RS UVS Kärnten 1998/07/20 KUVS-870/1/98

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Veröffentlicht am 20.07.1998
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Rechtssatz

Wer ein nicht zum Verkehr zugelassenes Kraftfahrzeug verwendet und auf diesem Kraftfahrzeug die nicht für dieses Fahrzeug ausgegebenen Kennzeichentafeln verwendet, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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