Ist an einem Fahrzeug eine beschädigte Begutachtungsplakette angebracht, ist jedoch die Lochmarkierung für das Jahr und den Monat der vorgeschriebenen nächsten wiederkehrenden Begutachtung deutlich erkennbar, liegt eine
verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit im Sinne des § 36 lit e KFG nicht vor. (Einstellung des Verfahrens)