RS UVS Steiermark 1995/02/14 30.5-38/94

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Veröffentlicht am 14.02.1995
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Rechtssatz

Dem Lenker eines als Motorfahrrad zugelassenen Fahrzeuges muß beim Wissen, daß das -Moped- laut Tachometer bis zu ca. 60 km/h gefahren werden kann, auch bei serienmäßigem Einbau einer (entsprechenden) Übersetzung bekannt sein, daß das Fahrzeug nach § 36 lit a KFG als Kleinmotorrad zuzulassen und nach § 36 lit d KFG entsprechend zu versichern ist, bzw. daß nach den §§ 64 Abs 1 und 65 Abs 1 KFG eine Lenkerberechtigung für die Gruppe A benötigt wird. Diese Übertretungen sind nach ständiger Rechtsprechung getrennt zu verfolgen und zu bestrafen. Die im § 2 Z 14 KFG nomierte Belastung von 75 km/h (im Zusammenhang mit der Bauartgeschwindigkeit eines Motorfahrrades von nicht mehr als 40 km/h) ist ein reines Meßkriterium, das nicht Gegenstand des Strafverfahrens ist und lediglich verhindern soll, daß bei Testfahrten größere Höchstgeschwindigkeiten durch höhere Belastung des Fahrzeuges verborgen werden (Veit-Novak, Österreichs Straßenverkehrsrecht Jänner 1991, Erläuterungen zu § 2 Z 14 KFG).

Schlagworte
Kraftfahrgesetz Motorfahrrad Kleinmotorrad Zulassung Lenkerberechtigung Bauartgeschwindigkeit Rollprüfstand Haftpflichtversicherung
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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