Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des D. S., geb XY, XY 20, R.i.A., vd Rechtsanwalt Dr. B. H., XY-Straße 3, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 21.09.2007, Zl KS-9351-2007, gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wie folgt:
Die Berufung wird mit der Maßgabe als
unbegründet abgewiesen,
dass im Spruch folgende Änderungen vorgenommen werden:
1. Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es nunmehr wie folgt zu lauten:
?Sie haben als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen XY (A) (Sattelzugfahrzeug) und XY (A) (Sattelanhänger), welches der Güterbeförderung dient und ein höchstes zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, anlässlich einer Fahrzeugkontrolle am 13.07.2007 um 11.00 Uhr auf der A 13, Brennerautobahn, Richtungsfahrbahn Brenner, bei km 4.400 dem Kontrollbeamten auf dessen Verlangen die Schaublätter für den Zeitraum 11.07.2007, 20.10 Uhr bis 13.07.2007, 04.55 Uhr, an denen sie das betreffende Sattelkraftfahrzeug gelenkt haben (in diesem Zeitraum zurückgelegte Fahrstrecke 685km), nicht vorgelegt.?
2. Bei den durch die betreffende Tat verletzten Verwaltungsvorschriften (§ 44a Z 2 VStG) hat es nunmehr wie folgt zu lauten:
?Art 15 Abs 7 lit a Z i Verordnung (EWG) 3821/85?
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 120,00, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 13.07.2007 11.00 Uhr
Tatort: A 13, Brennerautobahn, Richtungsfahrbahn Brenner, km 4.400
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY (A) Anhänger, XY (A)
Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 13.07.2007 die Schaublätter für die laufende Woche und die von Ihnen in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben. Es haben folgende Schaublätter gefehlt:
11.07.2007 von 20.10 Uhr bis 13.07.2007, 04.55 Uhr.?
Der Beschuldigte habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
Art 15 Abs 7 lit a Abschnitt i EG-VO 3821/85
Über ihn wurde gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 600,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden) verhängt und ein anteiliger Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten vorgeschrieben.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber vor wie folgt:
?In umseitig bezeichneter Rechtssache erhebt der Berufungswerber gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 21.09.2007, Zl KS-9351-2007, durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BERUFUNG
an den Unabhängigen Verwaltungssenat Tirol:
Dem Berufungswerber wird zur Last gelegt, wie folgt:
Tatzeit: 13.07.2007, 11.00 Uhr
Tatort: A 13, Brennerautobahn, Richtungsfahrbahn Brenner, km 4.400
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY (A), Anhänger: XY (A)
Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 13.07.2007 die Schaublätter für die laufende Woche und die von Ihnen in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben. Es haben folgende Schaublätter gefehlt. 11.07.2007 von 20.10 Uhr bis 13.07.2007, 04.55 Uhr
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein wird zur Gänze angefochten.
Zum Sachverhalt:
1.)
Der Betroffene ist Berufskraftfahrer und im internationalen Fernverkehr tätig. Die Aufforderung zur Rechtfertigung wurde dem Betroffenen weder ausgehändigt noch ordnungsgemäß zugestellt, da ihm weder die neuerliche Zustellung noch die Hinterlegung zur Kenntnis gelangten.
Beweis: Überprüfung des Zustellvorganges
Einvernahme des Zustellorgans
An der unterlassenen Rechtfertigung ist er somit schuldlos verhindert gewesen, sodass die Mangelhaftigkeit des Straferkenntnisses insbesondere in der Strafbemessung liegt.
2.)
Der Betroffene wurde am 13.07.2007 tatsächlich einer Kontrolle durch Polizeibeamten unterzogen und legte er auf Verlangen der Beamten sämtliche Schaublätter der laufenden Woche als auch der 15 vorausgehenden Tage ordnungsgemäß vor.
Der Betroffene räumt ein, dass er die angeführten Schaublätter nicht auffinden konnte und somit der objektive Tatbestand als solches erfüllt ist.
3.)
Dennoch wird mangelnde Strafwürdigkeit eingewendet und begründet wie folgt:
a)
Die Kontrolle fand an einem Freitag statt, sodass er insgesamt 20 Schaublätter mitführen hätte müssen und tatsächlich 18 Schaublätter den Polizeibeamten aushändigen konnte.
Beweis: Einvernahme des Meldungslegers
b)
Lediglich zwei Schaublätter fehlten, wobei augenscheinlich die restlichen 18 Schaublätter keinen Grund zur Beanstandung gaben. Es wurde sohin keine Anzeige erstattet, wegen sonstigen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeitbestimmungen.
Beweis: Einvernahme des Meldungslegers
c)
Unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Betroffene KEINE sonstigen Übertretungen weder nach EG-VO Nr 561/2006, Nr 3821/85, KFG, StVO oder GütBefG zu verantworten hat, muss zwingend davon ausgegangen werden, dass der Verlust von zwei Schaublättern auf ein geringes Verschulden zurückzuführen ist. Auch einem ordentlichen und rechtstreuen Berufskraftfahrer im internationalen Fernverkehr kann gelegentlich etwas verloren gehen, ohne dass er schwere Schuld auf sich lädt.
d)
Der Betroffene ist überdies geständig und hinsichtlich der vorgehaltenen Übertretung nicht einschlägig vorbestraft. Ihm wird Glauben zu schenken sein, dass der Verlust von 2 Schaublättern auf einem Versehen beruht.
Anwendung des § 21 Abs 1 VStG:
Gemäß § 21 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen.
Trotz der Verwendung des Wortes kann ermächtigt diese Vorschrift die Behörde nicht zur Ermessensübung. Sie ist vielmehr als eine Anordnung zu verstehen, die die Behörde im Rahmen gesetzlicher Gebundenheit ermächtigt, bei Zutreffen der im ersten Satz angeführten weiteren Kriteriums mit einer Ermahnung vorzugehen.
Für die Annahme, dass der Behörde in Fällen, in denen die tatbestandsbezogenen Voraussetzungen für die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG erfüllt sind, eine Wahlmöglichkeit zwischen einem Strafausspruch und dem Absehen von einer Strafe offen stehe, bleibt bei gebotener verfassungskonformer Auslegung kein Raum (VwGH 28.10.1980, ZI 86/18/0109). Der Beschuldigte hat, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen, einen Anspruch darauf, dass von dieser Bestimmung Gebrauch gemacht wird.
Im gegenständlichen Fall liegen die Voraussetzungen des § 21 Abs 1 VStG vor und wird im Hinblick auf die Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Strafe in eine Ermahnung umzuwandeln sein.
4.)
Der Beschuldigte ist unbescholten und geständig. Die Kontrolle der restlichen Schaublätter (immerhin 18 Stück) belegen die Einhaltung von Lenk- und Ruhezeitbestimmungen. Weiters wird der Betroffene nach dem Kollektivvertrag entlohnt. Er hat ca Euro 7.000,00 an Bankschulden und damit einhergehend eine monatliche Rückzahlung von Euro 350,00 zu leisten.
Die Verhängung einer Geldstrafe in Höhe von Euro 600,00 ist weder der Tat noch der persönlichen Schuld angemessen und wird somit ausdrücklich bekämpft.
Es wird somit gestellt der ANTRAG
1.)
Die Bezirkshauptmannschaft Kufstein möge gemäß § 64 a AVG mittels Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsstrafverfahren, ZI KS-9351-2007, der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis vom 21.09.2007 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 21 Abs 1 VStG einstellen, in eventu von der Verhängung einer Geldstrafe absehen und eine Ermahnung aussprechen, in eventu die Geldstrafe der Tat und Schuld angemessen herabsetzen.
2.)
Der Unabhängige Verwaltungssenat Tirol wolle in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 21.09.2007, ZI KS-9351-2007, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 21 Abs 1 VStG einstellen, in eventu von der Verhängung einer Geldstrafe absehen und eine Ermahnung aussprechen, in eventu die Geldstrafe der Tat und Schuld angemessen herabsetzen.
3.)
Der Unabhängige Verwaltungssenat Tirol möge Akteneinsicht gewähren und eine Frist für die Ergänzung des Berufungsvorbringens bestimmen.
4.)
Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung wird ausdrücklich beantragt.
Bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung, zu der der Beschuldigte trotz ausgewiesener Ladung nicht erschienen ist, wurde der erstinstanzliche Akt verlesen. Der Berufungswerber ließ sich durch seinen Rechtsbeistand vertreten.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt als erwiesen fest. Dieser Sachverhalt wird auch vom Berufungswerber nicht bestritten. Er bringt dazu ?lediglich? vor, es würde mangelnde Strafwürdigkeit vorliegen und wäre die Strafe in eine Ermahnung umzuwandeln.
Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 lautet wie folgt:
?§ 134
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
....?
Ebenfalls Relevanz besitzt nachfolgende Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (VO (EWG) 3821/85):
?Artikel 15
...
(7) a) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:
i) die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter
??
Der Berufungswerber bestreitet nicht, den objektiven Tatbestand der gegenständlichen Verwaltungsübertretung erfüllt zu haben. Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes?, als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt, tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Dies ist dem Beschuldigten jedoch nicht gelungen und wird auch diesbezüglich ?grundsätzlich? das Vorliegen, wenngleich eines geringen, Verschuldens zugestanden.
Warum in der Berufung der Schluss gezogen wird, dass aufgrund des Umstandes, dass die Kontrolle der restlichen Schaublätter (18 von 20) die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeitbestimmungen belegen würde, der ?Verlust? von zwei Schaublättern auf ein geringes Verschulden zurückzuführen sei, ist für die Berufungsbehörde nicht nachvollziehbar. Das sorgfältige Aufbewahren von Schaublätter gehört zu wesentlichen Verpflichtungen eines Berufskraftfahrers. Jeder Berufskraftfahrer weiß, dass erst das Mitführen der Schaublätter den Kontrollorganen eine effektive Überprüfung der Einhaltung der gemeinschaftlichen Sozialvorschriften im Straßenverkehr ermöglicht, deren Einhaltung wiederum eine wesentliche Voraussetzung zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr darstellt. Er hätte daher besondere Sorgfalt bei der Aufbewahrung der Schaublätter walten lassen und alle zumutbaren Maßnahmen setzen müssen (zB eingehende Kontrolle aller Schaublätter vor jeder Abfahrt), um einen Verlust von einzelnen Schaublättern auszuschließen.
Wie nun Schaublätter, die in einem Sattelkraftfahrzeug Verwendung finden, nach dem Herausnehmen aus dem Tachografen von einem auf den anderen Tag ?verloren? gehen können, ist nicht nachvollziehbar und ist dazu in der Berufung auch nichts angeführt. Der Beschuldigte selbst spricht bei seiner Ersteinvernahme vor der Polizei (siehe Anzeige vom 17.07.2007) davon, die fehlenden Schaublätter ?nicht mehr finden zu können?. Eine nähere Befragung dazu war jedoch nicht möglich, zumal der Beschuldigte seiner Mitwirkungspflicht im Verfahren aufgrund seiner Abwesenheit von der mündlichen Verhandlung nicht nachgekommen ist.
Nach Ansicht der Berufungsbehörde liegt es im gegenständlichen Fall sogar nahe, dass die Schaublätter für den Zeitraum 11.07.2007, 20.10 Uhr bis 13.07.2007, 04.55 Uhr (in diesem Zeitraum wurde eine nicht unbeachtliche Fahrstrecke von 685 km zurückgelegt) absichtlich nicht aufbewahrt wurden, um eine Kontrolle der Lenk- und Ruhezeiten zu verunmöglichen. Zumal diese Vermutung nicht bewiesen werden konnte, geht die Berufungsbehörde jedoch zugunsten des Beschuldigten im Sinne der obigen Ausführungen ?lediglich? von einer auffallenden Sorglosigkeit aus. Damit scheidet aber die Anwendung des § 21 VStG in jedem Fall aus, da weder das Verschulden geringfügig ist noch die Folgen der Tat unbedeutend sind.
Somit liegt der Tatbestand der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Weise vor.
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Konkrete Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen hat der Berufungswerber nicht gemacht (er bringt lediglich vor, ca Euro 7.000,00 an Bankschulden zu haben und müsse dafür Euro 350,00 monatlich an Rückzahlung leisten), weshalb insofern nach ständiger Rechtssprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Einschätzung vorzunehmen war. Dabei war mangels gegenteiliger Anhaltspunkte zumindest von einer durchschnittlichen Vermögensausstattung und Einkommenssituation auszugehen.
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist, wie bereits oben angeführt, nicht unerheblich, wurde doch aufgrund des Nichtmitführens von Schaublättern eine effiziente Kontrolle der Einhaltung der gemeinschaftlichen Sozialvorschriften im Straßenverkehr verunmöglicht. Damit ist jedoch eine Gefährdung der Sicherheit im Straßenverkehr verbunden.
Mildern war angesichts der vorliegenden Verwaltungsstrafvormerkungen (siehe Auszüge vom 21.09.2007 und Schreiben Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 15.11.2007) nichts zu werten.
Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe konnte eine Strafe in der verhängten Höhe keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal die Erstinstanz den gesetzlichen Strafrahmen nur zu ca 12 Prozent ausgeschöpft hat. Eine Bestrafung in dieser Höhe ist jedenfalls schuld- und tatangemessen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Dabei war eine geringfügige Änderung des Spruches bei der als erwiesen angenommenen Tat und der durch die betreffende Tat verletzten Verwaltungsvorschriften vorzunehmen. Es handelt sich dabei aber um bloße Präzisierungen. Hinsichtlich des relevanten Tatvorwurfes hat sich dadurch keine Änderung ergeben. Die Berufungsbehörde war daher zu diesen Modifikationen gemäß § 66 Abs 4 AVG berechtigt.