 18 Stunden.

 

Gemäß §64 Abs2 VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens in Höhe von S 60,-- festgesetzt.

 

Gegen Punkt 2. des Straferkenntnisses erhob der Beschuldigte fristgerecht Berufung.

 

Der Beschuldigte führt hiezu aus, er habe das Kraftfahrzeug nach Ablauf der Begutachtungsplakette gemäß §57a Abs4 KFG aus Platzmangel auf seinem Grundstück gegenüber dem Haus R*******gasse ** auf dem Grünstreifen abgestellt jedoch weder gelenkt noch in Betrieb genommen. Er beantrage daher das Verfahren wegen §36 lite KFG aus obgenannten Gründen einzustellen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat dazu rechtlich erwogen wie folgt:

 

Gemäß §51e Abs2 VStG konnte die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung unterbleiben, zumal sich die Ausführung des Rechtsmittelwerbers ausdrücklich gegen die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde richtet und zudem keine S 3.000,-- übersteigende Geldstrafe im bekämpften Straferkenntnis zu Punkt 2. verhängt wurde.

 

Gemäß §102 Abs1 KFG darf der Kraftfahrzeuglenker ein Fahrzeug erst in Betrieb nehmen, wenn er sich soweit dies zumutbar ist, davon überzeugt hat, daß das von ihm zu lenkende Kraftfahrzeug und ein mit diesem zu ziehender Anhänger sowie deren Beladung den hiefür in Betracht kommenden Vorschriften entsprechen.

 

Gemäß §36 lite KFG dürfen Kraftfahrzeuge und Anhänger außer Anhänger, die mit Motorfahrrädern gezogen werden, unbeschadet der Bestimmungen der §§82, 83 und 104 Abs7 über die Verwendung von Kraftfahrzeugen und Anhängern mit ausländischen Kennzeichen und von nicht zugelassenen Anhängern auf Straßen mit öffentlichem Verkehr nur verwendet werden, wenn bei §57a Abs1 lita - h angeführten, zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, soweit sie nicht unter §57a Abs1 letzter Satz fallen, eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette am Fahrzeug angebracht ist.

 

Aus dem unbekämpft gebliebenen Sachverhalt ergibt sich, daß der Beschuldigte am Tatort, einem zum öffentlichen Straßengrund gehörenden Grünstreifen zur Tatzeit den auf das Wechselkennzeichen **-**** zugelassenen PKW - VW-Bus, rot lackiert, abgestellt hat, ohne daß auf diesem Kraftfahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette angebracht gewesen wäre.

 

Der Beschuldigte führt nurmehr ins Treffen, daß er das Kraftfahrzeug dort abgestellt habe, doch weder gelenkt noch im Betrieb genommen habe.

 

Laut herrschender Rechtsmeinung ist der Begriff der Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges eng auszulegen.

 

Zur Inbetriebnahme eines Kraftfahrzeuges gehört jedenfalls das Ingangsetzen des Motors. Dies gilt auch dann, wenn das Ingangsetzen des Motors nur zu dem Zweck erfolgen soll, daß die Heizung des PKWs, die Scheibenwaschanlage oder die Heizung des Heckfensters eingeschaltet werden kann (VwGH 29.04.1976, 2264/75, ZVR 1977/91).

 

Da der Beschuldigte mit der Behauptung, er habe das Fahrzeug weder gelenkt noch in Betrieb genommen, dennoch aber das Fahrzeug am Grünstreifen abgestellt, nicht glaubhaft darzulegen vermochte, wie dieser das bewerkstelligen konnte, ist dieser Ausführung keine Glaubwürdigkeit beizumessen. Im übrigen ist darüberhinaus auszuführen, daß gemäß §36 lite KFG unter Verwenden des Fahrzeuges auch das Abstellen eines Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr zu verstehen ist. Sohin auch, daß Abstellen eines Kraftfahrzeuges ohne entsprechende Begutachtungsplakette vorschriftswidrig ist.

 

Selbst wenn daher der Beschuldigte behauptet hätte, das Fahrzeug wäre defekt gewesen und damit einer Inbetriebnahme nicht zugänglich gewesen, wäre die Rechtfertigung angesichts der herrschenden Rechtslage zu §36 lite KFG ins Leere gegangen.

 

Aufgrund obiger Ausführung hat der Beschuldigte damit objektiv die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung begangen.

 

Subjektiv ist dem Rechtsmittelwerber fahrlässiges Verschulden anzulasten.

Bei Aufwendung der gebotenen und dem Beschuldigten zumutbaren Sorgfaltspflicht hätte dieser erkennen müssen, daß er das Kraftfahrzeug nach Ablauf der Begutachtungsplakette nicht mehr in Betrieb nehmen bzw verwenden hätte dürfen. Da es sich ferner bei der dem Beschuldigten zur Last gelegte Verwaltungsübertretung um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des §5 Abs1 2 Satz VStG handelt, und diesem mit der bloßen Behauptung, er habe das Kraftfahrzeug nicht in Betrieb genommen, der Beweis seiner Schuldlosigkeit nicht gelungen war, ist davon auszugehen, daß der Rechtsmittelwerber auch subjektiv die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung zu verantworten hat.

 

Zur Strafbemessung durch die Bezirkshauptmannschaft xx ist auszuführen wie folgt:

 

Gemäß §19 Abs1 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Darüber hinaus sind die Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Durch die vom Beschuldigten übertretene Rechtsnorm soll ohne aufwendige Ermittlungen der Behörden gewährleistet werden, daß nur betriebs- und verkehrstaugliche Kraftfahrzeuge am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen.

 

Diesen Schutzzweck der Norm hat der Rechtsmittelwerber zuwidergehandelt.

 

Hinsichtlich des Verschuldens wird auf die Ausführung zur subjektiven Tatseite verwiesen.

 

Eine Vorstrafenabfrage durch die Bezirkshauptmannschaft xx ergab, daß zur Person des Beschuldigten eine rechtskräftige Bestrafung wegen Übertretung des §1 Abs1 lita Kurzparkzonen-Überwachungsgesetzes zu Zl 3-****-93 vorliegt. Einschlägige, rechtskräftige Vormerkungen zur Tatzeit lagen nicht vor.

 

Als mildernd und erschwerend waren demnach kein Umstände zu werten.

 

Der 35-jährige, verheiratete Beschuldigte bezieht als ÖBB-Bediensteter ein monatliches Bruttoeinkommen von S 15.000,--, besitzt ein in Robau befindliches Einfamilienhaus und hat für ein Kind zu sorgen.

 

Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, der allseitigen, oben ausgeführten Verhältnisse ist die von der Bezirkshauptmannschaft xx festgesetzte Geld- und Ersatzfreiheitsstrafe als schuld- und tatangemessen festzustellen. Diese ist geeignet, sowohl spezial- als auch generalpräventiven Erwägungen Rechnung zu tragen.

 

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten