TE UVS Tirol 2008/03/12 2008/18/0288-5

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Veröffentlicht am 12.03.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Alois Huber über die Berufung des Herrn A. K., St. F., vertreten durch Z. und M., Rechtsanwälte KG, L., gegen Punkt 1. und Punkt 2. des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.12.2007, Zahl VK-24292-2007, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung zu Punkt 1. und Punkt 2. Folge gegeben, das erstinstanzliche Straferkenntnis zu diesen Punkten behoben und werden die Verwaltungsstrafverfahren zu Punkt 1. und Punkt 2. gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 12.08.2007 um 23.30 Uhr

Tatort: Gemeinde Zirl, auf der A 12, bei km 85.700

Fahrzeug: Lastkraftwagen, XY

 

1.

Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Schaublätter für den Zeitraum 6.8. bis 11.8.2007 nicht vorgelegt, obwohl die Schaublätter der laufenden Woche dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen vorzulegen sind.

2.

Sie haben als LenkerIn des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Am 12.08.2007 wurde festgestellt, dass Sie die Schaublätter, die von Ihnen in den der laufenden Woche vorausgehenden 15 Tagen verwendet wurden, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt haben. Es fehlten die Schaublätter für die 15 Tage vor dem 06.08.2007.

3.

Sie haben als LenkerIn des angeführten Fahrzeuges die für Lastkraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7,5 Tonnen in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 20 km/h überschritten. Die in Betracht kommende Messtoleranz wurde bereits zu Ihren Gunsten abgezogen.?

 

Dem Beschuldigten wurde zu Punkt 1. eine Verwaltungsübertretung nach § 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 7 lit a Abschnitt i EG-VO 3821/85, zu Punkt 2. ebenfalls eine solche Übertretung sowie zu Punkt 3. eine Übertretung nach § 42 Abs 8 StVO zur Last gelegt. Über den Berufungswerber wurde zu Punkt 1. und Punkt 2. jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 365,00, im Uneinbringlichkeitsfall jeweils eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 96 Stunden, sowie zu Punkt 3. eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 50,00, 12 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt.

 

Gegen dieses Straferkenntnis wurde fristgerecht Berufung erhoben. In dieser Berufung wurde ausgeführt wie folgt:

 

?In umseits rubrizierter Verwaltungsstrafsache erhebt der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Vertreter gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.12.2007 zu VK-24292-2007, zugestellt am 28. Dezember 2007, sohin innerhalb offener Frist an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Tirol nachstehende

 

BERUFUNG:

Das vorliegende Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck vom 17.12.2007 zu VK-24292-2007 wird wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens zur Gänze angefochten. Im einzelnen wird die Berufung ausgeführt wie folgt:

 

1. Am 12.08.2007 wurde der Beschuldigte als Lenker des Lastkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen LL-483EG, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt wurde und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger 3,5 Tonnen übersteigt, auf der A 12 bei Straßenkilometer 85,700 im Gemeindegebiet von Zirl einer Kontrolle unterzogen, wobei festgestellt wurde, dass der Beschuldigte die Schaublätter, welche von ihm in der laufenden Woche (Schaublätter für den Zeitraum 6.8. bis 11.8.2007) verwendet wurden, sowie jene Schaublätter, die von ihm in den der laufenden Woche vorausgehenden 15 Tagen verwendet wurden, dem Kontrollorgan auf dessen Verlangen nicht vorgelegt hat. Darüber hinausgehend wurde festgestellt, dass der Beschuldigte als Lenker des angeführten Fahrzeuges in der Zeit von 22.00 Uhr bis 05.00 Uhr die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der A 12 von 60 km/h um 20 km/h überschritten hat. Über den Beschuldigten wurde mit dem angefochtenen Straferkenntnis eine Geldstrafe in der Höhe von insgesamt Euro 858,00 (inkl Euro 78,00 Verfahrenskostenbeitrag), im Nichteinbringungsfalle eine Ersatzfreiheitsstrafe von insgesamt 204 Stunden verhängt.

 

2. Zur Begründung der Bestrafung des Beschuldigten führt die Behörde aus, dass vom Beschuldigten die Übertretung in Abrede gestellt wurde. Im gegenständlichen Fall bestand für die Behörde kein Grund, an den Angaben des Anzeigers zu zweifeln. Dies, da einem geschulten Organ der Straßenaufsicht zugebilligt werden müsse, derartige Übertretungen richtig feststellen zu können. Den im Spruch angeführten Sachverhalt hat der Beschuldigte nicht bestritten. Allerdings geht der Beschuldigte zu Recht davon aus, dass sein Verhalten hinsichtlich der ersten beiden Spruchpunkte nicht strafbar ist, da dem Beschuldigten das Mitführen der Schaublätter der laufenden Woche, sowie der vorausgehenden 15 Tage nicht möglich war. Dies insbesondere, als der Beschuldigte sich in diesem Zeitraum auf Urlaub befunden hat und daher weder im Zeitraum 6.8.2007 bis 11.8.2007, sowie der vorhergehenden 15 Tage als Lenker eines Kraftfahrzeuges eingesetzt war, dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht 3,5 Tonnen überstieg. Insoweit lastet dem angefochtenen Straferkenntnis Rechtswidrigkeit an. Gemäß Art 15 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates vom 20.12.1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr haben Fahrer für jeden Tag am dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, ein Schaublatt zu verwenden. Dadurch, dass der Beschuldigte im Zeitraum vor der Anhaltung weder dieses noch ein anderes in Frage kommendes Fahrzeug verwendet hatte, konnte er selbstverständlich auch keine Schaublätter für die in Frage kommenden Zeiträume vorweisen. Das Schaublatt hingegen für den laufenden Tag, an dem er das Fahrzeug übernommen hatte, zeigte er anstandslos vor. Auch der Verordnung (EG) Nr 561/2006 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 15.3.2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 und (EG) Nr 2135/98 des Rates ist zu entnehmen, dass ein Fahrer, welcher ein Fahrzeug lenkt, das mit einem Kontrollgerät gem Anhang 1 ausgerüstet ist, dem Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Schaublätter für die laufende Woche und die dem vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter vorlegen können muss. Der Gesetzestext geht klar davon aus, dass nur jene Schaublätter vorzulegen sind, welche bei der Verwendung eines Fahrzeuges zu führen waren. Dadurch, dass der Beschuldigte in den in Betracht kommenden Zeiträumen kein Fahrzeug verwendet hat, sondern sich auf Urlaub befunden hat, war ihm die Vorlage der Schaublätter für den Zeitraum vom 6.8. bis zum 11.8.2007, sowie in den 15 Tagen davor, nicht möglich. Insofern erfolgte die Bestrafung des Beschuldigten dem Gesetzeswortlaut zuwider.

 

3. Nach den einschlägigen Bestimmungen muss ein LKW-Fahrer dem Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die verwendeten Schaublätter für die laufende Woche und für die vorausgehenden 15 Tage vorlegen. Da sich der Beschuldigte in den betreffenden Zeiträumen aber auf Urlaub befunden hat, hat er auch keine Schaublätter verwendet. Immerhin wurde dem Kontrollorgan zum Beweis des Urlaubsaufenthaltes auch eine Rechnung jener Pension vorgewiesen, in der sich der Beschuldigte noch unmittelbar vor dem Tag der Anhaltung urlaubsbedingt aufgehalten hat. Die dem Kontrollorgan vorgewiesene Urlaubsabrechnung wurde allerdings vom Kontrollorgan als nicht ausreichend zurückgewiesen. Es wurde im abgeführten Beweisverfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dem Beschuldigten weder die Vorlage der Schaublätter der laufenden Woche noch der vorhergehenden 15 Tage möglich war. Dies aus dem alleinigen Grund, als der Beschuldigte erst am Samstag, den 11.08.2007, aus dem Urlaub im Burgenland in Illmitz zurückgekehrt ist und schon am Sonntag als Aushilfsfahrer für die H. H. GmbH, XY-Straße 5, L., eingesprungen ist. Dementsprechend konnte der Lenker keine Schaublätter vorlegen, da er zuvor nicht gefahren ist (weder in der Vorwoche, noch im Zeitraum davor!). Unklar ist, wie der Beschuldigte die geforderten Schaublätter vorweisen hätte sollen. Dementsprechend trifft den Beschuldigten an der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung kein Verschulden. Da der Beschuldigte mehr als 15 Tage vor der laufenden Kalenderwoche schon nicht mehr ?auf Achse? war, war ihm die Vorlage entsprechender Schaublätter überhaupt unmöglich, sodass eine Bestrafung diesbezüglich auszuscheiden hat.

 

4. In der von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck eingeholten Stellungnahme des Kontrollorganes vom 21.11.2007 führt dieses an, dass es bezüglich einer Pensionsrechnung keine Angaben mehr machen kann. Weiters führt das Organ an, dass der Lenker jedenfalls keine den Vorschriften entsprechende Ruhezeit, weder mittels Ersatzaufzeichnungen, noch mittels Bestätigung des Arbeitgebers vorweisen konnte. Hingewiesen wird darauf, dass der Beschuldigte am Samstag aus dem Urlaub zurückgekehrt ist und schon am Sonntag als Aushilfsfahrer eingesprungen ist, sodass ihm faktisch weder die Vorlage entsprechender Schaublätter möglich war (immerhin ist er in den zuvorgehenden Zeiträumen nicht gefahren), noch eine Vorlage einer Bestätigung des Arbeitgebers möglich war, da das Büro des Arbeitgebers am Samstag und am Sonntag nicht besetzt ist. Die Behörde wurde auf diesen Umstand ausdrücklich hingewiesen. Darüber hinausgehend wurde ihr als Beweismittel nicht nur die Rechnung mit der Nummer 708051 der Pension-Weingut S., I., XY-Straße 16, als Beweismittel angeboten, sondern auch die Einvernahme eines informierten Vertreters jener Pension, sowie eine Einvernahme eines informierten Vertreters der H. und N. GmbH und die Einvernahme eines informierten Vertreters der H. H. GmbH, für welche der Beschuldigte als Aushilfsfahrer eingesprungen ist, beantragt. Keines der Beweismittel, welche zweifelsohne die Entlastung des Beschuldigten erbracht hätten, wurden von der Behörde eingeholt. Demzufolge ist das von der erstinstanzlichen Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren mangelhaft, sodass die Bestrafung des Beschuldigten auszuscheiden ist.

 

5. Es stellt einen Akt behördlicher Willkür dar, vom Beschuldigten zu verlangen, unmittelbar nach dem Urlaub schon über eine Urlaubsbestätigung oder über Ersatzaufzeichnungen zu verfügen. Dies zumal dies weder von den einschlägigen Vorschriften, weder des KFG, noch der betreffenden EU-Verordnungen verlangt wird. Zum Zeitpunkt seiner Anhaltung hatte der Beschuldigte von seinem Arbeitgeber keine Bestätigung bei sich, jedoch war ihm dies aus organisatorischen Gründen (Wochenende!) nicht möglich. Letztlich wird der Beschuldigte dafür bestraft, dass er am Wochenende von seinem Arbeitgeber so kurzfristig keine Urlaubsbestätigung erhalten hat. Festzuhalten ist, dass ein derartig kurzfristiges Bestätigen von Urlaubszeiten, aber auch von Krankenstandszeiten für den Beschuldigten oder seinen Arbeitgeber faktisch unmöglich ist, sodass man letztlich ein Fahrverbot für jene Lenker verlangen müsste, welche noch nicht über die erforderlichen Bestätigungen verfügen, würde man der im Straferkenntnis vertretenen (unrichtigen!) Rechtsansicht konsequent folgen. Dies wird weder vom Gesetzgeber verlangt, noch wäre dies angemessen. Im vorliegenden Falle wäre die nachprüfende Kontrolle durch die erstinstanzliche Behörde durchaus ausreichend gewesen, jedoch unter der Prämisse, dass diese den Sachverhalt ordentlich ermittelt. Diese hat jedoch die vom Beschuldigten zu seiner Entlastung angeführten Beweismittel nicht erhoben. Insoweit ist das von der Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren mangelhaft, sodass die Bestrafung des Beschuldigten zu Unrecht erfolgt.

 

6. Gemäß § 21 VStG kann die Behörde von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. In Anbetracht der vorangehenden Ausführungen ist davon auszugehen, dass das (gesetzlich nicht vorgesehene!) Mitführen bzw Nichtmitführen der Urlaubsbestätigungen/Ersatzaufzeichnungen bzw Schaublätter für Tage, an denen der Beschuldigte nicht (!) gefahren ist, lediglich auf einen minderen Grad des Versehens beruht und seitens des Beschuldigten gerade nicht zur Verschleierung einer Lenkzeitüberschreitung begangen wurde. Immerhin wurde vom Beschuldigten ja auch die Rechnung jener Pension mitgeführt und vorgewiesen, in welcher er sich unmittelbar zuvor aufgehalten hat. Die Beibringung einer Bestätigung des Arbeitgebers über seinen Urlaubsaufenthalt bzw. das Vorweisen einer solchen war dem Beschuldigten aus den dargelegten Gründen nicht möglich. Es bestehen keine Folgen der (behaupteten) Verwaltungsübertretung bzw. sind diese nicht einmal unbedeutend. Es wäre seitens der belangten Behörde absolut hinreichend gewesen, den Beschuldigten nach dieser Bestimmung lediglich zu ermahnen.

 

7. Der weitere Tatvorwurf gegen den Beschuldigten, wonach er die gemäß § 42 Absatz 8 StVO geltende Geschwindigkeitsbeschränkung von 60 km/h nicht eingehalten hat, wurde im erstinstanzlichen Verfahren, entgegen der Begründung der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck, nicht bestritten, sondern zugestanden. Der Beschuldigte führte zu seiner Entlastung an, dass ihn an der Übertretung lediglich ein geringgradiges Verschulden treffe, welches mildernd zu berücksichtigen sei. Dies im Hinblick darauf, dass der Beschuldigte zwar ausgebildeter Berufskraftfahrer, nicht aber Jurist ist, sodass ihm entfallen war, dass die Verordnung des BMVIT, mit der das Tempolimit für LKW über 7,5 Tonnen auf Teilstrecken der A1, A2, A4, A10, A11, A14, A21 sowie S6, S31 und S36 auf 80 km/h erhöht wurde, eben nicht für die von ihm zum Zeitpunkt der Kontrolle befahrene A12 galt. Tatsächlich ging er davon aus, dass er hier 80 km/h fahren dürfe. Diese Rechtsansicht des Beschuldigten stellte sich letztlich als unzutreffend heraus, sein Fehlverhalten gestand er unumwunden zu. Dem Beschuldigten ist zuzugestehen, dass er aufgrund der Fülle der Ausnahmen von einer erheblichen Rechtsunsicherheit betroffen war. In Anbetracht der diesbezüglichen Geständnisse des Beschuldigten erscheint daher die diesbezüglich verhängte Geldstrafe in Höhe von Euro 50,00 als unangemessen hoch. Darüber hinausgehend ist zu betonen, dass der Beschuldigte bislang unbescholten ist und die Geschwindigkeitsüberschreitung ein einmaliges Fehlverhalten darstellt.

 

8. Der Beschuldigte hält zum Beweis seines Vorbringens sämtliche schon im erstinstanzlichen Verfahren angebotenen Beweismittel und Beweisanträge ausdrücklich aufrecht. Er beantragt an dieser Stelle nochmals die Durchführung sämtlicher Beweisanträge, insbesondere aber die Einvernahme eines informierten Vertreters der Pension-Weingut S., I., XY-Straße 16, im Rechtshilfeweg vor der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft, zum Beweis, dass er sich in der Zeit vom 6.8. bis zum 11.8.2007 dort urlaubsbedingt aufgehalten hat, die Einvernahme eines informierten Vertreters der H. und N. GmbH, XY 1, St. F., im Rechtshilfeweg vor der örtlich zuständigen Bezirkshauptmannschaft, zum Beweis dafür, dass der Beschuldigte auch vor seinem Urlaubsaufenthalt bereits dienstfrei gestellt war, sowie die Einvernahme eines informierten Vertreters der H. H. GmbH, XY-Straße 5, L., im Rechtshilfeweg vor der örtlich zuständigen Bundespolizeidirektion, zum Beweis, dass der Beschuldigte äußerst kurzfristig am Wochenende als Fahrer einspringen musste, sodass ihm letztlich weder die Vorlage der Schaublätter, noch das Mitführen von Ersatzaufzeichnungen oder Urlaubsbestätigungen möglich war. Es ist als Akt behördlicher Willkür anzusehen, wenn Verfahrensvorschriften gravierend verletzt werden, so etwa wenn die Behörde überhaupt oder in einem entscheidenden Punkt jede Ermittlungstätigkeit unterlässt. Insbesondere hat die belangte Behörde rechtswidrigerweise keinerlei der Verteidigung des Beschuldigten dienenden Beweismittel aufgenommen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hat die Behörde auf Beweisanträge einer Partei einzugehen, soweit diese nicht ?offensichtlich unerheblich? sind. Unerheblichkeit ist nur dann anzunehmen, wenn nur unbestimmte Angaben ohne konkretes Beweisanbot gemacht werden oder der angebotene Beweis ?objektiv gesehen nicht geeignet ist, über den Gegenstand der Beweisaufnahme einen Beweis zu liefern?. Es ist jedenfalls nicht anzunehmen, dass die vom Beschuldigten angebotenen und beantragten Beweise per se unerheblich sind. Folglich hätte die Behörde in ihrem Straferkenntnis die Unerheblichkeit der angebotenen Beweise festzustellen und zu begründen gehabt. Dies hat sie zu Unrecht unterlassen. Auch aus diesem Grund ist das angefochtene Straferkenntnis mit Rechtswidrigkeit belastet. Zum einen, als hier erhebliche Mängel im durchgeführten Ermittlungsverfahren vorliegen, zum anderen, als das Straferkenntnis Begründungsmängel aufweist, welche eine Nachvollziehbarkeit des Straferkenntnisses nicht zulassen.

 

Aus all den angeführten Gründen stellt der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Vertreter an den Unabhängigen Verwaltungssenat des Landes Tirol die nachfolgenden

 

ANTRÄGE:

 

1. Hinsichtlich sämtlicher Spruchpunkte des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Tirol vom 17.12.2007 zu VK-24292-2007, zugestellt am 28. Dezember 2007, wird beantragt das anhängige Verwaltungsstrafverfahren einzustellen und die ausgewiesenen Vertreter hievon zu verständigen, in eventu

 

2. hinsichtlich des gesamten Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft Tirol vom 17.12.2007 zu VK-24292-2007, zugestellt am 28. Dezember 2007, von einer Bestrafung des Beschuldigten abzusehen und diesen lediglich zu verwarnen und die ausgewiesenen Vertreter hievon zu verständigen, in eventu

 

3. die Verwaltungsstrafe auf ein tat- und schuldangemessenes Maß zu reduzieren.?

 

Diese Berufung wurde anlässlich der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung zu Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zurückgezogen.

 

Dem Rechtsmittel kam zu Punkt 1. und Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses Berechtigung zu.

 

Bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung wurde der Beschuldigte einvernommen und der erstinstanzliche Akt verlesen. Weiters wurden dargetan das hieramtliche Schreiben an die Firma H. H. GmbH vom 20.02.2008 samt dem Antwortschreiben dieser Firma vom 22.02.2008 sowie das hieramtliche Schreiben an die Firma H. und N. GmbH vom 20.02.2008, welchem mit Urkundenvorlage des Rechtsvertreters des Berufungswerbers, der das Antwortschreiben dieser Firma vom 22.02.2008 sowie eine Bestätigung der oberösterreichischen Gebietskrankenkasse beigeschlossen waren, entgegnet wurde. Schließlich wurde eine vom Beschuldigten anlässlich der Berufungsverhandlung vorgelegte Bestätigung der Pension-Weingut S., I., XY-Straße 16, vom 11.08.2007 zum Akt genommen.

 

Der Berufungswerber gab bei seiner Einvernahme Nachstehendes zu Protokoll:

 

?Richtig ist, dass ich am 12.08.2007 um 23.30 Uhr auf der A 12 bei Strkm 85,700 als Lenker des Lastkraftwagens mit dem Kennzeichen XY einer Kontrolle durch die Polizei unterzogen worden bin. Die Polizisten forderten mich auf, die Kontrollblätter der laufenden Woche sowie jene der letzten 15 Tage vorzulegen. Ich äußerte mich, dass ich Pensionist sei und diese Fahrt nur aushilfsweise vorgenommen hätte. Überdies äußerte ich mich, dass ich in der laufenden Woche in der Pension Weingut S. in I. gewesen wäre. Die heute vorgelegte Bestätigung hatte ich damals nicht mit. Die Polizisten glaubten mir jedoch nicht.

 

Überdies wurde mir auch zur Last gelegt, die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h um 20 km/h überschritten zu haben.

 

Die gegenständliche Fahrt am 12.08.2007 habe ich für die Firma H. und N. GmbH durchgeführt. Es war so, dass im Fahrzeug eine Zweifahrerbesetzung bestanden hat. Die gegenständliche Fahrt begann in Linz. Von Linz bis Wörgl ist Herr M. F. gefahren. Von Wörgl bis zum Kontrollort bin ich gefahren.

 

Es ist so, dass ich erst am Sonntag, dem 12.08.2007 gegen Mittag heimgekehrt bin. Gegen 14.00 Uhr befand ich mich daheim beim Mittagessen. Sodann hat mich Herr F. angerufen, ob ich mit ihm als Zweitfahrer mitfahren könne, zumal der reguläre Beifahrer von ihm krank geworden sei. Ich habe kurzfristig zugesagt und hat die Fahrt sodann gegen 19.00 Uhr in Linz begonnen. Die Fahrt hätte nach Imst führen sollen. Es war so, dass mich die Polizisten nach der Kontrolle nicht weiterfahren ließen. Mein Kollege Fleckinger musste sodann wieder ans Steuer.

 

Es ist so, dass ich lediglich das Kontrollblatt für den 12.08.2007 vorlegen konnte. Ich bin weder in der laufenden Woche noch in den letzten 15 Tagen zuvor gefahren. Für die Firma H. und N. GmbH bin ich lediglich am 12. und 13.08.2007 gefahren. Die Jahre zuvor bin ich hin und wieder für diese Firma gefahren.

 

Zu meiner aktiven Zeit war ich Kraftfahrer bei der Firma Vieh und Fleisch, die mittlerweile von der Firma H. übernommen worden ist.?

 

Es ergibt sich kein Hinweis dafür, dass die Angaben des Beschuldigten nicht der Richtigkeit entsprechen würden. Der Umstand, dass sich der Beschuldigte vom 05.08. bis 11.08.2007 in der Pension Weingut S. als Urlaubsgast befunden hat, wird mit der vorgelegten Bestätigung vom 11.08.2007 weiters objektiviert. Schließlich wird auch im Schreiben der Firma H. und N. GmbH vom 22.02.2008 in nachvollziehbarer Weise ausgeführt, dass der am 18.03.1936 geborene A. K. am 12.08.2007 und 13.08.2007 als Aushilfsfahrer beschäftigt worden sei. Der LKW mit dem Kennzeichen XY sei grundsätzlich mit einer Zweifahrerbesetzung ausgestattet. Der Stammfahrer, M. F., sei am Sonntag früh (12.08.2007) vom eingestellten Beifahrer verständigt worden, dass er wegen Krankheit ausfalle. Herr F. habe daraufhin den Beschuldigten angerufen, ob dieser als Beifahrer einspringen könne. Die Firma H. und N. GmbH sei von diesem Umstand erst am Montag in der Früh (13.08.2007) telefonisch von Herrn F. benachrichtigt worden. Der Beschuldigte würde sich bereits in Pension befinden und habe (in diesem Jahr) nur diese eine Tour für die Firma durchgeführt. Ein Mitführen der Schaublätter für die laufende Woche bzw für die letzten 15 Tage sei deshalb nicht möglich gewesen.

 

Aufgrund dieser Beweisergebnisse ist objektiviert, dass der Beschuldigte anlässlich der Kontrolle am 12.08.2007 um 23.30 Uhr auf der A 12 bei Strkm 85,700 lediglich das Kontrollblatt für diesen Tag, jedoch nicht weitere Kontrollblätter für die laufende Woche und auch keine Schaublätter für die letzten 15 Tage zuvor vorweisen konnte.

 

Somit hat der Beschuldigte die ihm zu Punkt 1. und Punkt 2. angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht begangen. Wie schon angeführt, wurde die Berufung zu Punkt 3. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses zurückgezogen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Es, ergibt, sich, kein, Hinweis, dafür, dass, die, Angaben, des, Beschuldigten, nicht, der, Richtigkeit, entsprechen, würden. Der, Umstand, dass, sich, der, Beschuldigte, vom, 05.08., bis, 11.08.2007, in, der, Pension, S., als, Urlaubsgast, befunden, hat, wird, mit, der, vorgelegten, Bestätigung, vom, 11.08.2007, weiters, objektiviert
Zuletzt aktualisiert am
31.12.2008
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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