TE UVS Tirol 2007/12/10 2007/26/3140-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 10.12.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn M. F., D-G., vertreten durch die Rechtsanwälte Dr. M. E. und Dr. G. E., XY-Straße 15, K., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11.10.2007, Zl KS-6809-2007, betreffend Übertretungen nach der Verordnung (EG) Nr 561/2006, gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

I.

Die Berufung gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) unter Punkt 1. nunmehr wie folgt zu lauten hat:

 

?1. Sie haben das betreffende Kraftfahrzeug, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt,

zwischen 06.05.2007, 15.51 Uhr, und 07.05.2007, 00.44 Uhr, insgesamt 8 Stunden und 10 Minuten gelenkt und dabei keine Fahrtunterbrechung von zumindest 15 Minuten eingelegt;

am 07.05.2007 zwischen 05.13 Uhr und 14.56 Uhr insgesamt 8 Stunden und 10 Minuten gelenkt und dabei nur (berücksichtigungsfähige, dh zumindest 15minütige) Fahrtunterbrechungen von zunächst 33 Minuten und sodann 17 Minuten bzw 19 Minuten eingelegt,

am 08.05.2007 zwischen 09.11 Uhr und 17.06 Uhr insgesamt 5 Stunden und 53 Minuten gelenkt und dabei nur (berücksichtigungsfähige) Fahrtunterbrechungen von zunächst 41 Minuten und sodann 17 Minuten, 29 Minuten bzw 17 Minuten  eingelegt,

am 09.05.2007 zwischen 9.43 Uhr und 21.52 Uhr insgesamt sind 12 Stunden und 10 Minuten ohne Fahrtunterbrechung gelenkt, am 10.05.2007 zwischen 13.21 Uhr und 23.08 Uhr insgesamt 8 Stunden und 54 Minuten gelenkt und dabei nur (berücksichtigungsfähige) Fahrtunterbrechungen von zunächst 20 Minuten und sodann 29 Minuten eingelegt,

am 11.05.2007 zwischen 07.31 Uhr und 15.07 Uhr insgesamt 6 Stunden und 17 Minuten gelenkt und dabei nur (berücksichtigungsfähige) Fahrtunterbrechungen von zunächst 17 Minuten und sodann 25 Minuten eingelegt,

am 15.05.2007 zwischen 03.24 Uhr und 11.16 Uhr insgesamt 7 Stunden und 5 Minuten gelenkt und dabei nur (berücksichtigungsfähige) Fahrtunterbrechungen von zunächst 15 Minuten und sodann 20 Minuten eingelegt,

am 16.05.2007 zwischen 10.31 Uhr und 17.59 Uhr insgesamt 5 Stunden und 13 Minuten gelenkt und dabei nur (berücksichtigungsfähige) Fahrtunterbrechungen von zunächst 33 Minuten und sodann 19 Minuten bzw 26 Minuten eingelegt,

am 17.05.2007 zwischen 08.37 Uhr und 15.35 Uhr insgesamt 5 Stunden und 50 Minuten gelenkt und dabei nur (berücksichtigungsfähige) Fahrtunterbrechungen von zunächst 15 Minuten und sodann 18 Minuten eingelegt,

am 19.05.2007 zwischen 06.55 Uhr und 14.32 Uhr insgesamt 7 Stunden und 12 Minuten gelenkt und dabei keine Fahrtunterbrechung von zumindest 15 Minuten eingelegt sowie

am 20.05.2007 zwischen 13.29 Uhr und 21.10 Uhr insgesamt 7 Stunden und 31 Minuten gelenkt und dabei keine Fahrtunterbrechung von zumindest 15 Minuten eingelegt,

obwohl der Fahrer gemäß Art 7 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er keine Ruhezeit nimmt, wobei diese Unterbrechung auch durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden kann, die dabei in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.?

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber hinsichtlich dieses Faktums einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 120,00, zu bezahlen.

 

II.

Die Berufung gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird als unbegründet abgewiesen.

 

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber hinsichtlich dieses Faktums einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 60,00, zu bezahlen.

 

III.

Der Berufung gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die Vorwürfe, wonach der Berufungswerber ab 09.05.2007, 07.04 Uhr, ab 10.05.2007, 08.15 Uhr, und ab 15.05.2007, 07.03 Uhr, während der jeweils nachfolgenden 24 Stunden keine ausreichende Ruhezeit eingehalten hat, zu entfallen haben und die Geldstrafe zu diesem Faktum folgerichtig von Euro 500,00 auf Euro 400,00, bei Uneinbringlichkeit 96 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hinsichtlich dieses Faktums gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 40,00 neu festgesetzt.

 

Bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) hat es in Punkt 3. nunmehr wie folgt zu lauten:

?3. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Sie haben nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 bzw 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten.

Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 06.05.2007 um 10.02 Uhr. Die längste zusammenhängende Ruhezeit in diesem Zeitraum hat lediglich 4 Stunden und 28 Minuten betragen.

Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 08.05.2007 um 5.06 Uhr. Die längste zusammenhängende Ruhezeit in diesem Zeitraum hat lediglich 4 Stunden und 45 Minuten betragen.

Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 12.05.2007 um 9.43 Uhr. Die längste zusammenhängende Ruhezeit in diesem Zeitraum hat lediglich 6 Stunden und 48 Minuten betragen.

Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 14.05.2007 um 6.45 Uhr. Die längste zusammenhängende Ruhezeit in diesem Zeitraum hat lediglich 8 Stunden und 12 Minuten betragen.

Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 17.05.2007 um 6.00 Uhr. Die längste zusammenhängende Ruhezeit in diesem Zeitraum hat lediglich 5 Stunden und 11 Minuten betragen.?

 

Die verletzte Verwaltungsvorschrift (§ 44 Z 2 VStG) hat nunmehr ?3. Art 8 Abs 1 und 2 EG-VO 561/2006? zu lauten.

 

IV.

Der Berufung gegen Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das Straferkenntnis insoweit behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

 

IV.

Der Berufung gegen Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das Straferkenntnis insoweit behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 11.10.2007, Zl KS-6809-2007, wurde Herrn M. F., D-G., folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Anhaltezeit: 20.5.07, 21:56 Uhr

Anhalteort: A 12 Inntalautobahn, km 24,3, Gde Kundl, FR Westen

Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug XY, XY

Hinweis: Alle Zeitangaben in UTC

 

1. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

Am 6.5.07 wurde nach einer Lenkzeit von 15.51 Uhr bis 7.5.07 00.44 Uhr, das sind 8 Stunden 10 Minuten keine Lenkpause eingehalten. Am 7.5.07 wurde nach einer Lenkzeit von 5.13 Uhr bis 14.56 Uhr, das sind 8 Stunden 10 Minuten nur 33 Minuten Lenkpause eingehalten. Am 9.5.07 wurde nach einer Lenkzeit von 9.43 Uhr bis 21.52 Uhr, das sind 12 Stunden 10 Minuten keine Lenkpause eingehalten. Am 10.5.07 wurde nach einer Lenkzeit von 13.21 Uhr bis 23.08 Uhr, das sind 8 Stunden 54 Minuten nur 20 Minuten Lenkpause eingehalten. Am 11.5.07 wurde nach einer Lenkzeit von 7.31 Uhr bis 15.07 Uhr, das sind 6 Stunden 17 Minuten nur 17 Minuten Lenkpause eingehalten. Am 15.5.07 wurde nach einer Lenkzeit von 3.24 Uhr bis 11.16 Uhr, das sind 7 Stunden 5 Minuten nur 15 Minuten Lenkpause eingehalten. Am 16.5.07 wurde nach einer Lenkzeit von 10.31 Uhr bis 17.59 Uhr, das sind 5 Stunden 13 Minuten nur 33 Minuten Lenkpause eingehalten. Am 17.5.07 wurde nach einer Lenkzeit von 8.37 Uhr bis 15.35 Uhr, das sind 5 Stunden 50 Minuten nur 15 Minuten Lenkpause eingehalten. Am 19.5.07 wurde nach einer Lenkzeit von 6.55 Uhr bis 14.32 Uhr, das sind 7 Stunden 12 Minuten keine Lenkpause eingehalten. Am 20.5.07 wurde nach einer Lenkzeit von 13.29 Uhr bis 21.10 Uhr, das sind 7 Stunden 31 Minuten keine Lenkpause eingehalten. Am 8.5.07 wurde nach einer Lenkzeit von 9.11 Uhr bis 17.06 Uhr, das sind 5 Stunden 53 Minuten nur 41 Minuten Lenkpause eingehalten.

 

2. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten.

Datum: 6.5.07, Lenkzeit von 10.02 Uhr bis 7.5.07 17.04 Uhr, das sind 19 Stunden 31 Minuten.

Datum: 8.5.07, Lenkzeit von 5.06 Uhr bis 11.5.07 21.00 Uhr, das sind 52 Stunden 56 Minuten.

Datum: 12.5.07, Lenkzeit von 9.43 Uhr bis 13.5.07 21.27 Uhr, das sind 12 Stunden 33 Minuten.

Datum: 14.5.07, Lenkzeit von 6.45 Uhr bis 16.5.07 17.59 Uhr, das sind 22 Stunden 49 Minuten.

Datum: 17.5.07, Lenkzeit von 6.00 Uhr bis 18.5.07 18.24 Uhr das sind 16 Stunden 33 Minuten.

 

3. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Sie haben nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 6.5.07 um 10.02 Uhr. Die Ruhezeit betrug lediglich 4 Stunden 28 Minuten.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 8.5.07 um 5.06 Uhr. Die Ruhezeit betrug lediglich 4 Stunden 45 Minuten.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 9.5.07 um 7.04 Uhr. Die Ruhezeit betrug lediglich 1 Stunden 27 Minuten.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 10.5.07 um 8.15 Uhr. Die Ruhezeit betrug lediglich 5 Stunden 27 Minuten.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 12.5.07 um 9.43 Uhr. Die Ruhezeit betrug lediglich 6 Stunden 48 Minuten.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 14.5.07 um 6.45 Uhr. Die Ruhezeit betrug lediglich 8 Stunden 12 Minuten.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 15.5.07 um 7.03 Uhr. Die Ruhezeit betrug lediglich 6 Stunden 7 Minuten.

Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 17.5.07 um 6.00 Uhr. Die Ruhezeit betrug lediglich 5 Stunden 11 Minuten.

 

4. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Sie haben die 2-wöchige Ruhezeit unterschritten, diese betrug 22 Stunden 53 Minuten.

 

5. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:

Sie haben die 2-wöchige Lenkzeit von max 90 Stunden um 49 Stunden 22 Minuten überschritten.?

 

Dadurch habe der Beschuldigte folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. Art 7 EG-VO 561/2006

zu 2. Art 6 Abs 1 EG-VO 561/2006

zu 3. Art 8 Abs 1 EG-VO 561/2006

zu 4. Art 8 Abs 6 EG-VO 561/2006

zu 5. Art 6 Abs 3 EG-VO 561/2006

 

Über den Beschuldigten wurden daher gemäß § 134 Abs 1 KFG folgende Strafen verhängt:

zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe von Euro 600,00, Ersatzfreiheitsstrafe 144 Stunden;

zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe von Euro 300,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden;

zu Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe von Euro 500,00, Ersatzfreiheitsstrafe 120 Stunden;

zu Spruchpunkt 4. eine Geldstrafe von Euro 120,00, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden;

zu Spruchpunkt 5. eine Geldstrafe von Euro 200,00, Ersatzfreiheitsstrafe 48 Stunden.

 

Der vom Berufungswerber zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafen festgelegt.

 

Gegen diesen Strafbescheid hat Herr M. F., vertreten durch Dr. M. E. und Dr. G. E., Rechtsanwälte in W., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin begründend ausgeführt wie folgt:

 

?Das Straferkenntnis wird seinem gesamten Inhalt nach aus den Berufungsgründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens und der inhaltlichen Rechtswidrigkeit angefochten und dazu ausgeführt wie folgt:

 

1) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde über den Beschuldigten wegen Übertretungen der Art 6, Art 7 und Art 8 EG VO 561/2006 gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von insgesamt Euro 1.720,00 verhängt.

 

Dem Beschuldigten wird zusammengefasst vorgeworfen, er habe im Zeitraum zwischen 06.05.2007 und 20.05.2007 als Lenker eines Kfz, welches zur Güterbeförderung im Innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchstzulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, 1. nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, sofern keine Ruhezeit genommen wurde, 2. die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten, 3. nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten, 4. die zweiwöchige Ruhezeit unterschritten und 5. die zweiwöchige Lenkzeit von maximal 90 Stunden um 49 Stunden 22 Minuten überschritten.

 

2) Als Verfahrensmangel wird gerügt, dass der Beschuldigte von der erkennenden Behörde nicht wie beantragt persönlich einvernommen wurde. Eine persönliche Einvernahme wäre jederzeit im Rechtshilfeweg vor der zuständigen deutschen Rechtshilfebehörde möglich gewesen.

 

3) Weiters ist der bekämpfte Bescheid in rechtlicher Hinsicht unrichtig. Insbesondere wurden seitens der erkennenden Behörde die Strafzumessungskriterien falsch angewendet.

 

Gemäß § 134 Abs 1 KFG beträgt der für die dem Beschuldigten vorgeworfenen Übertretungen anzuwendende Strafrahmen Euro 0,00 bis Euro 5.000,00. Wie von der belangten Behörde richtig angenommen, ist beim Beschuldigten als Verschuldensform lediglich Fahrlässigkeit heranzuziehen. Die verhängte Gesamtstrafe in Höhe von Euro 1.720,00 ist dafür weit überhöht.

 

Bei der Beurteilung des Unrechtsgehaltes lässt die belangte Behörde außer Acht, dass es sich in vielen Fällen nur um geringfügige Übertretungen gehandelt hat.

 

Die belangte Behörde führt in der Bescheidbegründung zwar aus, dass auf die Vermögens-, Einkommens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bedacht genommen wurde. Die diesbezüglichen Feststellungen der belangten Behörde sind jedoch unrichtig. Der Beschuldigte hat mit Stellungnahme vom 21.09.2007 sowohl den Einkommenssteuerbescheid 2005 als auch die betriebswirtschaftliche Auswertung 2006 vorgelegt, aus welchen Unterlagen sich das Einkommen deutlich ergibt. Auch die Vermögens- und Familienverhältnisse wurden in der Stellungnahme zur Rechtfertigung dargelegt. Der Beschuldigte ist verheiratet und sorgepflichtig für ein Kind im Alter von 11 Jahren und verfügt über keinerlei Vermögen (Grundstücke, Eigenheim, Kapitalanlagen oder ähnliches). Aus dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid ergibt sich unter Berücksichtigung der Sorgepflicht ein jährliches zu versteuerndes Einkommen in Höhe von Euro 6.851,00. Aus der ebenso vorgelegten betriebswirtschaftlichen Auswertung 2006 ergibt sich ein vorläufiges betriebswirtschaftliches Ergebnis von Euro 9.883,85. Die monatlichen Privatentnahmen belaufen sich laut Auskunft der Steuerberatungsgesellschaft Dr. Zönnchen und Kollegen auf ca Euro 1.600,00 für Unterhalt, Miete, Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung sowie einer bescheidenen Lebensführung. Die verhängte Geldstrafe beläuft sich auf ca 80 Prozent des vom Beschuldigten für die Lebensführung benötigten Monatseinkommens und ist bei den dargelegten Einkommens- und Vermögensverhältnissen für den Beschuldigten absolut existenzbedrohend!

 

Bei richtiger Berücksichtigung der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Strafzumessung wäre jedenfalls vom Vorliegen der Voraussetzungen für eine außerordentliche Milderung der Strafe auszugehen gewesen bzw wäre eine weit niedrigere Gesamtstrafe zu verhängen gewesen.?

 

Der Berufungswerber hat daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. Eventualiter hat er die Herabsetzung der verhängten Geldstrafe begehrt.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

A) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen beachtlich:

?1. Verordnung (EG) Nr 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 3821/85 und (EG) Nr 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 des Rates, ABl L 102 vom 11.4.2006, S. 1-14:

 

Artikel 1

Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und Personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. Ziel dieser Verordnung ist es ferner, zu einer besseren Kontrolle und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten sowie zu einer besseren Arbeitspraxis innerhalb des Straßenverkehrsgewerbes beizutragen.

 

Artikel 2

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:

a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, oder

....

 

Artikel 4

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) ?Beförderung im Straßenverkehr? jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs;

....

d) ?Fahrtunterbrechung? jeden Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird;

e) ?andere Arbeiten? alle in Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG als ?Arbeitszeit? definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Fahrtätigkeit sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es inner- oder außerhalb des Verkehrssektors;

f) ?Ruhepause? jeden ununterbrochenen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann;

g) ?tägliche Ruhezeit? den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine ?regelmäßige tägliche Ruhezeit? und eine ?reduzierte tägliche Ruhezeit? umfasst;

?regelmäßige tägliche Ruhezeit? eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss;

?reduzierte tägliche Ruhezeit? eine Ruhepause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden;

h) ?wöchentliche Ruhezeit? den wöchentlichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine ?regelmäßige wöchentliche Ruhezeit? und eine ?reduzierte wöchentliche Ruhezeit? umfasst;

?regelmäßige wöchentliche Ruhezeit? eine Ruhepause von mindestens 45 Stunden;

?reduzierte wöchentliche Ruhezeit? eine Ruhepause von weniger als 45 Stunden, die vorbehaltlich der Bedingungen des Artikels 8 Absatz 6 auf eine Mindestzeit von 24 aufeinander folgenden Stunden reduziert werden kann;

i) ?Woche? den Zeitraum zwischen Montag 00.00 Uhr und Sonntag 24.00 Uhr;

j) ?Lenkzeit? die Dauer der Lenktätigkeit, aufgezeichnet entweder:

vollautomatisch oder halbautomatisch durch Kontrollgeräte im Sinne der Anhänge I und I B der Verordnung (EWG) Nr 3821/85, oder von Hand gemäß den Anforderungen des Artikels 16 Absatz 2 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85;

k) ?Tageslenkzeit? die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit;

l) ?Wochenlenkzeit? die summierte Gesamtlenkzeit innerhalb einer Woche;

...

q) ?Lenkdauer? die Gesamtlenkzeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Fahrer nach einer Ruhezeit oder einer Fahrtunterbrechung beginnt, ein Fahrzeug zu lenken, und dem Zeitpunkt, zu dem er eine Ruhezeit oder Fahrtunterbrechung einlegt. Die Lenkdauer kann ununterbrochen oder unterbrochen sein.

 

Artikel 6

(1) Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

(2) Die wöchentliche Lenkzeit darf 56 Stunden nicht überschreiten und nicht dazu führen, dass die in der Richtlinie 2002/15/EG festgelegte wöchentliche Höchstarbeitszeit überschritten wird.

(3) Die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen darf 90 Stunden nicht überschreiten.

(4) Die tägliche und die wöchentliche Lenkzeit umfassen alle Lenkzeiten im Gebiet der Gemeinschaft oder im Hoheitsgebiet von Drittstaaten.

(5) Der Fahrer muss die Zeiten im Sinne des Artikels 4 Buchstabe e sowie alle Lenkzeiten in einem Fahrzeug, das für gewerbliche Zwecke außerhalb des Anwendungsbereichs der vorliegenden Verordnung verwendet wird, als andere Arbeiten festhalten; ferner muss er die seit seiner letzten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit verbrachten Bereitschaftszeiten im Sinne des Artikels 15 Absatz 3 Buchstabe c der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 festhalten. Diese Zeiten sind entweder handschriftlich auf einem Schaublatt oder einem Ausdruck einzutragen oder manuell in das Kontrollgerät einzugeben.

 

Artikel 7

Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

 

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

 

Artikel 8

(1) Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

(2) Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

(3) Eine tägliche Ruhezeit kann verlängert werden, so dass sich eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit oder eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit ergibt.

(4) Der Fahrer darf zwischen zwei wöchentlichen Ruhezeiten höchstens drei reduzierte tägliche Ruhezeiten einlegen.

....

(6) In zwei jeweils aufeinander folgenden Wochen hat der Fahrer mindestens folgende Ruhezeiten einzuhalten:

zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder

eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.

Eine wöchentliche Ruhezeit beginnt spätestens am Ende von sechs 24-Stunden-Zeiträumen nach dem Ende der vorangegangenen wöchentlichen Ruhezeit.

(7) Jede Ruhepause, die als Ausgleich für eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit eingelegt wird, ist an eine andere Ruhezeit von mindestens 9 Stunden anzuhängen.

(8) Sofern sich ein Fahrer hierfür entscheidet, können nicht am Standort eingelegte tägliche Ruhezeiten und reduzierte wöchentliche Ruhezeiten im Fahrzeug verbracht werden, sofern das Fahrzeug über geeignete Schlafmöglichkeiten für jeden Fahrer verfügt und nicht fährt.

(9) Eine wöchentliche Ruhezeit, die in zwei Wochen fällt, kann für eine der beiden Wochen gezählt werden, nicht aber für beide.

 

2. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

Schuld

§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Strafbemessung

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

 

Absehen von der Strafe

§ 21

(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

....

 

Verjährung

§ 31

(1) Die Verfolgung einer Person ist unzulässig, wenn gegen sie binnen der Verjährungsfrist von der Behörde keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs 2 und 3) vorgenommen worden ist.

(2) Die Verjährungsfrist beträgt bei den Verwaltungsübertretungen der Gefährdung, Verkürzung oder Hinterziehung von Landes- und Gemeindeabgaben ein Jahr, bei allen anderen Verwaltungsübertretungen sechs Monate. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.

....

 

Beschuldigter

§ 32

....

(2) Verfolgungshandlung ist jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Auftrag zur Ausforschung, Strafverfügung udgl), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.

....

 

§ 44a

Der Spruch hat, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:

1. die als erwiesen angenommene Tat;

....

 

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

....?

 

B) Rechtliche Beurteilung:

Vorweg wird festgehalten, dass der Berufungswerber im betreffenden Sattelzugfahrzeug ein digitales Kontrollgerät verwendet hat. Die nachfolgenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aufgrund der Auswertung der vom Berufungswerber bei der Anhaltung verwendeten Fahrerkarte. An der Richtigkeit der in der Auswertung enthaltenen Auflistung der digital erfassten Daten ergeben sich keine Zweifel. Bei den nachfolgenden Zeitangaben handelt es sich jeweils um UTC-Zeit.

 

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Schuldspruch:

Betrachtet man die Bestimmung in Art 7 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, so ist im Ergebnis gefordert, dass auf eine Lenkdauer von 4 Stunden und 30 Minuten eine Fahrtunterbrechung von jedenfalls 45 Minuten kommt. Diese Pause kann dabei entweder zusammenhängend nach einer durchgehenden Lenkdauer von 4 Stunden und 30 Minuten konsumiert werden oder aber in Form zweier Fahrtunterbrechungen, wobei die erste zumindest 15 Minuten und die zweite zumindest 30 Minuten betragen muss. Die Fahrtunterbrechungen sind dabei so in die Lenkdauer einzufügen, dass dem Abs 1 entsprochen wird, dh bei abschnittsweiser Konsumierung der Lenkpausen darf die Lenkdauer bis zum Beginn der zweiten (zumindest 30-minütigen) Fahrtunterbrechung, mit der dann eine Pause von insgesamt 45 Minuten erreicht wird, höchstens 4 Stunden und 30 Minuten betragen haben.

 

Der Berufungswerber hat mehrfach gegen diese Verhaltensvorschrift verstoßen.

Wie sich aus der Auswertung der Fahrerkarte ergibt, hat er das betreffende Sattelkraftfahrzeug während nachfolgender Zeiten gelenkt und dabei nur die beistehenden Fahrtunterbrechungen von zumindest 15 Minuten eingelegt:

1. vom 06.05.2007, 15.51 Uhr, bis 07.05.2007, 00.44 Uhr, Lenkdauer insgesamt 8 Stunden und 10 Minuten, keine Fahrtunterbrechung in der Dauer von zumindest 15 Minuten;

2. am 07.05.2007 zwischen 05.13 Uhr und 14.56 Uhr, Lenkdauer insgesamt 8 Stunden und 10 Minuten, Fahrtunterbrechungen in der Dauer von zunächst 33 Minuten (nach Lenkdauer von 4 Stunden und 46 Minuten) und sodann 17 Minuten bzw 19 Minuten;

3. am 08.05.2007 zwischen 09.11 Uhr und 17.06 Uhr, Lenkdauer insgesamt 5 Stunden und 53 Minuten, Fahrtunterbrechungen in der Dauer von zunächst 41 Minuten und sodann 17 Minuten, 29 Minuten bzw 17 Minuten;

4. am 09.05.2007 zwischen 09.43 Uhr und 21.52 Uhr, Lenkdauer insgesamt 12 Stunden und 10 Minuten, keine einzige Fahrtunterbrechung;

5. am 10.05.2007 zwischen 13.21 Uhr und 23.08 Uhr, Lenkdauer insgesamt 8 Stunden und 54 Minuten, Fahrtunterbrechungen in der Dauer von zunächst 20 Minuten und sodann 29 Minuten

6. am 11.05.2007 zwischen 07.31 Uhr und 15.07 Uhr, Lenkdauer insgesamt 6 Stunden und 17 Minuten, Fahrtunterbrechungen in der Dauer von zunächst 17 Minuten und sodann 25 Minuten;

7. am 15.05.2007 zwischen 03.24 Uhr und 11.16 Uhr, Lenkdauer insgesamt 7 Stunden und 5 Minuten, Fahrtunterbrechungen in der Dauer von zunächst 15 Minuten und sodann 20 Minuten;

8. am 16.05.2007 zwischen 10.31 Uhr und 17.59 Uhr, Lenkdauer insgesamt 5 Stunden und 13 Minuten, Fahrtunterbrechungen in der Dauer von zunächst 33 Minuten und sodann 19 Minuten bzw 26 Minuten;

9. am 17.05.2007 zwischen 08.37 Uhr und 15.35 Uhr, Lenkdauer insgesamt 5 Stunden und 50 Minuten, Fahrtunterbrechungen in der Dauer von 15 Minuten und sodann 18 Minuten;

10. am 19.05.2007 zwischen 06.55 Uhr und 14.32 Uhr, Lenkdauer insgesamt 7 Stunden und 12 Minuten, keine Fahrtunterbrechung von zumindest 15 Minuten;

11. am 20.05.2007 zwischen 13.29 Uhr und 21.10 Uhr, Lenkdauer insgesamt 7 Stunden und 31 Minuten, keine Fahrtunterbrechung von zumindest 15 Minuten.

 

Diese Auflistung lässt erkennen, dass der Berufungswerber den Vorgaben des Art 7 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 nicht entsprochen hat. Er hat jeweils erst nach dem Ende der vorangeführten, deutlich mehr als 4 Stunden und 30 Minuten betragenden Lenkzeitblöcke eine Fahrtunterbrechung von zumindest 45 Minuten eingelegt. Während der Lenkzeitblöcke hat er entweder keine Lenkpausen von zumindest 15 Minuten eingehalten oder diese in einer der zitierten Norm widersprechenden Weise konsumiert.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber in diesem Punkt vorgeworfenen Übertretung um ein sog Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten.

Aufgrund der jeweils deutlichen Überschreitung der zulässigen Lenkdauer bis zur Konsumierung der gebotenen Lenkpause war hinsichtlich Punkt 1. nach Ansicht der Berufungsbehörde entgegen den Ausführungen der Erstinstanz nicht von bloßer Fahrlässigkeit, sondern vielmehr von Vorsatz auszugehen.

 

Wenn der Berufungswerber bemängelt, dass er zum Sachverhalt nicht befragt worden sei, ist ihm entgegenzuhalten, dass er der Ladung zur öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung ohne nähere Begründung keine Folge geleistet hat. Er hat außerdem nicht vorgebracht, inwiefern seine Einvernahme zu anderen Feststellungen hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes hätte führen können.

 

Die Bestrafung zu Punkt 1. ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der betreffenden Übertretung ist erheblich. Die Einhaltung der Bestimmung über die Konsumierung regelmäßiger Lenkpausen stellt eine wesentliche Voraussetzung zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr dar. Nur bei strikter Beachtung dieser Vorschrift kann Übermüdungen der Fahrzeuglenker und den damit verbundenen erhöhten Unfallsrisiken wirksam begegnet werden. Durch die jeweils deutliche Überschreitung der zulässigen Lenkdauer wurde diesem Schutzzweck vom Berufungswerber in beträchtlicher Weise zuwidergehandelt.

Als Verschuldensform war, wie erwähnt, Vorsatz anzunehmen. Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Erschwerend waren die einschlägigen Strafvormerkungen zu berücksichtigen. Bezüglich der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse hat der Berufungswerber angegeben, dass sein zu versteuerndes Einkommen im Jahr 2005 lediglich Euro 6.851,00 betragen habe. Für das Jahr 2006 ergebe sich ein vorläufiges betriebswirtschaftliches Ergebnis von Euro 9.883,85. Die monatlichen Privatentnahmen belaufen sich laut eigenen Angaben auf ca Euro 1.600,00, wovon alle Lebenshaltungskosten, einschließlich Kranken-, Unfall- und Lebensversicherung, zu bestreiten sind. Der Berufungswerber besitzt mitteilungsgemäß kein Liegenschafts- und Kapitalvermögen. Sorgepflichten treffen ihn für ein minderjähriges Kind.

 

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die zu Punkt 1. verhängte Geldstrafe ungeachtet der eher bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen trotz des massiven Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretung und trotz der zum Tragen kommenden Erschwerungsgründe lediglich zu 12 Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war schon aus spezialpräventiven Erwägungen jedenfalls geboten. Die gegenständlich festgestellten mehreren Verletzungen der Ruhezeit-, Lenkpausen- bzw Lenkzeitbestimmungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes bzw die Strafvormerkungen lassen erkennen, dass der Berufungswerber diesen für die Verkehrssicherheit zentralen Vorschriften nicht die gebotene Bedeutung beimisst. Eine geringere Strafe würde das Ziel, diesbezüglich ein Umdenken herbeizuführen, nach Ansicht der Berufungsbehörde nicht erreichen lassen.

 

Wenn der Berufungswerber eine außerordentliche Strafmilderung begehrt, verkennt er, dass die gegenständlich anzuwendende Strafsanktionsnorm in § 134 Abs 1 KFG keine Mindeststrafe vorsieht und § 20 VStG daher schon aus diesem Grund nicht anwendbar ist. Abgesehen davon, ist für die Berufungsbehörde nicht erkennbar, weshalb gegenständlich von einem erheblichen Überwiegen der Milderungs- gegenüber den Erschwerungsgründen auszugehen wäre, zumal kein einziger Milderungsgrund hervorgekommen ist, wohl aber der Erschwerungsgrund der einschlägigen Strafvormerkungen. Sofern der Berufungswerber mit seinem Vorbringen aber meint, dass gegenständlich die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 VStG vorliegen, ist auch diese Ansicht unzutreffend. Es fehlt nämlich an dem in dieser Bestimmung geforderten geringfügigen Verschulden. Von einem solchen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 12.09.1986, Zl 86/18/0059 uva). Es ist nun aber nicht erkennbar, dass der Unrechts- bzw Schuldgehalt gegenständlich wesentlich geringer wäre als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm. Im Gegenteil ist von einem massiven Unrechts- und Schuldgehalt auszugehen.

 

Die Berufung gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses war daher als unbegründet abzuweisen. Dabei hatte allerdings eine Präzisierung des Tatvorwurfes zu erfolgen. Die Befugnis der Berufungsbehörde dazu hat sich aus dem gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG ergeben.

 

Die Festsetzung des vom Berufungswerber hinsichtlich dieses Faktums zu leistenden Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.

 

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Schuldspruch:

In Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber die mehrfache Überschreitung der Tageslenkzeit gemäß Art 6 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 vorgeworfen.

 

Auch dieser Tatvorwurf ist zutreffend. Wie sich nämlich aufgrund der Auswertung der Fahrerkarte ergibt, hat der Berufungswerber

1) vom 06.05.2007, 10.02 Uhr, bis 07.05.2007, 17.04 Uhr, Lenkzeiten in der Gesamtdauer von 19 Stunden und 31 Minuten,

2.) zwischen 08.05.2007, 05.06 Uhr, und 11.05.2007, 21.00 Uhr, Lenkzeiten von insgesamt 52 Stunden und 56 Minuten,

3.) vom 12.05.2007, 09.43 Uhr, bis 13.05.2007, 21.27 Uhr, Lenkzeiten im Ausmaß von insgesamt 12 Stunden und 33 Minuten,

4.) vom 14.05.2007, 06.45 Uhr, bis 16.05.2007, 17.59 Uhr, Lenkzeiten in der Gesamtdauer von 22 Stunden und 49 Minuten, sowie

5.) zwischen 17.05.2007, 06.00 Uhr, und 18.05.2007, 18.24 Uhr, Lenkzeiten von insgesamt 16 Stunden und 33 Minuten absolviert, während dieser Lenkzeiträume aber keine täglichen oder wöchentlichen Ruhezeiten konsumiert. Die längste zusammenhängende Ruhezeit hat nämlich während des erstangeführten Lenkzeitblockes lediglich 4 Stunden und 28 Minuten, während des zweiten Lenkzeitblockes 5 Stunden und 27 Minuten, im dritten Lenkzeitraum 6 Stunden 48 Minuten, während des vierten Lenkzeitblockes 8 Stunden und 12 Minuten und während des unter 5. angeführten Lenkzeitraumes 5 Stunden und 11 Minuten, also jeweils weniger als die selbst für die reduzierte tägliche Ruhezeit erforderlichen 9 Stunden betragen. Damit hat der Berufungswerber gegen Art 6 Abs 1 der vorzitierten Verordnung verstoßen, wonach die tägliche Lenkzeit, also die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit maximal 9 Stunden bzw zwei mal pro Woche 10 Stunden betragen darf.

 

Auch bei dieser Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt. Der Berufungswerber hat wiederum keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden dartun könnten. Aufgrund des jeweils beträchtlichen Ausmaßes der Lenkzeitüberschreitung war auch hier nicht von einer bloßen Sorgfaltswidrigkeit, sondern zweifelsfrei von Vorsatz auszugehen.

 

Strafbemessung:

Ebenso wie die Bestimmungen über Lenkpausen bzw Ruhzeiten sollen auch die Vorschriften, die die Tageslenkzeit beschränken, sicherstellen, dass es zu keiner Erhöhung der Unfallgefahr wegen Übermüdung des Lenkers kommt. Diesem Schutzziel hat der Berufungswerber in massiver Weise zuwidergehandelt, wobei insbesondere auf die zwischen 08.05.2007 und 11.05.2007 ohne tägliche oder wöchentliche Ruhezeit absolvierte Gesamtlenkzeit von 52 Stunden und 56 Minuten verwiesen wird. Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber in Punkt 2. angelasteten Übertretung ist daher gravierend.

Bezüglich des Verschuldens war, wie erwähnt, Vorsatz anzunehmen. Hinsichtlich der sonstigen Strafzumessungskriterien wird auf die Ausführungen zu Punkt 1. verwiesen.

 

In einer Zusammenschau dieser für die Strafbemessung relevanten Umstände haben sich auch gegen die zu diesem Punkt verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Trotz der, wie erwähnt, eher bescheidenen wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers wäre nach Ansicht der Berufungsbehörde aufgrund des massiven Unrechtsgehaltes der Übertretung und des beträchtlichen Verschuldens sogar eine deutlich höhere Strafe gerechtfertigt gewesen. Einer Anhebung der zu diesem Punkt verhängten Geldstrafe hat aber das in § 51 Abs 6 VStG verankerte Verschlechterungsverbot entgegengestanden.

 

Dass § 20 und § 21 Abs 1 VStG gegenständlich nicht anwendbar sind, wurde bereits zu Punkt 1. dargetan und wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen.

 

Die Berufung gegen Spruchpunkt 2. war sohin ebenfalls als unbegründet abzuweisen.

 

Folgerichtig war der Berufungswerber auch insofern zur Tragung eines Kostenbeitrages für das Berufungsverfahrens im Ausmaß von 20 Prozent der zu diesem Faktum verhängten Geldstrafe zu verpflichten.

 

Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Schuldspruch:

Gemäß Art 8 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 muss der Lenker eines in deren Geltungsbereich fallenden Kraftfahrzeuges innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende einer zuvor konsumierten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit wiederum eine tägliche Ruhezeit iSd Art 4 lit g der betreffenden Verordnung konsumieren.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass der 24-Stunden-Zeitraum nicht als eine isoliert zu betrachtende Zeitspanne verstanden werden kann, die jeden Tag unabhängig von der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zum selben Zeitpunkt beginnt, sondern dieser Begriff einen Zeitraum bezeichnet, dessen Beginn in dem Sinne variabel ist, dass er dann anfängt, wenn nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit die Tätigkeit als Fahrer wieder aufgenommen wird.

 

Entsprechend dem Ergebnis der Auswertung der auf der Fahrerkarte gespeicherten Daten hat der Berufungswerber mehrfach gegen die sich aus Art 8 Abs 2 der zitierten Verordnung ergebende Verpflichtung verstoßen.

Am 06.05.2007 hat er das betreffende Sattelkraftfahrzeug nach Konsumierung einer täglichen Ruhezeit um 10.02 Uhr in Betrieb genommen. Der in Art 8 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 erwähnte Zeitraum von 24 Stunden war daher ab diesem Zeitpunkt zu berechnen. Innerhalb der nachfolgenden 24 Stunden, also bis 07.05.2007, 10.02 Uhr, hat die längste vom Berufungswerber konsumierte Ruhezeit lediglich 4 Stunden und 28 Minuten betragen. Gemäß Art 4 lit g der zitierten Verordnung ergibt sich aber selbst für die reduzierte tägliche Ruhezeit ein Mindestausmaß von 9 Stunden und muss auch bei der rechtlich zulässigen Konsumierung der regelmäßigen, dh mindestens 11-stündigen, täglichen Ruhezeit in zwei Abschnitten der erste Ruhezeitblock zumindest 3 Stunden und der zweite Ruhezeitblock zumindest 9 Stunden betragen.

Am 08.05.2007 hat der 24-stündige Zeitraum um 05.06 Uhr, dem Ende einer vom Berufungswerber zuvor konsumierten täglichen Ruhezeit, begonnen. Während der nachfolgenden 24 Stunden hat der längste zusammenhängende Ruhezeitblock lediglich 4 Stunden und 45 Minuten betragen, womit sich wiederum ein Verstoß gegen Art 8 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 ergibt.

Was den Tatvorwurf anlangt, dass der Berufungswerber im 24-Stunden-Zeitraum ab 09.05.2007, 05.06 Uhr, keine tägliche Ruhezeit konsumiert habe, ist die Bestimmung dieses 24-stündigen Zeitraumes nicht nachvollziehbar, weil Art 8 Abs 2 der zitierten Verordnung den Beginn eines solchen strafrelevanten Zeitraumes mit dem Ende einer zuvor konsumierten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit ansetzt. Vor dem betreffenden Zeitpunkt hat der Berufungswerber aber keine derartige Ruhezeit eingelegt. Dasselbe gilt bezüglich des Vorwurfes, dass der Berufungswerber innerhalb eines am 10.05.2007 um 08.15 Uhr beginnenden 24-Stunden-Zeitraumes keine tägliche Ruhezeit konsumiert habe.

Wiederum zutreffend ist allerdings der Tatvorwurf, wonach der Berufungswerber zwischen 12.05.2007, 09.43 Uhr, und 13.05.2007, 09.43 Uhr, keine tägliche Ruhezeit absolviert hat. Der Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes wurde zutreffend mit dem Ende einer zuvor konsumierten täglichen Ruhzeit angesetzt. Während der nachfolgenden 24 Stunden hat die längste vom Berufungswerber konsumierte Ruhezeit lediglich 6 Stunden und 48 Minuten, sohin deutlich weniger als die zumindest geforderten 9 Stunden betragen.

Auch zwischen dem 14.05.2007, 06.45 Uhr, und dem 15.05.2007, 06.45 Uhr, hat der Berufungswerber keine zusammenhängende Ruhezeit von zumindest 9 Stunden eingelegt, sondern hat die längste Ruhezeit lediglich 8 Stunden und 12 Minuten betragen.

Der Vorwurf, dass der Berufungswerber innerhalb des am 15.05.2007 um 06.45 Uhr beginnenden 24-Stunden-Zeitraumes keine tägliche Ruhzeit eingelegt hat, begegnet den bereis oben dargelegten Bedenken, nämlich dass der angenommene Beginn dieses 24-stündigen Zeitraumes nicht, wie in Art 8 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 gefordert, mit dem Ende einer zuvor konsumierten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zusammenfällt.

Am 17.05.2007 hat der Berufungswerber, nachdem er zuvor eine tägliche Ruhezeit konsumiert hatte, um 06.00 Uhr wiederum mit dem Lenken des betreffenden Sattelkraftfahrzeuges begonnen. Während der nachfolgenden 24 Stunden hat der längste Ruhezeitblock lediglich 5 Stunden und 11 Minuten betragen, sodass sich auch hier ein Verstoß gegen Art 8 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 ergibt.

 

Was die innere Tatseite anlangt, hat der Berufungswerber wiederum kein fehlendes Verschulden glaubhaft gemacht.

Der Berufungswerber hat sohin auch den subjektiven Tatbestand der ihm in Punkt 3. angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht Aufgrund der jeweils deutlichen Unterschreitung der erforderlichen Ruhezeit war entgegen der Ansicht der Erstinstanz und des Berufungswerbers wiederum von Vorsatz auszugehen.

 

Im Ergebnis ist sohin festzuhalten, dass auch die Bestrafung wegen Verstoßes gegen Art 8 Abs 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist, wobei allerdings, wie zuvor dargetan, einzelne Vorwürfe wegen unrichtiger Bestimmung des 24-Stunden-Zeitraumes zu entfallen hatten.

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der betreffenden Übertretung ist erheblich. Durch die mehrfache Verletzung der Ruhezeitbestimmung hat der Berufungswerber dem vom Normengeber verfolgten Ziel, Übermüdungen der Fahrzeuglenker hintan zu halten, um so den Gefahren des Straßenverkehrs wirksam zu begegnen, in massiver Weise zuwidergehandelt.

Als Verschuldensform war, wie erwähnt, Vorsatz anzunehmen. Was die sonstigen Strafzumessungskriterien anlangt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auch hier auf die Ausführungen in Punkt 1. verwiesen.

 

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien ist die Berufungsbehörde zur Ansicht gelangt, dass für die dem Berufungswerber anlastbare Übertretung des Art 8 Abs 1 und 2 der zitierten Verordnung eine Geldstrafe von Euro 400,00 zu verhängen ist. Eine Strafherabsetzung war lediglich deshalb vorzunehmen, weil einzelne Vorwürfe zu entfallen hatten. Gegen eine weitere Strafmilderung haben indes der hohe Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung gesprochen. Weiters haben spezialpräventive Erwägungen einer weiteren Reduktion der Geldstrafe entgegengestanden. Der offenbar gleichgültigen Einstellung des Berufungswerbers gegenüber den Lenk- und Ruhzeitbestimmungen gilt es durch eine entsprechend hohe Strafe wirksam zu begegnen. Auch die geltend gemachten wirtschaftlichen Verhältnisse des Berufungswerbers konnten daher keine geringere Strafe rechtfertigen.

 

Es war daher eine Strafherabsetzung vorzunehmen. Folgerichtig waren auch die Ersatzfreiheitsstrafe und der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hinsichtlich dieses Faktums neu zu bemessen.

 

Ebenfalls hatte im Sinne der Rechtsklarheit eine Präzisierung des Tatvorwurfes bzw hatte eine Ergänzung der verletzten Verwaltungsvorschrift zu erfolgen. Die Befugnis der Berufungsbehörde dazu hat sich aus dem bereits erwähnten § 66 Abs 4 AVG ergeben.

 

Zu den Spruchpunkten 4. und 5. des angefochtenen Straferkenntnisses:

In diesen Spruchpunkten wurde dem Berufungswerber die Nichteinhaltung der 2-wöchigen Ruhezeit bzw die Überschreitung der 2-wöchigen Lenkzeit angelastet.

 

Mit den konkret erhobenen Tatvorwürfen wurde nach Ansicht der Berufungsbehörde dem § 44a Z 1 VStG nicht entsprochen. Nach dieser Bestimmung ist im Spruch des Strafbescheides die als erwiesen angenommene Tat anzuführen. Diesem Erfordernis wird nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann entsprochen, wenn die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau umschrieben ist, dass

1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und

2. die Identität der Tat (zB nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht.

Was den Punkt 1. anlangt, sind entsprechende, dh in Beziehung zum vorgeworfenen Straftatbestand stehende, wörtliche Anführungen erforderlich, die nicht etwa durch die bloße paragrafenmäßige Zitierung von Gebots- und Verbotsnormen ersetzt werden können. Was den vorstehenden Punkt 2. anlangt, muss a) im Spruch des Straferkenntnisses dem Beschuldigten die Tat in so konkretisierter Umschreibung vorgeworfen werden, dass er in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen, und b) der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Nach diesen Gesichtspunkten ist in jedem konkreten Fall insbesondere auch zu beurteilen, ob die im Spruch eines Straferkenntnisses enthaltene Identifizierung der Tat nach Ort und Zeit ausreicht (vgl verst Senat VwSlg 11.894 A/1985 uva).

Ebenfalls liegt eine dem § 44a Z 1 VStG entsprechende Tatumschreibung nur dann vor, wenn aus dieser sogleich auf das Vorliegen der bestimmten Verwaltungsübertretung geschlossen werden kann (VwSlg 12.466 A/1987 ua).

 

Im gegenständlichen Fall hat es die Erstinstanz in den Spruchpunkten

4. und 5. nun aber unterlassen, eine (datumsmäßige) Konkretisierung des jeweiligen Tatzeitraumes vorzunehmen. Es wurde also nicht klargestellt, wie der zweiwöchige Tatzeitraum innerhalb des ca 16 Tage umfassenden Kontrollzeitraumes bestimmt worden ist. Dies wäre aber nach Ansicht der Berufungsbehörde für eine dem § 44a Z 1 VStG entsprechende Identifizierung der Taten in zeitlicher Hinsicht notwendig gewesen.

Was Punkt 4. anlangt, ist außerdem festzuhalten, dass die Verordnung (EG) Nr 561/2006 den Begriff ?zweiwöchige Ruhezeit? nicht kennt, sondern verlangt, dass vom Fahrer in zwei aufeinander folgenden Wochen entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder aber eine regelmäßige wöchentliche Ruhzeit und eine reduzierte wöchentliche Ruhezeit von mindestens 24 Stunden einzuhalten sind, wobei die Reduzierung durch eine gleichwer

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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