TE UVS Tirol 2008/07/09 2007/27/1861-1

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Veröffentlicht am 09.07.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Sigmund Rosenkranz über die Berufung des Herrn B. H., vertreten durch K.-S.-F. Rechtsanwälte GmbH, XY-Straße 13, Z., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 18.06.2007, VK-2050-2007, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung dahingehend Folge gegeben, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe in Höhe von 96 Stunden auf 24 Stunden herabgesetzt wird.

 

Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 30,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Am 23.03.2007 wurde um 21.35 Uhr auf der B 100 Drautalstraße im Bereich des Strkm 142,450, Gemeindegebiet von Sillian, festgestellt, dass Sie als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges, Kennzeichen XY und XY (Anhänger) (Fahrzeuggespann wurde im innergemeinschaftlichen gewerblichen Güterverkehr verwendet und weist ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg auf), über Verlangen des Kontrollbeamten das Schaublatt für den 21.03.2007 nicht vorlegen konnten, zumal Sie anlässlich der Kontrolle den Zeitraum vom 21.03.2007 nicht dokumentieren konnten, obwohl der Fahrer den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter vorlegen können muss?.

 

Dem Beschuldigten wurde demnach eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 7 lit a Abschnitt i EG-VO 3821/85 zur Last gelegt und wurde über ihn gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 150,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden) verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben und darin im Wesentlichen vorgebracht, dass der Berufungswerber kein Schaublatt für den 21.03.2007 vorlegen habe können, da er an diesem Tag nicht gefahren sei und der Fahrer müsse nur für die Tage Schaublätter vorlegen können, an denen er gefahren sei. Da er am 21.03.2007 nicht gefahren sei, könne er auch das gegenständliche Schaublatt nicht vorlegen. In Übrigen gehe aus den angefochtenen Straferkenntnis nicht hervor, wann die Verwaltungsübertretung begangen worden sei, am 21.03.2007 oder am 23.03.2007 und gehe auch nicht hervor, an welchem Ort tatsächlich die angebliche Verwaltungsübertretung begangen worden sei. Ursprünglich sei dem Einschreiter vorgeworfen worden, er habe gegen Art 15 Abs 7 der VO (EWG) 3821/85 verstoßen. Nunmehr werde ihm vorgeworfen, er habe gegen Art 15 Abs 7 lit a Abschnitt i EG-VO 3821/85 verstoßen. Es sei dem Berufungswerber daher nicht in einer für das Verwaltungsstrafverfahren notwendigen Sicherheit der richtige Tatvorwurf umschrieben und vorgeworfen worden. Art 15 Abs 7 lit a Abschnitt i EG-VO 3821/85 sei erst durch den Art 26 der Verordnung am 15.03.2006 in der Form abgeändert worden und am 11.04.2007 in Kraft getreten. Der Tatvorwurf sei somit zum Zeitpunkt der Verwaltungsübertretung nicht in Kraft gewesen und schon aus diesem Grunde das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen sowie den zweitinstanzlichen Akten.

 

Nachfolgender Sachverhalt steht aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens fest:

Der Berufungswerber wurde am 23.03.2007 um 21.35 Uhr auf der B 100 Drautalstraße im Bereich Strkm 142,450, Gemeindegebiet Sillian, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen XY samt Anhänger mit dem amtlichen Kennzeichen XY, einem Fahrzeuggespann, das im innergemeinschaftlichen gewerblichen Güterverkehr verwendet wurde und ein höchst zulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufgewiesen hat, einer Kontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass er über Verlangen des Kontrollbeamten das Schaublatt für den 21.03.2007 nicht vorlegen konnte, zumal er anlässlich der Kontrolle am 23.03.2007 den Zeitraum vom 23.03.2007 nicht dokumentieren konnte, obwohl der Fahrer den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlagen jederzeit die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter vorlegen können muss.

 

Der Berufungswerber hat anlässlich der Kontrolle mitgeteilt, er habe am Mittwoch, den 21.03.2007 frei gehabt und sei erst am 22.03.2007 um 08.35 Uhr in Kaprun losgefahren, wobei er eine Bestätigung darüber, dass er am 21.03.2007 frei hatte, sohin an diesem Tag kein Fahrzeug gelenkt hat, nicht mitgeführt hat. Auch im weiteren Verfahren hat der Berufungswerber sodann lediglich behauptet, an diesem Tag nicht gefahren zu sein, sodass er kein Schaublatt vorlegen könne. Eine Bestätigung über einen Urlaub oder eine sonstige Bestätigung, dass der Berufungswerber an diesem Tag nicht gefahren ist, wurde im gesamten Verfahren nicht vorgelegt.

 

Der Zulassungsbesitzer des vorerwähnten Sattelzugfahrzeuges samt Anhänger, Herr T. O., hat durch seine rechtsfreundliche Vertretung im gegenständlichen Verfahren mitgeteilt, dass ihm die Originaltachoscheiben durch seinen Fahrer, dem Berufungswerber, nicht ausgefolgt wurden und er sohin der Aufforderung der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 25.04.2007, VK-2050-2007, das Schaublatt vom 21.03.2007 der Behörde im Original zu übermitteln, nicht nachkommen könne.

 

Diese Feststellungen konnten in unbedenklicher Weise aufgrund des erstinstanzlichen Akteninhaltes, insbesondere aufgrund der Anzeige der Polizeiinspektion Sillian vom 29.03.2007, Zahl A1/3941/01/2007 sowie der Äußerung von Herrn T. O. im gegenständlichen Verfahren getroffen werden.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat erwogen:

Gemäß § 1 Abs 1 VStG kann als Verwaltungsübertretung eine Tat (Handlung oder Unterlassung) nur bestraft werden, wenn sie vor ihrer Begehung mit Strafe bedroht war. Nach Abs 2 dieser Bestimmung richtet sich die Strafe nach dem zur Zeit der Tat geltenden Recht, es sei denn, dass das zur Zeit der Fällung des Bescheides in erster Instanz geltende Recht für den Täter günstiger wäre.

 

Im Fall einer Änderung der Rechtslage zwischen Tat und Straferkenntnis I. Instanz ist sohin in Ansehung eines zu beiden Zeitpunkten strafbaren Verhaltens das für einen Täter günstigere Recht anzuwenden. Ein Günstigkeitsvergleich ist auf den Zeitpunkt der Fällung des erstinstanzlichen Straferkenntnisses abzustellen (vgl VwGH 22.03.1991, 86/18/0232). Das Günstigkeitsprinzip des § 1 Abs 2 VStG hat nur die Strafe, also die Sanktion, zum Gegenstand, nicht aber die Frage, welche Verwaltungsvorschrift durch die Tat verletzt worden ist (vgl VwGH 23.10.1995, 94/04/0223). Bei der Prüfung im Sinn des § 1 Abs.2 VStG betreffend das anzuwendende Recht kommt es nicht darauf an, welche Strafe tatsächlich über den Täter verhängt wird, sondern vielmehr auf die Strafdrohung, somit also, ob das zum Zeitpunkt der Tat geltende Recht den Täter mit einer geringeren Strafe bedroht, erst als das zum Zeitpunkt der Fällung des Bescheides I. Instanz geltende (vgl VwSlg 10.801A/1982).

 

Rechtsänderungen nach abgeschlossener Tat berühren bei Fehlen einer besonderen gegenteiligen Übergangsregelung die bereits eingetretene Strafbarkeit nicht und haben, wenn Taten der gleichen Art auch weiterhin strafbar bleiben, gemäß § 1 Abs 2 VStG nur hinsichtlich der Strafe die Folge, dass ein etwaiges nunmehr dem Täter günstigeres Recht zur Anwendung zu kommen hat (vgl zB VwGH 11.05.1990, 89/18/0179 uva).

 

Daraus folgt, dass in einem solchen Fall als verletzte Vorschrift im Sinn des § 44a lit b VStG diejenige anzusehen ist, welche vor der Rechtsänderung in Kraft war, jedoch als Strafsanktionsnorm im Sinne des § 44a lit c VStG bei einem zum Zeitpunkt der Erlassung des Straferkenntnisses der Behörde I. Instanz günstigeren Recht für den Täter dieses heranzuziehen ist (vgl VwSlg 13.280A/1990).

 

Die Richtigstellung der verletzten Verwaltungsvorschrift durch die Berufungsbehörde ist auch nach Ablauf der 6monatigen Verfolgungsverjährungsfrist möglich, wenn dem Beschwerdeführer kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde (vgl VwGH 31.01.2000, 97/10/0139 ua). Das gilt auch für die Strafsanktionsnorm, da hinsichtlich einer rechtlichen Qualifizierung keine Verfolgungsverjährung eintreten kann (vgl VwGH 25.04.2002, 2002/07/0024).

 

Im gegenständlichen Fall war zu berücksichtigen, dass die verletzte Verwaltungsvorschrift Art 15 Abs 7 VO(EWG) 3821/85 ist, welche Bestimmung durch Art 26 der VO (EG) 561/2006 geändert wurde. Die Änderung erfolgte durch Artikel 26 Abs 4 der vorerwähnten Verordnung, die jedoch bereits mit 01. Mai 2006 in Kraft getreten ist. Dementsprechend hat Art 15 Abs 7 der EG-VO 3821/85 seine Änderung aufgrund des Art 26 Abs 4 EG-VO 561/2006 bereits mit 01.05.2006 erhalten, sodass keine Änderung der Rechtslage zwischen Tat und Straferkenntnis I. Instanz gegeben ist, da im gegenständlichen Fall die Tat im März 2007 erfolgte. Das Inkrafttreten der Änderung des Art 15 Abs 7 EG-VO 3821/85 durch Art 26 Abs 4 EG-VO 561/2006 ergibt sich aus Art 29 der EG-VO 561/2006. Aufgrund der Tatzeit, dass noch innerhalb der Verfolgungsverjährungsfrist mit dem angefochtenen Straferkenntnis dem Berufungswerber jedenfalls die korrekte verletzte Vorschrift zur Last gelegt wurde, ergibt sich, dass der Tatvorwurf korrekt erfolgt ist.

 

Gemäß Art 15 Abs 7 lit a Unterabschnitt i muss ein Fahrer, der ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter vorlegen können.

 

Aus dem Sachverhalt ergibt sich, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat.

 

Der Berufungswerber hat das Schaublatt vom 21.03.2007 nicht vorlegen können. Zwar hat er behauptet, an diesem Tag nicht gefahren zu sein, jedoch hat er während des gesamten Verfahrens lediglich bestritten, an diesem Tag gefahren zu sein, ohne einen Nachweis für sein Vorbringen vorzulegen, wozu er aufgrund der auch für ihn im Verwaltungsstrafverfahren geltenden Mitwirkungspflicht verpflichtet gewesen wäre.

 

Da sich der Berufungswerber aber auf ein bloßes Bestreiten des ihm zur Last gelegten Vorwurfes insofern beschränkt hat, als er bestritten hat, an diesem Tag gefahren zu sein, konnte die Behörde I. Instanz aber in unbedenklicher Weise davon ausgehen, dass es sich hiebei um eine bloße Schutzbehauptung handelt und durfte sie daher ohne Weiteres davon ausgehen, dass der Berufungswerber den ihm zur Last gelegten Tatbestand erfüllt hat.

 

Hinzu kommt, dass auch der Zulassungsbesitzer mitgeteilt hat, dass die Originalschaublätter ihm vom Fahrer nicht übergeben worden seien. Auch er hat der Behörde nicht etwa mitgeteilt, dass der Berufungswerber an diesem Tag nicht gefahren wäre, sondern hat er vielmehr mitgeteilt, dass ihm die ?Originalscheiben? durch seinen Fahrer B. nicht aufgefolgt wurden. Daraus lässt sich wiederum schließen, dass der Berufungswerber tatsächlich auch für jenen Tag als Fahrer in Frage gekommen ist. Hätte er ?frei gehabt?, so wäre zweifellos ein entsprechender Nachweis hierüber von seinem Arbeitgeber zu erlangen gewesen.

 

Es konnte sohin davon ausgegangen werden, dass es sich beim Vorbringen des Berufungswerbers, er sei am 21.03.2007 nicht gefahren, um eine bloße Schutzbehauptung handelt.

 

Wenn weiteres vorgebracht wird, dass aus dem Straferkenntnis nicht hervorgehe, wann die Verwaltungsübertretung begangen worden sei, so ist dies nicht nachvollziehbar. Aus dem Straferkenntnis ergibt sich ganz eindeutig, dass der Berufungswerber am 23.03.2007 einer Kontrolle unterzogen wurde und er an diesem Tag das Schaublatt für den 21.03.2007 nicht vorlegen konnte. Als Tatort ist ebenfalls der Ort der Kontrolle, nämlich die B 100 Drautalstraße im Bereich Strkm 42,450, Gemeindegebiet Sillian, angeführt.

 

In diesem Zusammenhang ist auf § 134 Abs 1a KFG zu verweisen, wonach Übertretungen der Verordnung (EWG) 3821/85 auch dann als Verwaltungsübertretungen strafbar sind, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereichs dieser Bestimmung begangen worden ist und als Ort der Übertretung in diesem Fall der Ort der Übertretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist, gilt.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber vorgeworfenen Übertretung um ein sogenanntes Ungehorsamsdelikt handelt, da zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (vgl VwGH 24.05.1989, 89/02/0017). Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber aber nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten.

 

Aufgrund der gesetzlichen Vermutung im § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG war daher jedenfalls von fahrlässiger Tatbegehung auszugehen.

Die Bestrafung ist sohin dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Gemäß § 134 Abs 1 KFG begeht eine Verwaltungsübertretung und ist und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen, wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl Nr 518/1975 in der Fassung BGBl Nr 203/1993, zuwiderhandelt.

 

Nach § 19 Abs 1 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

 

Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber zur Last gelegten Verwaltungsübertretung ist durchaus erheblich. Die Einhaltung der diesbezüglichen Verwaltungsvorschriften dient der Sicherheit im Straßenverkehr und der Möglichkeit der Überprüfung der Einhaltung der im Zusammenhang mit Schaublättern zu kontrollierenden gesetzlichen Vorgaben, wie insbesondere die Einhaltung von Lenk- und Ruhezeiten. Diesem Zweck hat der Berufungswerber erkennbar zuwidergehandelt.

 

Hinsichtlich des Verschuldens war zumindest Fahrlässigkeit anzunehmen. Mildernd war nichts zu berücksichtigen, erschwerend ebenso nichts.

 

Der Berufungswerber ist der Annahme der Erstinstanz nicht entgegen getreten, dass von zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen auszugehen ist, sodass diese zu Grunde zu legen waren. Aber auch bei ungünstigen Einkommens- und Vermögensverhältnissen könnte die gegenständliche Geldstrafe nicht als überhöht angesehen werden, zumal der gesetzliche Strafrahmen lediglich im unteren Bereich ausgeschöpft worden ist. Eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe war jedoch jedenfalls geboten, um den Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen und den Berufungswerber künftig hin zu einer sorgfältigen Beachtung der verkehrsrechtlichen Bestimmungen zu veranlassen. Auch aus generalpräventiven Gründen war eine Bestrafung in der gegenständlichen Höhe jedenfalls geboten.

 

Der Berufung war jedoch insofern Folge zu geben, als die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe angemessen herabzusetzen war.

 

Im Übrigen lagen die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach §§ 20 und 21 Abs 1 VStG nicht vor. Die Anwendung des § 20 VStG ist deshalb ausgeschieden, da § 134 Abs 1 KFG keine Mindeststrafe vorsieht. Hinsichtlich des § 21 VStG fehlt es an den hier geforderten geringfügigen Verschulden. Ein solches liegt nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vor, wenn das tatbildmäßige Verhalten in dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt. Dass dies der Fall wäre, ist im Verfahren nicht hervorgekommen.

 

Gemäß § 51e Abs 3 und Abs 5 VStG konnte auf die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung verzichtet werden. Es war sohin spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Hinzu, kommt, dass, auch, der, Zulassungsbesitzer, mitgeteilt, hat, dass, die, Originalschaublätter, ihm, vom, Fahrer, nicht, übergeben, worden, seien. Auch, hat, er, der, Behörde, nicht, etwa, mitgeteilt, dass, der, Berufungswerber, an, diesem, Tag, nicht, gefahren, wäre, sondern, hat, er, vielmehr, mitgeteilt, dass, ihm, die, Originalscheiben, durch, seinen, Fahrer, nicht, ausgefolgt, wurden. Daraus, lässt, sich, wiederum, schließen, dass, der, Berufungswerber, tatsächlich, auch, für, jenen, Tag, als, Fahrer, in, Frage, gekommen, ist. Hätte, er, frei, gehabt, so, wäre, zweifellos, ein, entsprechender, Nachweis, hierüber, von, seinem, Arbeitgeber, zu, erlangen, gewesen. Es, konnte, somit, davon, ausgegangen, werden, dass, es, sich, beim, Vorbringen, des, Berufungswerbers, er, sei, am, 21.03.2007, nicht, gefahren, um, eine, bloße, Schutzbehauptung, handelt
Zuletzt aktualisiert am
11.11.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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