TE UVS Niederösterreich 1994/02/16 Senat-KO-93-407

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Veröffentlicht am 16.02.1994
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, dahingehend Folge gegeben, daß die unter Punkt 1 verhängte Strafe von S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) auf S 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) herabgesetzt wird.

 

Im übrigen Inhalt wird der Spruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses bestätigt.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 80,-- als Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist sind der gesamte Strafbetrag und die Kosten des Verfahrens erster Instanz zu zahlen (§59 Abs2 AVG).

Text

Die Bezirkshauptmannschaft xx hat gegen den Berufungswerber das Straferkenntnis vom 30. Dezember 1992, Zl 3-*****-91, erlassen. Darin wurde ihm zur Last gelegt, daß er am 29. November 1991 um 15,00 Uhr im Ortsgebiet xx auf der R****** C****gasse vor dem Haus Nr * den PKW Mercedes 280 S 1. ohne Kennzeichentafeln auf der Straße ohne Bewilligung

   aufgestellt hat und

2.

auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet hat, obwohl dieses Kraftfahrzeug nicht zum Verkehr zugelassen war.

 

Aus diesem Grund hat die Behörde I. Instanz folgende Verwaltungsstrafen verhängt:

 

zu 1.: gemäß §82 Abs2 iVm §99 Abs3 litd StVO 1960 S 400,--

       (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden) und

zu 2.: gemäß §36 lita iVm §134 Abs1 KFG 1967 S 400,--

       (Ersatzfreiheitsstrafe: 24 Stunden).

 

Vertreten durch Herrn Dr W S und Herrn Dr G H, Rechtsanwälte in **** W***, hat der Beschuldigte gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht berufen.

 

Er macht geltend, der Schuldspruch wegen §99 Abs3 litd StVO 1960 sei rechtsirrig, da dieses Verbot die Benützung der Straße ohne Bewilligung zu verkehrsfremden Zwecken betreffe; das Abstellen eines Kraftfahrzeuges auf der Straße mit oder ohne Kennzeichen könne jedoch nicht als verkehrsfremd angesehen werden.

 

In eventu liege unechte Idealkonkurrenz in Form der Konsumtion vor; da beide Delikte inhaltlich äußerst ähnlich seien und in einen typischen Zusammenhang stehen würden, sei die Erfüllung des einen Delikttatbestandes notwendig auch mit der Erfüllung des anderen Tatbestandes verbunden. Es werde daher beantragt, den Schuld- und Strafausspruch (in eventu nur den Schuldausspruch betreffend §99 Abs3 litd StVO, in eventu betreffend §134 Abs1 KFG) zu beheben und den Berufungswerber nur einmal mit S 400,-- zu bestrafen.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wird geltend gemacht, die Schuldkomponente erweise sich als äußerst gering, da das Fahrzeug auf die Straße geschoben wurde, weil eine sofortige Reparatur erfolgversprechend war; dies habe sich jedoch als Tatsachenirrtum erwiesen. Außerdem habe der Beschuldigte als Student kein Einkommen und lebe von Zuwendungen seiner Eltern. Es werde daher beantragt, die Strafe auf S 400,-- zu reduzieren.

 

Im Einspruch des Berufungswerbers vom 29. Jänner 1992 wurde hinsichtlich des Punktes 1 der Strafverfügung (Übertretung nach §82 Abs2 StVO 1960) ausdrücklich nur eine Herabsetzung der Strafe beantragt, während hinsichtlich des Punktes 2 (Übertretung nach §36 lita KFG 1967) die Aufhebung der Strafverfügung und die Einstellung des Verfahrens beantragt wurde.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat erwogen:

 

Zum Delikt 1:

 

Da bereits im Einspruch gegen die erstinstanzliche Strafverfügung hinsichtlich des Punktes 1 (Übertretung nach §82 Abs2 StVO 1960) ausdrücklich nur die Höhe der verhängten Strafe bekämpft wurde, ist die Strafverfügung hinsichtlich der Frage der Schuld mit dem Ablauf der Einspruchsfrist bereits rechtskräftig geworden, sodaß der Berufungsbehörde in diesem Punkt lediglich die Befugnis zur Überprüfung der Höhe der Strafe zukommt.

 

 

Zum Delikt 2:

 

Zum Vorbringen betreffend unechte Idealkonkurrenz der beiden Delikte in Form der Konsumtion wird folgendes bemerkt:

 

Während gemäß §82 Abs2 StVO 1960 das Abstellen eines Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichentafeln auf Straßen nur bei Vorliegen einer Bewilligung gestattet ist, ist es für die Verwirklichung des Tatbestandes des §36 lita KFG entscheidend, ob ein Kraftfahrzeug, das auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird, zum Verkehr zugelassen ist; im ersten Fall wird somit auf das Vorhandensein von Kennzeichentafeln abgestellt, im zweiten Fall hingegen auf das Vorhandensein einer Zulassung.

 

Das bedeutet jedoch, daß eine Verwaltungsübertretung nach §36 lita KFG 1967 durchaus zusätzlich zu einer Übertretung nach §82 Abs2 StVO 1960 begangen werden kann; nämlich dann, wenn ein nicht zugelassenes Kraftfahrzeug ohne Kennzeichentafeln auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet wird. Wenn es auch häufig der Fall sein dürfte, daß ohne Kennzeichentafeln abgestellte Kraftfahrzeuge auch nicht zum Verkehr zugelassen sind, so muß dies keineswegs immer gegeben sein (man denke zB an den Fall des Verlustes von Kennzeichentafeln oder an Wechselkennzeichen); da die beiden Delikte somit nicht notwendig miteinander verbunden sind, liegt keine Konsumtion vor, sodaß die Behörde I. Instanz für die Übertretungen zu Recht zwei Strafen nebeneinander verhängt hat.

 

Hinsichtlich der Strafhöhe wurde zu den Delikten 1 und 2 folgendes erwogen:

 

Der Schutzzweck der verletzten Gesetzesbestimmungen wurde durch das Verhalten des Beschuldigten, welcher ein nicht zugelassenes Fahrzeug ohne Kennzeichentafeln auf einer Straße aufgestellt hat, beeinträchtigt; trotz des Fehlens sonstiger nachteiliger Folgen konnte daher der objektive Unrechtsgehalt nicht als unbedeutend angesehen werden. Im Hinblick auf die vorsätzliche Begehung des Deliktes ist auf das Ausmaß des Verschuldens als nicht unerheblich zu werten.

Mildernd ist das Geständnis des Beschuldigten; sein Tatsachenirrtum dahingehend, daß das Fahrzeug auf der Straße repariert werden sollte, kann hingegen nicht als Milderungsgrund gewertet werden, da das Abstellen eines nicht zugelassenen Kraftfahrzeuges ohne Kennzeichentafeln auf öffentlichen Straßen auch zu Reparaturzwecken nicht gestattet ist. Erschwerend ist hinsichtlich des Deliktes 1 eine einschlägige Vormerkung aus dem Jahr 1991.

 

Den im Akt befindlichen Angaben zufolge hat der Beschuldigte weder Einkommen noch Vermögen oder Sorgepflichten und lebt als Stundent von den Zuwendungen seiner Eltern.

 

Bei der Strafbemessung ist auch davon auszugehen, daß nicht nur der Beschuldigte selbst, sondern auch die Allgemeinheit von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen abgehalten werden soll, sodaß eine generalpräventive Wirkung entsteht.

 

Unter Berücksichtigung all dieser Umstände kann nach Auffassung der Berufungsbehörde die für das Delikt 2 verhängte Strafe von S 400,-- nicht als überhöht betrachtet werden. Hinsichtlich der Strafbemessung für das Delikt 1 ist allerdings auch die unterschiedliche Höhe der Strafdrohungen zu berücksichtigen (Delikt 1 bis zu S 10.000,--, Delikt 2 bis zu S 30.000,--), sodaß in diesem Punkt mit der nunmehr verhängten Geldstrafe von S 200,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 12 Stunden) das Auslangen gefunden werden kann.

 

Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß §51e Abs2 VStG abgesehen werden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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