Wer einen Kombinationskraftwagen auf Straßen mit öffentlichem Verkehr verwendet, obwohl am Fahrzeug eine den Vorschriften entsprechende Begutachtungsplakette (§ 57a Abs 5 und 6 StVO) nicht angebracht war (... es war eine Begutachtungsplakette aufgeklebt, die für ein Kraftfahrzeug mit einem anderen behördlichen Kennzeichen ausgegeben wurde), macht sich verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.