RS UVS Kärnten 1998/07/14 KUVS-1096/9/97

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Veröffentlicht am 14.07.1998
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Rechtssatz

Wer einen Kombinationskraftwagen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl am Fahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs 5 und 6 StVO) nicht angebracht war (... es war eine Begutachtungsplakette aufgeklebt, die für ein Kraftfahrzeug mit einem anderen behördlichen Kennzeichen ausgegeben wurde), macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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