RS UVS Niederösterreich 1996/03/06 Senat-NK-95-455

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Veröffentlicht am 06.03.1996
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Rechtssatz

Das Abstellen eines Fahrzeuges auf Straßen mit öffentlichem Verkehr ist als Verwenden des Fahrzeuges zu verstehen.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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