Die Prüf- und Begutachtungsstellenverordnung sieht zwar vor, dass Sicherheitsgurte im hinteren Bereich des Fahrzeuges angebracht sein müssen, jedoch war gegenständlich zum Zeitpunkt der Überprüfung zweifelsfrei festzustellen, dass keine Sitze im hinteren Bereich des Fahrzeuges vorhanden waren. Diese waren ausgebaut und nach Angaben des Beschuldigten mit Gurten versehen und konnte somit der Tatvorwurf nicht mit der strafrechtlichen Sicherheit aufrecht erhalten werden.