TE UVS Tirol 2006/08/29 2006/25/2038-2

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 29.08.2006
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alexander Hohenhorst über die Berufung von Herrn S. E., XY-Straße, D-I., vertreten durch F., H. und P., Rechtsanwälte GmbH, XY-Straße, S. vom 12.07.2006, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 29.06.2006, KS-4707-2006, betreffend Übertretungen des Kraftfahrgesetzes nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 56,00, zu bezahlen.

Text

Herrn E. wurden im bekämpften Straferkenntnis folgende Übertretungen zur Last gelegt und wurde er dafür bestraft:

 

?Anhaltezeit: 03.04.2006 17:32 Uhr

Anhalteort: Gemeinde Radfeld, A 12 Inntalautobahn bei km 28,310,

Fahrtrichtung Kufstein

Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, XY/XY

 

Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger

3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

Sie haben die Tageslenkzeit von zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten:

Datum: 29.03.2006 von 11:27 Uhr bis 30.03.2006, 18:50 Uhr, das sind 18 Stunden 24 Minuten.

 

Sie haben die Tageslenkzeit von zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten:

Datum: 31.03.2006 von 06:22 Uhr bis 01.04.2006, 14:40 Uhr, das sind 17 Stunden 26 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Art 6 Abs 1 EG-VO 3820/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von, Gemäß

100,00, 24 Stunden, § 134 Abs 1 KFG

 

Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger

3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

Sie haben nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

 

Am 29.03.2006 nach einer Lenkzeit von 21:40 Uhr bis 30.03.2006, 02:28 Uhr, erfolgte keine Lenkpause.

Am 30.03.2006 nach einer Lenkzeit von 09:11 Uhr bis 15:11 Uhr erfolgte eine Lenkpause von lediglich 40 Minuten.

 

Am 31.03.2006 nach einer Lenkzeit von 16:07 Uhr bis 22:54 Uhr erfolgte eine Lenkpause von lediglich 31 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Art 7 Abs 1 EG-VO 3820/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von, Gemäß

100,00, 24 Stunden, § 134 Abs 1 KFG

 

Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger

3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

 

Sie haben nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten.

 

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 29.03.2006 um 11:27 Uhr. Die Ruhezeit betrug lediglich 6 Stunden 40 Minuten.

 

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 31.03.2006 um 06:22 Uhr. Die Ruhezeit betrug lediglich 7 Stunden 27 Minuten.

 

Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:

Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85

 

Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über Sie folgende Strafe verhängt:

 

Geldstrafe von Euro, falls diese uneinbringlich ist Ersatzfreiheitsstrafe von, Gemäß

80,00, 24 Stunden, § 134 Abs 1 KFG

 

Weitere Verfügungen (zB Verfallsausspruch, Anrechnung von Vorhaft):

Ferner haben Sie gemäß § 64 des Verwaltungsstrafgesetzes (VStG) zu zahlen:

Euro 28,00 als Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens, das sind 10 Prozent der Strafe

(je ein Tag Freiheitsstrafe wird gleich Euro 15,00 angerechnet); Euro 0,00 als Ersatz der Barauslagen für

Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten/Barauslagen) beträgt

daher

Euro 308,00.?

 

Dagegen richtet sich die fristgerechte und zulässige Berufung, in der Herr E. durch seine Rechtsvertreter im Wesentlichen vorbringt, dass der Spruch nicht den Erfordernissen des § 44a VStG entspreche, da die als erwiesen angenommene Tat so eindeutig umschrieben sein müsse, dass kein Zweifel darüber bestehe, wofür der Täter bestraft worden ist. Die Begründung des Straferkenntnisses stelle nur inhaltsleere Floskeln dar. Es sei nicht einsichtig, wieso die Erstbehörde von einem zumindest fahrlässigen Verhalten ausgehe. Der Beschuldigte habe alle ihm gebotene Sorgfalt eingehalten und aufgrund der ihm gegebenen bzw. vorliegenden Informationen davon ausgehen können, dass er sämtliche Sorgfaltspflichten einhalten würde. Selbst wenn also die Verwaltungsübertretungen tatbildmäßig gegeben sein sollten, was bestritten werde, liege kein Verschulden vor. Überhaupt habe die Erstbehörde für die angenommenen Verwaltungsübertretungen jeweils eine selbstständige Strafe verhängt. Der Verwaltungsgerichtshof habe bereits mehrfach ausgesprochen, dass bei in engem zeitlichen Konnex stehenden und ineinander greifenden Transporten ein einheitlicher Gesamtplan zur Grunde liege, was die Annahme eines Gesamtkonzeptes im Sinn eines fortgesetzten Deliktes rechtfertige. Demgemäß dürften die angenommenen Tatbestände nicht gesondert gestraft werden, sondern sei eine Gesamtstrafe zu verhängen. Die Erstbehörde habe keine Feststellungen zu den vom Beschuldigten im Zeitraum vom 29.03.2006 bis 01.04.2006 durchgeführten Fahrten getroffen. Die Feststellungen wären allerdings von entscheidungswesentlicher Bedeutung gewesen, da gemäß Art 2 Abs 1 EG-VO 3820/85 dieselbe nur für innergemeinschaftlicher Beförderungen im Straßenverkehr im Sinne von Art 1 Nr 1 leg cit gelte. Wenn und insoweit Fahrten von und / oder nach Drittländern unternommen werden, gelte insofern das europäische Übereinkommen über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR). Für rein lokale Fahrten würden hingegen nur nationale Vorschriften gelten. G

leiches gelte für den Anwendungsbereich der Verordnung 3821/85. Aufgrund der fehlenden Feststellungen stehe nicht fest, welche Rechtsvorschriften Anwendung finden. Aufgrund der Textierung des Straferkenntnisses sei nicht genau zu entnehmen, wofür der Beschuldigte bestraft wurde. Ein Tatvorwurf sei schon aus diesem Grund nicht gerechtfertigt. Selbst wenn die vermeintlichen Verwaltungsübertretungen tatbildmäßig gegeben sein sollten, so hätte der Beschuldigte diese zum größten Teil außerhalb Österreichs gemacht, sodass hier im Inland kein strafbares Delikt vorliege. Auch bei Ungehorsamsdelikten werden lediglich das Verschulden vermutet, nicht aber etwa, dass der Beschuldigte das Verhalten gesetzt habe oder dass dieses rechtswidrig gewesen wäre. Nur in der Frage der Schuld, nicht aber der objektiven Tatseite oder der Rechtswidrigkeit, werde die Beweislast umgekehrt. Schließlich sei die Strafbemessung gesetzwidrig erfolgt und nur unzureichend begründet. Es werde die zeugenschaftliche Einvernahme von O. H. und die Einvernahme des Beschuldigten im Rechtshilfeweg beantragt. Schließlich ergehe der Antrag, nach Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung den bekämpften Bescheid zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gegen ihn einzustellen.

 

Beweis aufgenommen wurde in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung durch die Verlesung der Akten der Bezirkshauptmannschaft Kufstein und des Unabhängigen Verwaltungssenates in Tirol.

 

Die Berufungsbehörde hat hiezu wie folgt erwogen:

Der Berufungswerber lässt die Feststellungen der Erstbehörde betreffend die sich aus den Tachographenschaublättern ergebenden Fahr- und Ruhezeiten im Zeitraum vom 29.03.2006 bis 01.04.2006 unbestritten. Das von ihm gelenkte Kraftfahrzeug war unbestritten in einem EU-Mitgliedstaat, nämlich in Deutschland, zugelassen. Die Fahrtstrecke vom 29. auf den 30.03.2006 führte von Deutschland nach Italien. Danach erfolgten Fahrten innerhalb Italiens, wobei der Beschuldigte nicht aufklären konnte, wohin die am 01.04.2006 in Bologna angetretene Fahrt führte. Auf der Tachoscheibe sind weder Ziel noch dortiger Kilometerstand eingetragen.

 

Im Urteil vom 02. Juni 1994, Rs C?313/92 (Van Swieten), Slg 1994, I-2177, hat EuGH Art 2 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr dahingehend ausgelegt, dass jede Beförderungsleistung im Straßenverkehr, die innerhalb der Gemeinschaft mit Fahrzeugen, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, von und/oder nach Drittländern, die nicht Vertragsparteien des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR) sind, oder im Durchgang durch diese Länder stattfindet, in den Geltungsbereich der genannten Verordnung fällt, weil die praktische Wirksamkeit der Verordnung beeinträchtigt würde, wenn ?die Anwendung des Gemeinschaftssystems? von der Fahrtstrecke abhänge, die die in den Mitgliedstaaten zugelassenen Fahrzeuge zurücklegten, und wenn die nationalen Rechtsordnungen weiterhin anwendbar wären, wenn sich die Strecke nur teilweise innerhalb der Gemeinschaft befinde. Daher gilt die Verordnung Nr 3820/85 folglich für jede Beförderungsleistung im Straßenverkehr, die innerhalb der Gemeinschaft mit Fahrzeugen stattfindet, die in einem Mitgliedstaat zugelassen sind, auch wenn die Beförderung teilweise in Drittländern erfolgt (vgl Z 14 bis 21 des genannten Urteils). Sie gilt daher auch für rein lokale Fahrten.

 

Sohin bestimmen sich nach § 102 Abs 11d KFG 1967 ua die Lenk- und Ruhezeiten nach der Verordnung 3820/85, wobei ein Verstoß gegen die diesbezüglichen Artikel 6 bis 9 nach § 134 Abs 1 KFG strafbar ist. Gemäß § 134 Abs 1a KFG ist für diese Tatbestände auch in Fällen mit Auslandsbezug Tatort der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist.

 

Daraus ergibt sich eine vollständige Gleichstellung sämtlicher im Straßenverkehr begangener Übertretungen der Art 5 bis 7 Verordnung 3820/85. Daher ist es für die Strafbarkeit gemäß § 134 Abs 1 und die Bestimmung des inländischen Tatortes gemäß § 134 Abs 1a KFG gleichgültig, ob die Übertretung auf einer Fahrtstrecke, die zur Gänze im Inland gelegen ist, im grenzüberschreitenden Straßenverkehr von und/oder nach Drittländern, die Vertragsparteien des AETR sind, oder im Durchgang durch diese Länder auf der gesamten Fahrtstrecke, wenn die Beförderungen mit Fahrzeugen durchgeführt werden, die in einem Mitgliedstaat oder in einem dieser Drittländer zugelassen sind, im grenzüberschreitenden Straßenverkehr von und/oder nach einem Drittland, das nicht Vertragspartei des AETR ist, mit Fahrzeugen, die im Inland, im EU-Ausland, in einem Vertragsstaat des AETR oder in einem Drittland, das nicht Vertragspartei des AETR ist, begangen wurde. Damit ist bei Übertretungen des § 134 KFG iVm Art 5 bis 7 der Verordnung 3820/85 weder die Fahrtstrecke festzustellen, noch in den Spruch aufzunehmen, weil alle Übertretungen der gegenständlichen Art auf allen möglichen Fahrtstrecken in gleicher Weise unter Strafe gestellt sind und als Tatort immer der Ort der Betretung gilt (vgl VwGH vom 28.03.2003, 2002/02/0140).

 

Damit ergibt sich aus den im Akt befindlichen Tachographenscheiben ohne weitere Ermittlungen, dass sämtliche in den angelasteten Zeiträumen durchgeführten Fahrten innergemeinschaftliche Beförderungen im Straßenverkehr waren, da sie mit einem innerhalb der Gemeinschaft zugelassenen Fahrzeug innerhalb der Gemeinschaft stattfanden; auch die Fahrt, die am 01.04.2006 in Bologna begann, fällt ? selbst wenn sie in einem Drittstaat geendet hätte ? darunter, weil sie innerhalb der Gemeinschaft begann.

 

Die zeugenschaftliche Einvernahme des Meldungslegers konnte unterbleiben, weil die Fahrtstrecke nicht festzustellen, der Grund für gegenständliche Kontrolle belanglos ist und der Beschuldigte gemäß § 134 Abs 1a KFG nachweisen hätte müssen, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist, was nicht erfolgte. Vom Beschuldigten wurde weder behauptet noch belegt, dass bei diesen Fahrten ein zweiter Lenker im Einsatz war. Bezüglich des beantragten Zeugen O. H. legte der Rechtsmittelwerber nicht dar, zu welchem entscheidungswesentlichen Thema dessen Einvernahme Beweis zu erbringen geeignet wäre.

 

Als Kraftfahrzeuglenker und Inhaber einer entsprechenden Lenkerberechtigung musste Herr E. die für seine Fahrzeugkategorie maßgeblichen straßenpolizeilichen, kraftfahrrechtlichen und abgabenrechtlichen Vorschriften kennen bzw sich mit ihnen vertraut machen. Für deren Einhaltung ist der Lenker und nicht irgendein Dritter wie Auftraggeber, Vorgesetzter, etc. verantwortlich. Allfällige Fehlinformationen von so einer Seite, können den Lenker nicht exkulpieren. Damit ist ihm Fahrlässigkeit anzulasten.

 

Die Berufungsausführungen sind hinsichtlich des fehlenden Verschuldens derart unbestimmt, dass der Beschuldigte mangelndes Verschulden im Sinne des § 5 Abs 1 VStG nicht glaubhaft machen kann. Mit dem bloßen, nicht näher ausgeführten Vorbringen, er habe aufgrund der ihm gegebenen bzw vorliegenden Informationen davon ausgehen können, dass er sämtliche Sorgfaltspflichten einhalten würde, gelingt es dem Rechtsmittelwerber ebenfalls nicht, mangelndes Verschulden darzutun, weil er gar nicht behauptet, von welcher Seite er welche Informationen erhalten habe.

 

Wenn gerügt wird, dass ein Gesamtkonzept hinsichtlich der Übertretungen vorgelegen und deshalb ein fortgesetztes Delikt gegeben wäre, übersieht der Berufungswerber, dass genau davon die Erstbehörde ausgegangen ist und für sämtliche Tatzeiten der insgesamt drei verletzten Bestimmungen jeweils nur eine Strafe verhängt hat. Unterschiedliche Übertretungen können schon begrifflich kein fortgesetztes Delikt darstellen und nicht zu einer Übertretung und einer Strafe zusammengefasst werden.

 

Der Spruch des bekämpften Straferkenntnisses enthält die nach § 44a VStG maßgeblichen Elemente, die Begründung ist logisch und nachvollziehbar. Wenn der Beschuldigte nicht im Stande ist, zu verstehen, wofür er bestraft worden ist, so ist dies nicht nach seinen subjektiven Kriterien, sondern objektiv nach einem normalen Durchschnittsmenschen zu beurteilen. Danach sind Spruch und Begründung korrekt und verständlich, weshalb sämtliche verfahrensrechtlichen Berufungsargumente ins Leere gehen. Der Beschuldigte hat nicht nachgewiesen, dass er wegen dieser Delikte bereits im Ausland bestraft wurde; somit liegt der diesbezügliche Strafausschließungsgrund nicht vor.

 

Der Berufungswerber hat keine Angaben zu seinen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnissen gemacht. Es ist nicht nachvollziehbar, weshalb eine Ausschöpfung des gesetzlichen Strafrahmens von zwei Mal 2 Prozent und ein Mal 1,6 Prozent für seine Verhältnisse unangemessen hoch sein soll.

Der Unrechtsgehalt und die Folgen solcher Übertretungen sind ? wie von der Erstbehörde zutreffend festgestellt ? erheblich. Die vom Beschuldigten zu vertretene Fahrlässigkeit liegt keinesfalls nur im untersten Bereich, da er seine Informationspflicht als Lenker grob vernachlässigt hat. Somit war die Berufung als unbegründet abzuweisen.

Schlagworte
Im, Urteil, vom 02. Juni 1994, RS C-313/92, dahingehend, ausgelegt, dass, jede, Beförderungsleistung, im, Straßenverkehr, die, innerhalb, der, Gemeinschaft, mit, Fahrzeugen, die, in, einem, Mitgliedsstaat, zugelassen, sind, von, oder, nach, Dritländern, die, nicht, Vertragsparteien, sind, oder, im, Durchgang, durch, diese, Länder, stattfindet, in, den, Geltungsbereich, der, genannten, Verordnung, fällt
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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