TE UVS Tirol 2008/01/17 2007/26/3501-2

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Veröffentlicht am 17.01.2008
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn A. T., I-V., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H., XY-Straße 3, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 16.11.2007, Zl VK-3014-2007, betreffend Übertretungen nach der Verordnung (EG) Nr 561/2006, gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

I.

Die Berufung gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) in Punkt 1. nunmehr wie folgt zu lauten hat:

 

?1. Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 05.07.2007, um 15.05 Uhr, auf der B 179 Fernpassstraße, bei Strkm 46,600, ausgefolgten Schaublätter festgestellt werden konnte, als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges (Kennzeichen des Zugfahrzeuges: XY), welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen:

Sie haben die zulässige Tageslenkzeit zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit überschritten, indem sie das betreffende Sattelkraftfahrzeug zwischen dem 26.06.2007, 06.17 Uhr, und dem 27.06.2007, 19.50 Uhr, zumindest 18 Stunden und 13 Minuten gelenkt haben, obwohl die Tageslenkzeit, das ist die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit, gemäß Art 6 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 9 Stunden und zweimal pro Woche 10 Stunden nicht überschreiten darf.?

 

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber hinsichtlich dieses Faktums einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 58,20, zu bezahlen.

 

II.

Die Berufung gegen Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) in Punkt 2. nunmehr wie folgt zu lauten hat:

 

?2. Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 05.07.2007, um 15.05 Uhr, auf der B 179 Fernpassstraße, bei Strkm 46,600, ausgefolgten Schaublätter festgestellt werden konnte, als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges (Kennzeichen des Zugfahrzeuges: XY), welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen:

Sie haben nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von 9 bzw 11 Stunden genommen.

Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 26.06.2007 um 06.17 Uhr. Die längste zusammenhängende Ruhezeit in diesem Zeitraum hat lediglich 4 Stunden und 46 Minuten betragen.?

 

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber hinsichtlich dieses Faktums einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 29,00, zu bezahlen.

 

III.

Die Berufung gegen Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) in Punkt 3. nunmehr wie folgt zu lauten hat:

 

?3. Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 05.07.2007, um 15.05 Uhr, auf der B 179 Fernpassstraße, bei Strkm 46,600, ausgefolgten Schaublätter festgestellt werden konnte, als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges (Kennzeichen des Zugfahrzeuges: XY), welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen:

Sie haben das betreffende Sattelkraftfahrzeug am 26.06.2007 zwischen 16.07 Uhr und 22.01 Uhr insgesamt 5 Stunden und 34 Minuten gelenkt und dabei nur eine Fahrtunterbrechung von 18 Minuten eingelegt, obwohl der Fahrer gemäß Art 7 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 nach einer Lenkdauer von 4,5 Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen hat, sofern er keine Ruhezeit nimmt, wobei diese Unterbrechung auch durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden kann, die dabei in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.?

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber hinsichtlich dieses Faktums einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 16,00, zu bezahlen.

 

IV.

Die Berufung gegen Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) in Punkt 4. nunmehr wie folgt zu lauten hat:

 

?4. Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 05.07.2007, um 15.05 Uhr, auf der B 179 Fernpassstraße, bei Strkm 46,600, ausgefolgten Schaublätter festgestellt werden konnte, als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges (Kennzeichen des Zugfahrzeuges: XY), welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen:

Sie haben die zulässige Tageslenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten überschritten, indem sie das betreffende Sattelkraftfahrzeug zwischen 02.07.2007, 05.29 Uhr, und 03.07.2007, 19.56 Uhr, zumindest 17 Stunden und 38 Minuten gelenkt haben, obwohl die Tageslenkzeit, das ist die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit, gemäß Art 6 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 9 Stunden und zweimal pro Woche 10 Stunden nicht überschreiten darf.?

 

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber hinsichtlich dieses Faktums einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 51,00, zu bezahlen.

 

V.

Die Berufung gegen Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es bei der als erwiesen angenommenen Tat (§ 44a Z 1 VStG) in Punkt 5. nunmehr wie folgt zu lauten hat:

 

?5. Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 05.07.2007, um 15.05 Uhr, auf der B 179 Fernpassstraße, bei Strkm 46,600, ausgefolgten Schaublätter festgestellt werden konnte, als Lenker eines Sattelkraftfahrzeuges (Kennzeichen des Zugfahrzeuges: XY), welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen:

Sie haben nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit von 9 bzw 11 Stunden genommen.

Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 02.07.2007 um 05.29 Uhr. Die längste zusammenhängende Ruhezeit in diesem Zeitraum hat lediglich 7 Stunden und 24 Minuten betragen.?

 

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber hinsichtlich dieses Faktums einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 16,00, zu bezahlen.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 16.11.2007, Zl VK-3014-2007, wurde Herrn A. T., I-V., folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 05.07.2007 um 15.05 Uhr

Tatort: Musau, B 179, km 46.600

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY, Anhänger XY

 

1.

Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten. Datum: 26.06.2007, Lenkzeit von 06.15 Uhr bis 27.06.2007 19.05 Uhr, das sind 18 Stunden 20 Minuten.

2.

Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 26.06.2007 um 06.15 Uhr. Ruhezeit von 23.55 Uhr bis 27.06.2007 04.40 Uhr, das sind 4 Stunden 45 Minuten.

3.

Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt haben, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Abs 1 eingehalten werden. Am 26.06.2007 wurde nach einer Lenkzeit von 16.05 Uhr bis 22.00 Uhr, das sind 5 Stunden 55 Minuten nur 15 Minuten Lenkpause eingehalten.

4.

Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten. Datum: 02.07.2007, Lenkzeit von 05.30 Uhr bis 03.07.2007 19.55 Uhr, das sind 17 Stunden 20 Minuten.

5.

Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie nicht innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten haben, wobei die zulässige 3-malige Verkürzung der Ruhezeit pro Woche auf jeweils 9 zusammenhängende Stunden berücksichtigt wurde. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 02.07.2007 um 05.30 Uhr. Ruhezeit von 22.10 Uhr bis 03.07.2007 05.30 Uhr, das sind 7 Stunden 20 Minuten.?

 

Dadurch habe der Beschuldigte folgende Rechtsvorschriften verletzt:

zu 1. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 6 Abs 1 EG-VO 561/2006

zu 2. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 8 Abs 1 und 2 EG-VO 561/2006

zu 3. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 7 EG-VO 561/2006

zu 4. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 6 Abs 1 EG-VO 561/2006

zu 5. § 134 Abs 1 KFG iVm Art 8 Abs 1 und 2 EG-VO 561/2006.

 

Über den Beschuldigten wurden daher gemäß § 134 Abs 1 KFG folgende Strafen verhängt:

zu Spruchpunkt 1. eine Geldstrafe von Euro 291,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden;

zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe von Euro 145,00, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden;

zu Spruchpunkt 3. eine Geldstrafe von Euro 80,00, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden;

zu Spruchpunkt 4. eine Geldstrafe von Euro 255,00, Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden;

zu Spruchpunkt 5. eine Geldstrafe von Euro 80,00, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden.

 

Der vom Berufungswerber zu leistende Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurde gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der verhängten Geldstrafen festgelegt.

 

Gegen diesen Strafbescheid hat Herr A. T., vertreten durch Dr. B. H., Rechtsanwalt in I., fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin begründend ausgeführt wie folgt:

 

Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte wird zur Gänze angefochten.

 

Zur Sache:

1.)

Der in der Anzeige aufgezeigte Sachverhalt findet in den Schaublättern keine Grundlage und wird von keinem weiteren Beweisergebnis getragen. Beweispflichtig für die Erfüllung des objektiven Tatbestandes einer Übertretung ist die Behörde. Dieser Beweispflicht wurde nicht entsprochen.

 

2.)

Der Betroffene äußerte sich zum Gutachten des Sachverständigen Ing. M. F. vom 04.10.2007 und brachte ergänzend vor:

 

a)

Der Amtsachverständige stellt innerhalb der angeführten Zeiträume zwar den Umfang der Lenkzeiten dar. Diese Befundung reicht jedoch zur abschließenden Beurteilung der Rechtsfrage durch die erkennende Behörde, ob die angeführten Lenkzeiten dem Tatbestandsmerkmal ?Tageslenkzeit? im Sinne des Art 6 Abs 1 EG-VO 3820/85 zu unterstellen sind, keineswegs aus.

 

Gemäß Art 6 leg cit ist unter der ?Tageslenkzeit? die Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit zu verstehen.

 

Weder im Befund noch Im Gutachten gibt es Feststellungen zur Frage, ob vor dem 26.06.07, 06:15 Uhr und nach dem 27.06.07, 19:05 Uhr vor dem 02.07.07, 05:30 Uhr und nach dem 03.07.07, 19:55 Uhr eine tägliche Ruhezeit und/oder wöchentliche Ruhezeit abgeschlossen oder begonnen wurde.

 

Der Amtsachverständige möge sein Gutachten dahingehend ergänzen, ob und inwiefern zu den angeführten Zeitpunkten jeweils eine tägliche/wöchentliche Ruhzeit angefangen oder beendet wurde, zum Beweis dafür, dass die angeführten Lenkzeiten von der belangten Behörde willkürlich bestimmt wurde und der Tatbestand des Art 6 leg cit nicht erfüllt ist.

 

b)

Wie oben unter Punkt 1 ausgeführt, ist das Gutachten des Amtsachverständigen mangelhaft geblieben, zumal die als Ruhezeiten zu wertenden Zeiträume lediglich erhoben und in Summe addiert wurden. Grundsätzliche Feststellungen zum Beginn des 24 Stunden Zeitraumes fehlen, sodass die abschließende Beurteilung der Rechtsfrage, ob und inwiefern die tägliche Ruhezeit eingehalten wurde, nicht beantwortet werden kann.

 

?Gemäß Art 8 Abs 1 EG-VO Nr 3820/85 hat der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzulegen, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden dürfen, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Fall erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.?

 

Infolge eines bei ihr anhängigen Rechtsstreits hat die XY-Bank Amsterdam (Niederlande) dem EuGH unter anderem die Frage zur Auslegung der VO 3820/85 zur Vorabentscheidung vorgelegt, um klarzustellen, ob die in Art 8 Abs 1 der VO 38/20/85 enthaltene Formulierung ?innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden? entsprechend dem Beginn der wöchentlichen und (vollständigen) täglichen Ruhezeit und dem Zeitpunkt der Straßenkontrolle zu jedem beliebigen Zeitpunkt beginnen kann, oder ob der erste eines oder mehrerer aufeinander folgender Zeiträume zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die letzte wöchentliche Ruhezeit endet.

 

Der Gerichtshof stellte dazu fest:

?Der Ausdruck ?innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden? in Artikel 8 Abs 1 der Verordnung Nr 3820/85 ist so zu verstehen, dass er sich auf jede Zeitspanne dieser Dauer bezieht, die in dem Moment beginnt, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt. Wenn die tägliche Ruhezeit in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen wird, muss die Berechnung am Ende des Abschnitts beginnen, dessen Dauer acht Stunden nicht unterschreitet.? (EuGH 02.06.1994, Rs C-313/92)?.

Entsprechend dieser Entscheidung kann daher nicht jeder beliebige 24 Stunden-Zeitraum für die Berechnung der täglichen Ruhezeit herangezogen werden. Der Beginn des 24 Stunden Zeitraumes ist eindeutig definiert, somit von der jeweiligen Behörde zu erheben und unter Beweis zu stellen.

 

Die Behörde stellte den Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes, das heißt den letzten mindestens 8 ständigen Ruhezeitblock, jedenfalls nicht fest.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol schließt sich dieser Rechtsansicht an und führt dazu aus, dass der Schuldvorwurf in Bezug auf den 24-Stunden-Zeitraumes verfehlt ist, wenn der Beginn zu einem Zeitpunkt angesetzt ist, dem keine ausreichende Ruhezeit vorangegangen Ist. Eine Sanierung des Tatvorwurfes ist dem UVS verwehrt, zumal diese Verschiebung von 24-Stunden-Zeiträumen einen Austausch der Tat gleich käme (UVS Tirol v 01.03.2007, uvs-2006/20/2390-3).

 

Weder im Befund noch im Gutachten des Amtsachverständigen gibt es Feststellungen zur Frage, ob im Sinne der angeführten Rechtsprechung des EuGH und des UVS Tirol der Beginn des 24 Stunden Zeitraumes am 26.06.2007, ab 06:15 Uhr

am 02.07.2007, ab 05:30 Uhr

mit dem Ende eines vorausgehenden 8 stündigen Ruhezeitblockes übereinstimmt.

 

Der Amtsachverständige möge sein Gutachten dahingehend ergänzen, ob und inwiefern zu den angeführten Zeitpunkten jeweils eine tägliche/wöchentliche Ruhzeit beendet wurde, zum Beweis dafür, dass der Beginn des 24 Stunden Zeitraumes von der belangten Behörde jeweils willkürlich bestimmt wurde und der Tatbestand des Art 8 leg cit somit nicht erfüllt ist.

 

Mangelhafte Begründung:

Die Einwendungen des Betroffenen wurden von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt, sodass durch die unterlassenen Beweisaufnahmen der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wurde und die abschließende rechtliche Beurteilung mangelhaft geblieben ist.

 

Gemäß § 58 Abs 2 und § 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VWGH 26.06.1959, Slg 5.007 A, 05.03.1982, 81/08/0016 ua).

 

Die Bescheidbegründung hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen (VWGH 25.10.1994, 94/14/0016).

 

Die Behörde hat in der Begründung die Gedankenvorgänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VWGH 15.01.1986, 85/03/0111, 25.02.1987, 86/03/0222, 09.05.1990, 89/03/0100 ua).

 

Es ist mit den ein rechtsstaatliches Verfahren tragenden Grundsätzen des Parteiengehörs und der freien Beweiswürdigung unvereinbar, einen Bescheid auf Beweismittel zu stützen, die der Partei nicht zugänglich sind (VWGH 25.10.1938 Slg 11204 A).

 

Im Verwaltungsverfahren hat sich die Behörde von den Grundsätzen der Amtswegigkeit und der Erforschung der materiellen Wahrheit, ohne Rücksicht auf eine Zustimmungserklärung einer Partei, leiten zu lassen und ihren Bescheid auch dementsprechend zu begründen (VWGH 20.09.1983, 83/11/0019).

 

Aufgrund des § 58 Abs 2 und des § 60 AVG ist die Behörde verpflichtet, alle für die Beurteilung der Rechtsfrage wesentlichen Vorschriften in der Begründung des Bescheides zu berücksichtigen (VWGH 04.05.1977, 1653/76).?

 

Der Berufungswerber hat daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

A) Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt, und zwar insbesondere die darin einliegenden Schaublätter und deren gutachterliche Auswertung durch einen kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen, sowie durch Ergänzung dieses Gutachtens durch den kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.01.2008.

 

Sachverhaltsfeststellungen:

Herr A. T., geb am XY, wohnhaft in V. P. 1, I-V., hat das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), zulässige Höchstmasse einschließlich Sattelanhänger über 3,5 Tonnen, am 05.07.2007, um 15.05 Uhr, auf der B 179 Fernpassstraße, bei Strkm 46,600, gelenkt. An der dort befindlichen Kontrollstelle Musau wurde er von einem Polizeibeamten einer Kontrolle unterzogen. Bei dieser Kontrolle hat Herr A. T. dem Kontrollbeamten mehrere Schaublätter ausgefolgt.

 

Entsprechend diesen Schaublättern hat Herr A. T. insbesondere folgende Lenkzeiten absolviert bzw Ruhezeiten und Lenkpausen konsumiert:

Am 26.06.2007 hat er das betreffende Sattelzugfahrzeug samt Anhänger nach vorheriger Konsumierung einer (reduzierten) täglichen Ruhezeit in der Dauer von 9 Stunden und 37 Minuten um 06.17 Uhr in Betrieb genommen. Während der nachfolgenden 24 Stunden hat die längste zusammenhängende Ruhezeit lediglich 4 Stunden und 46 Minuten betragen. Diese Ruhezeit hat Herr T. ab 26.06.2007, 23.55 Uhr, konsumiert.

Erst ab 27.06.2007, 19.50 Uhr, hat Herr A. T. nach der zuvor erwähnten Inbetriebnahme des Fahrzeuges erstmals wieder eine zusammenhängende Ruhezeit von mehr als 9 Stunden, nämlich in der Dauer von ca 40 Stunden, konsumiert. Zwischen 26.06.2007, 06.17 Uhr, und 27.06.2007, 19.50 Uhr, hat Herr A. T. Lenkzeiten in der Gesamtdauer von zumindest 18 Stunden und 13 Minuten absolviert.

Am 26.06.2007 hat der Berufungswerber das in Rede stehende Sattelzugfahrzeug samt Anhänger außerdem zwischen 16.07 Uhr und 22.01 Uhr insgesamt zumindest 5 Stunden und 34 Minuten gelenkt, und innerhalb dieses Zeitraumes lediglich eine Fahrtunterbrechung in der Dauer von 18 Minuten eingelegt.

Am 02.07.2007 hat Herr A. T. das in Rede stehende Sattelzugfahrzeug samt Anhänger nach Konsumierung einer Ruhezeit von 16 Stunden und 39 Minuten um 05.29 Uhr wieder in Betrieb genommen. Innerhalb der nachfolgenden 24 Stunden, also bis 03.07.2007, 05.29 Uhr, hat die längste von ihm konsumierte Ruhezeit 7 Stunden und 24 Minuten betragen.

Nach Inbetriebnahme des betreffenden Kraftfahrzeuges am 02.07.2007 um 05.29 Uhr hat Herr A. T. erstmals wieder ab 03.07.2007,19.56 Uhr, eine zusammenhängende Ruhezeit von mehr als 9 Stunden, nämlich in der Dauer von 10 Stunden und 6 Minuten, konsumiert. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden von ihm Lenkzeiten in der Gesamtdauer von zumindest 17 Stunden und 38 Minuten absolviert.

 

Beweiswürdigung:

Die vorstehenden Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aufgrund der im erstinstanzlichen Akt einliegenden Schaublätter und, mit einer Einschränkung, aufgrund der Auswertung dieser Schaublätter durch einen kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen.

Der Amtssachverständige verfügt aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zweifelsfrei über jene Kenntnisse, die ihm die richtige und vollständige Ermittlung der Zeitgruppen ermöglicht haben. An der Richtigkeit der im Gutachten vom 04.10.2007 aufgelisteten Fahrzeiten bzw Zeiten des Fahrzeugstillstandes ergeben sich daher keine Zweifel. Dasselbe gilt für die ergänzenden gutachterlichen Ausführungen des Amtssachverständigen in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 15.01.2008 zu den vom Berufungswerber vor bzw. nach den verfahrensgegenständlich relevanten Lenkzeitblöcken absolvierten Ruhezeiten. Die geringfügigen Abweichungen gegenüber der Anzeige erklären sich im Wesentlichen daraus, dass vom Amtssachverständigen Auswertetoleranzen berücksichtigt wurden, dh es wurden zugunsten des Berufungswerbers je Lenkzeitgruppe 2 Minuten in Abzug gebracht und wurden bei den Fahrzeugstillständen je Zeitblock zwei Minuten hinzugezählt.

Was nun allerdings die vom Berufungswerber innerhalb des mit 26.06.2007, 06.17 Uhr, beginnenden 24-Stunden-Zeitraumes absolvierte längste Ruhezeit anlangt, scheinen auf den vorgelegten Schaublättern ab 22.01 Uhr bis 04.39 Uhr des Folgetages zwar keine Fahrbewegungen mehr auf (kein Fahrtstreckenaufschrieb), wohl aber ist für den 26.06.2007 zwischen ca 23.05 Uhr und 23.55 Uhr eine Bereitschaftszeit aufgezeichnet. Die Erstinstanz ist daher nach Ansicht der Berufungsbehörde insofern zutreffend von einem Beginn des Ruhezeitblockes mit 26.06.2006, 23.55 Uhr, ausgegangen.

 

Die sonstigen Feststellungen (Lenker, Ort und Zeit der Anhaltung, Kraftfahrzeug) ergeben sich aufgrund der vorliegenden Anzeige der Polizeiinspektion Vils vom 09.07.2007, GZl A1/XY. Dem Meldungsleger als Organ der Straßenaufsicht ist schon aufgrund seiner Ausbildung zuzubilligen, dass er diese Daten richtig erhoben bzw in der Anzeige korrekt wiedergegeben hat. Auch der Berufungswerber ist diesen Feststellungen nicht entgegen getreten.

 

B) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen beachtlich:

?1. Verordnung (EG) Nr 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr 3821/85 und (EG) Nr 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 des Rates, ABl L 102 vom 11.4.2006, S 1-14:

 

Artikel 1

Durch diese Verordnung werden Vorschriften zu den Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten für Kraftfahrer im Straßengüter- und Personenverkehr festgelegt, um die Bedingungen für den Wettbewerb zwischen Landverkehrsträgern, insbesondere im Straßenverkehrsgewerbe, anzugleichen und die Arbeitsbedingungen sowie die Straßenverkehrssicherheit zu verbessern. Ziel dieser Verordnung ist es ferner, zu einer besseren Kontrolle und Durchsetzung durch die Mitgliedstaaten sowie zu einer besseren Arbeitspraxis innerhalb des Straßenverkehrsgewerbes beizutragen.

 

Artikel 2

(1) Diese Verordnung gilt für folgende Beförderungen im Straßenverkehr:

a) Güterbeförderung mit Fahrzeugen, deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, oder

....

 

Artikel 4

Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

a) ?Beförderung im Straßenverkehr? jede ganz oder teilweise auf einer öffentlichen Straße durchgeführte Fahrt eines zur Personen- oder Güterbeförderung verwendeten leeren oder beladenen Fahrzeugs;

....

d)

?Fahrtunterbrechung? jeden Zeitraum, in dem der Fahrer keine Fahrtätigkeit ausüben und keine anderen Arbeiten ausführen darf und der ausschließlich zur Erholung genutzt wird;

e)

?andere Arbeiten? alle in Artikel 3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG als ?Arbeitszeit? definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Fahrtätigkeit sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es inner- oder außerhalb des Verkehrssektors;

f)

?Ruhepause? jeden ununterbrochenen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann;

g)

?tägliche Ruhezeit? den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine ?regelmäßige tägliche Ruhezeit? und eine ?reduzierte tägliche Ruhezeit? umfasst;

?regelmäßige tägliche Ruhezeit? eine Ruhepause von mindestens 11 Stunden. Diese regelmäßige tägliche Ruhezeit kann auch in zwei Teilen genommen werden, wobei der erste Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 3 Stunden und der zweite Teil einen ununterbrochenen Zeitraum von mindestens 9 Stunden umfassen muss;

?reduzierte tägliche Ruhezeit? eine Ruhepause von mindestens 9 Stunden, aber weniger als 11 Stunden;

 h) ?wöchentliche Ruhezeit? den wöchentlichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann und der eine ?regelmäßige wöchentliche Ruhezeit? und eine ?reduzierte wöchentliche Ruhezeit? umfasst;

?regelmäßige wöchentliche Ruhezeit? eine Ruhepause von mindestens 45 Stunden;

?reduzierte wöchentliche Ruhezeit? eine Ruhepause von weniger als 45 Stunden, die vorbehaltlich der Bedingungen des Art 8 Abs 6 auf eine Mindestzeit von 24 aufeinander folgenden Stunden reduziert werden kann;

....

 j) ?Lenkzeit? die Dauer der Lenktätigkeit, aufgezeichnet entweder:

vollautomatisch oder halbautomatisch durch Kontrollgeräte im Sinne der Anhänge I und I B der Verordnung (EWG) Nr 3821/85, oder von Hand gemäß den Anforderungen des Art 16 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85;

 k) ?Tageslenkzeit? die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit;

...

 q) ?Lenkdauer? die Gesamtlenkzeit zwischen dem Zeitpunkt, zu dem ein Fahrer nach einer Ruhezeit oder einer Fahrtunterbrechung beginnt, ein Fahrzeug zu lenken, und dem Zeitpunkt, zu dem er eine Ruhezeit oder Fahrtunterbrechung einlegt. Die Lenkdauer kann ununterbrochen oder unterbrochen sein.

 

Artikel 6

(1) Die tägliche Lenkzeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Die tägliche Lenkzeit darf jedoch höchstens zweimal in der Woche auf höchstens 10 Stunden verlängert werden.

....

 

Artikel 7

Nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden hat ein Fahrer eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt.

 

Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

 

Artikel 8

(1) Der Fahrer muss tägliche und wöchentliche Ruhezeiten einhalten.

(2) Innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit muss der Fahrer eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.

Beträgt der Teil der täglichen Ruhezeit, die in den 24-Stunden-Zeitraum fällt, mindestens 9 Stunden, jedoch weniger als 11 Stunden, so ist die fragliche tägliche Ruhezeit als reduzierte tägliche Ruhezeit anzusehen.

....

 

2. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

Schuld

§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Strafbemessung

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.?

 

C) Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses:

 

Schuldspruch:

In Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber eine Überschreitung der Tageslenkzeit gemäß Art 6 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 vorgeworfen.

Dieser Tatvorwurf ist zutreffend. Wie sich nämlich aufgrund der Auswertung der Schaublätter ergibt, hat der Berufungswerber das betreffende Sattelkraftfahrzeug zwischen 26.06.2007, 06.17 Uhr, und 27.06.2007, 19.50 Uhr, insgesamt zumindest 18 Stunden und 13 Minuten gelenkt, ohne in diesem Zeitraum eine wöchentliche oder tägliche Ruhezeit einzulegen. Vor dem 26.06.2007, 06.17 Uhr, hat der Berufungswerber eine (reduzierte) tägliche Ruhezeit konsumiert, ab 27.06.2007, 19.50 Uhr, eine (reduzierte) wöchentliche Ruhezeit.

Damit hat der Berufungswerber gegen Art 6 Abs 1 der vorzitierten Verordnung verstoßen, wonach die tägliche Lenkzeit, also die summierte Gesamtlenkzeit zwischen dem Ende einer täglichen Ruhezeit und dem Beginn der darauf folgenden täglichen Ruhezeit oder zwischen einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit maximal 9 Stunden bzw zwei mal pro Woche 10 Stunden betragen darf.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber in diesem Punkt vorgeworfenen Übertretung um ein sog Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. ?Glaubhaftmachung? bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber nicht gelungen. Er hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten.

Aufgrund der deutlichen Überschreitung der zulässigen Lenkdauer bis zur Konsumierung einer ausreichenden Ruhezeit war hinsichtlich Punkt 1. nach Ansicht der Berufungsbehörde entgegen den Ausführungen der Erstinstanz nicht von Fahrlässigkeit, sondern vielmehr von Vorsatz auszugehen.

 

Wenn der Berufungswerber vorbringt, dass die Bestimmung des Lenkzeitraumes nicht nachvollziehbar sei, geht dieser Einwand ins Leere. Aus den bei der Kontrolle vorgelegten Schaublättern ist, wie erwähnt, zu entnehmen, dass der Berufungswerber vor dem 26.06.2007, 06.17 Uhr, eine (reduzierte) tägliche Ruhezeit und nach dem 27.06.2007, 19.50 Uhr, eine (reduzierte) wöchentliche Ruhezeit konsumiert hat. Die von der Erstinstanz angezogenen Lenkzeiten liegen alle innerhalb dieses Zeitraumes.

 

Wenn der Berufungswerber weiters einen Begründungsmangel geltend macht, ist auf den gemäß § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 66 Abs 4 AVG zu verweisen. Nach dieser Bestimmung ist die Berufungsbehörde berechtigt, hinsichtlich der Begründung ihre Anschauung an die Stelle jener der Unterbehörde zu setzen. Ein allfälliger Begründungsmangel ist durch Eingehen auf die Argumentation des Berufungswerbers im vorliegenden Berufungserkenntnis jedenfalls saniert.

 

Die Bestrafung zu Punkt 1. ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Die Vorschriften, die die Tageslenkzeit beschränken, sollen sicherstellen, dass es zu keiner Erhöhung der Unfallgefahr wegen Übermüdung des Lenkers kommt. Die betreffenden Verhaltensnormen dienen also dem Schutz hochrangiger Verkehrsinteressen. Diesem Schutzziel hat der Berufungswerber in massiver Weise zuwidergehandelt, indem er die erlaubte Tageslenkzeit deutlich überschritten und innerhalb des betreffenden Lenkzeitraumes keine zusammenhänge Ruhezeit eingelegt hat, die dem Erfordernis des Art 4 lit g EG-VO 561/2006 auch nur annähernd Rechnung trägt.

Als Verschuldensform war, wie erwähnt, Vorsatz anzunehmen. Mildernd war die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Sonstige Milderungs- oder Erschwerungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen.

Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse hat der Berufungswerber, obwohl für ihn dazu im Verfahren mehrfach Gelegenheit bestanden hätte (Einspruch, Berufung), keine Angaben gemacht. Es war daher insofern eine Schätzung vorzunehmen, wobei mangels gegenteiliger Anhaltungspunkte von durchschnittlichen wirtschaftlichen Verhältnissen ausgegangen werden konnte. Der Berufungswerber hat im Übrigen auch nicht vorgebracht, dass die verhängte Geldstrafe im Hinblick auf seiner wirtschaftlichen Verhältnisse unangemessen sei.

 

In einer Zusammenschau dieser für die Strafbemessung relevanten Umstände haben sich gegen die zu Punkt 1. verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Trotz der beträchtlichen Überschreitung der zulässigen Tageslenkzeit wurde der gesetzliche Strafrahmen damit zu weniger als 6 Prozent ausgeschöpft. Eine Geldstrafe in dieser Höhe war schon aus spezialpräventiven Erwägungen jedenfalls geboten. Die mehrfache Verletzung der Lenk- und Ruhezeitbestimmungen innerhalb eines kurzen Zeitraumes lässt erkennen, dass der Berufungswerber diesen zur Gewährleistung der Verkehrssicherheit zentralen Vorschriften offenbar nicht die gebotene Bedeutung beimisst. Es bedarf daher einer entsprechend hohen Strafe, um hier ein Umdenken herbeizuführen und den Berufungswerber künftighin zu einer genauen Beachtung dieser Bestimmungen zu verhalten.

 

Die Berufung gegen Spruchpunkt 1. war sohin als unbegründet abzuweisen. Dabei hatte allerdings gemäß § 66 Abs 4 AVG eine Modifikation des Tatvorwurfes zu erfolgen. Dabei handelt es sich, was die Abänderung der Gesamtlenkzeit anlangt, um eine bloße Präzisierung aufgrund der gutachterlichen Auswertung der Schaublätter, nämlich der dabei erfolgten Berücksichtigung von Auswertetoleranzen. Auch die Modifikation des Tatzeitraumes, nämlich die Richtigstellung des Endzeitpunktes, war der Berufungsbehörde gestattet, weil sich dadurch hinsichtlich des maßgeblichen Sachverhaltes, nämlich der bereits durch die Erstinstanz für den Schuldspruch herangezogenen Lenkzeitblöcke, keine Änderung ergeben hat. Die kurzen Fahrzeugbewegungen am 27.06.2007 um 19.28 Uhr bzw zwischen 19.48 Uhr und 19.50 Uhr wurden aufgrund der erwähnten Auswertetoleranzen bei Bestimmung der Gesamtlenkzeit nämlich nicht berücksichtigt.

 

Die Festsetzung des vom Berufungswerber hinsichtlich dieses Faktums zu leistenden Beitrages zu den Kosten des Berufungsverfahrens stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.

 

Zu Spruchpunkt 2. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Schuldspruch:

Gemäß Art 8 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 muss der Lenker eines in deren Geltungsbereich fallenden Kraftfahrzeuges innerhalb von 24 Stunden nach dem Ende einer zuvor konsumierten täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit wiederum eine tägliche Ruhezeit iSd Art 4 lit g der betreffenden Verordnung konsumieren.

Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass der 24-Stunden-Zeitraum nicht als eine isoliert zu betrachtende Zeitspanne verstanden werden kann, die jeden Tag unabhängig von der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zum selben Zeitpunkt beginnt, sondern dieser Begriff einen Zeitraum bezeichnet, dessen Beginn in dem Sinne variabel ist, dass er dann anfängt, wenn nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit die Tätigkeit als Fahrer wieder aufgenommen wird.

 

Entsprechend dem Ergebnis der Auswertung der bei der Kontrolle vorgelegten Schaublätter hat der Berufungswerber das betreffende Sattelkraftfahrzeug nach Konsumierung einer (reduzierten) täglichen Ruhezeit am 26.06.2007 um 06.17 Uhr in Betrieb genommen. Der in Art 8 Abs 2 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 erwähnte Zeitraum von 24 Stunden war daher ab diesem Zeitpunkt zu berechnen. Innerhalb der nachfolgenden 24 Stunden, also bis 27.06.2007, 06.17 Uhr, hat die längste vom Berufungswerber konsumierte Ruhezeit lediglich 4 Stunden und 46 Minuten betragen. Gemäß Art 4 lit g der zitierten Verordnung ergibt sich aber selbst für die reduzierte tägliche Ruhezeit ein Mindestausmaß von 9 Stunden und muss auch bei der rechtlich zulässigen Konsumierung der regelmäßigen, dh mindestens 11-stündigen, täglichen Ruhezeit in zwei Abschnitten der erste Ruhezeitblock zumindest 3 Stunden und der zweite Ruhezeitblock zumindest 9 Stunden betragen.

Der Berufungswerber hat sohin den objektiven Tatbestand der ihm in Spruchpunkt 2. des vorliegenden Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht.

 

Was die innere Tatseite anlangt, hat der Berufungswerber wiederum kein fehlendes Verschulden glaubhaft gemacht. Der Berufungswerber hat sohin auch den subjektiven Tatbestand der ihm in Punkt 2. angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht. Aufgrund der deutlichen Unterschreitung der erforderlichen Ruhezeit war entgegen der Ansicht der Erstinstanz auch hier von Vorsatz auszugehen.

 

Wenn der Berufungswerber wiederum bemängelt, dass die Annahme der Erstinstanz zum Beginn des maßgeblichen 24-Stunden-Zeitraumes nicht nachvollziehbar sei, geht dieser Einwand ins Leere. Aufgrund der vorgenommenen Gutachtensergänzung steht außer Zweifel, dass der Berufungswerber vor Beginn des Lenkens am 26.06.2007 um 06.17 Uhr eine (reduzierte) tägliche Ruhezeit in der Dauer von 9 Stunden und 37 Minuten konsumiert hat.

 

Was den behaupteten Begründungsmangel anlangt, wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Punkt 1. verwiesen.

 

Im Ergebnis ist sohin festzuhalten, dass auch die Bestrafung wegen Verstoßes gegen Art 8 Abs 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 dem Grunde nach zu Recht erfolgt ist.

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der betreffenden Übertretung ist erheblich. Durch die Verletzung der Ruhezeitbestimmung hat der Berufungswerber dem vom Normengeber verfolgten Ziel, Übermüdungen der Fahrzeuglenker hintan zu halten, um so den Gefahren des Straßenverkehrs wirksam zu begegnen, in erheblicher Weise zuwidergehandelt.

Bezüglich des Verschuldens war, wie erwähnt, Vorsatz anzunehmen. Was die sonstigen Strafzumessungskriterien anlangt, wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in Punkt 1. verwiesen.

 

Aufgrund dieser Strafzumessungskriterien ist die zu diesem Punkt verhängte Geldstrafe jedenfalls gerechtfertigt. Der erhebliche Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung haben unzweifelhaft eine Geldstrafe in dieser Höhe erfordert. Die Geldstrafe, mit der der gesetzliche Strafrahmen lediglich zu ca 3 Prozent ausgeschöpft worden ist, wäre selbst dann gerechtfertigt, wenn der längste zusammenhängende Ruhezeitblock tatsächlich 6 Stunden und 40 Minuten betragen hätte. Insbesondere gilt es auch hier, der offenbar nachlässigen Einstellung des Berufungswerbers gegenüber den Lenk- und Ruhezeitbestimmungen durch eine entsprechend hohe Strafe wirksam zu begegnen.

 

Der Berufung kommt daher auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes keine Berechtigung zu. Allerdings hatte wiederum eine Präzisierung des Schuldspruches zu erfolgen. Die Befugnis der Berufungsbehörde dazu hat sich aus dem bereits erwähnten § 66 Abs 4 AVG ergeben.

 

Die Verpflichtung des Berufungswerbers zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Berufungsverfahren stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.

 

Zu Spruchpunkt 3. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Schuldspruch:

Betrachtet man die Bestimmung in Art 7 der Verordnung (EG) Nr 561/2006, so ist im Ergebnis gefordert, dass auf eine Lenkdauer von 4 Stunden und 30 Minuten eine Fahrtunterbrechung von jedenfalls 45 Minuten kommt. Diese Pause kann dabei entweder zusammenhängend nach einer durchgehenden Lenkdauer von 4 Stunden und 30 Minuten konsumiert werden oder aber in Form zweier Fahrtunterbrechungen, wobei die erste zumindest 15 Minuten und die zweite zumindest 30 Minuten betragen muss. Die Fahrtunterbrechungen sind dabei so in die Lenkdauer einzufügen, dass dem Abs 1 entsprochen wird, dh bei abschnittsweiser Konsumierung der Lenkpausen darf die Lenkdauer bis zum Beginn der zweiten (zumindest 30-minütigen) Fahrtunterbrechung, mit der dann eine Pause von insgesamt 45 Minuten erreicht wird, höchstens 4 Stunden und 30 Minuten betragen haben.

Der Berufungswerber hat gegen diese Verhaltensvorschrift verstoßen. Wie sich aus der Auswertung der Schaublätter ergibt, hat er das betreffende Sattelkraftfahrzeug am 26.06.2007 zwischen 16.07 Uhr und 22.01 Uhr insgesamt zumindest 5 Stunden und 34 Minuten gelenkt, innerhalb dieses Zeitraumes aber nur eine Fahrtunterbrechung von zumindest 15 Minuten, nämlich von 20.22 Uhr bis 20.38 Uhr, eingelegt.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich auch bei der dem Berufungsweber in diesem Punkt vorgeworfenen Übertretung um ein sog Ungehorsamsdelikt handelt. Der Berufungswerber hat wiederum keine Umstände vorgebracht, durch die ein fehlendes Verschulden glaubhaft gemacht werden könnte. Auch hinsichtlich dieses Spruchpunktes war aufgrund der deutlichen Überschreitung der zulässigen Lenkzeit von Vorsatz auszugehen.

 

Dass mit dem Vorbringen, wonach das angefochtene Straferkenntnis an einem Begründungsmangel leide, für den Berufungswerber nichts zu gewinnen ist, wurde bereits dargetan und wird zwecks Vermeidung von Wiederholungen auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

 

Die Bestrafung zu Punkt 3. ist daher dem Grunde nach zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der betreffenden Übertretung ist erheblich. Die Einhaltung der Bestimmung über Fahrtunterbrechungen stellt ebenfalls eine wesentliche Voraussetzung zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr dar. Nur bei strikter Beachtung dieser Vorschrift kann Übermüdungen der Fahrzeuglenker und den damit verbundenen erhöhten Unfallsrisiken wirksam begegnet werden. Durch die nicht unbeträchtliche Überschreitung der zulässigen Lenkdauer wurde diesem Schutzzweck vom Berufungswerber in durchaus relevanter Weise zuwidergehandelt.

Der Berufungswerber hat, wie erwähnt, Vorsatz zu verantworten. Was die sonstigen Strafzumessungskriterien anlangt, wird auch hier auf die Ausführungen in Punkt 1. verwiesen.

 

Im Zusammenhalt dieser für die Strafzumessung relevanten Umstände haben sich gegen die zu Punkt 3. verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen trotz des erheblichen Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretung lediglich zu 1,6 Prozent ausgeschöpft.

 

Die Berufung gegen diesen Spruchpunkt war deshalb ebenfalls als unbegründet abzuweisen, wobei der Tatvorwurf, insbesondere aufgrund der Berücksichtigung von Toleranzen bei Auswertung der Schaublätter durch den kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen, wiederum geringfügig zu präzisieren war.

 

Auch hinsichtlich dieses Faktums war der Berufungswerber zudem aufgrund der im Spruch zitierten Bestimmungen zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Berufungsverfahren zu verpflichten.

 

Zu Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Schuldspruch:

Wie sich im ergänzenden Ermittlungsverfahren ergeben hat, hat der Berufungswerber vor dem 02.07.2007, 05.29 Uhr, und ab dem 03.07.2007, 19.56 Uhr, jeweils eine tägliche Ruhezeit eingelegt. Innerhalb dieses Zeitraumes hat die längste zusammenhängende Ruhezeit aber lediglich 8 Stunden und 16 Minuten, sohin weniger als die für eine reduzierte tägliche Ruhezeit zumindest erforderlichen 9 Stunden betragen. Für die Bestimmung der Tageslenkzeit war daher der eingangs beschriebene Zeitraum heranzuziehen.

In diesem Zeitraum hat der Berufungswerber das betreffende Sattelzugfahrzeug samt Anhänger unter Berücksichtigung der Auswertetoleranz aber jedenfalls 17 Stunden und 38 Minuten gelenkt und damit wiederum gegen Art 6 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 561/2006 verstoßen, wonach die Tageslenkzeit lediglich 9 Stunden bzw zweimal wöchentlich 10 Stunden betragen darf.

 

Der Berufungswerber hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden glaubhaft machen könnten. Aufgrund des Ausmaßes der Lenkzeitüberschreitung war auch in diesem Zusammenhang von Vorsatz auszugehen.

 

Dass der Einwand einer unzureichenden Bescheidbegründung ins Leere geht, wurde bereits dargetan.

 

Strafbemessung:

Bezüglich der Strafzumessungskriterien kann auf die Ausführungen zu Punkt 1. verwiesen werden.

 

Unter Berücksichtigung der für die Strafbemessung relevanten Umstände ist die zu diesem Spruchpunkt verhängte Geldstrafe nach Ansicht der Berufungsbehörde jedenfalls gerechtfertigt. Eine geringere Strafe würde dem Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung nicht ausreichend Rechnung tragen, bzw machen, wie erwähnt, vor allem auch spezialpräventive Erwägungen eine Strafe in dieser Höhe erforderlich.

 

Die Berufung gegen Spruchpunkt 4. des angefochtenen Straferkenntnisses war daher als unbegründet abzuweisen. Aufgrund der gutachterlichen Auswertung der Schaublätter war allerdings wiederum eine geringfügige Modifizierung des Schuldspruches vorzunehmen.

 

Da der Berufung keine Berechtigung zukommt, war der Berufungswerber auch hinsichtlich dieses Faktums zur Leistung eines Kostenbeitrages für das Berufungsverfahren zu verpflichten.

 

Zu Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses:

Schuldspruch:

In Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber wiederum die Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit gemäß Art 8 Abs 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr 561/2006 vorgeworfen.

Was die Bestimmung des maßgeblichen 24-Stunden-Zeitraumes anlangt, wird auf die Ausführungen zu Punkt 2. verwiesen. Wie unter den Sachverhaltsfeststellungen festgehalten, hat der Berufungswerber nach Konsumierung einer ausreichenden Ruhezeit am 02.07.2007 um 05.29 Uhr mit dem Lenken des betreffenden Sattelkraftfahrzeuges begonnen, innerhalb der nachfolgenden 24 Stunden aber keine zusammenhängende Ruhezeit von zumindest 9 Stunden eingehalten. Der längste Ruhezeitblock bis 03.07.2007, 05.29 Uhr, hat nämlich lediglich 7 Stunden und 24 Minuten betragen.

Damit hat der Berufungswerber wiederum gegen Art 8 Abs 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr 561/2006 verstoßen.

 

Der Berufungswerber hat auch hinsichtlich dieses Faktums kein Vorbringen erstattet, wodurch ein fehlendes Verschulden glaubhaft gemacht werden könnte. Aufgrund der deutlichen Unterschreitung der erforderlichen Ruhezeit war von Vorsatz auszugehen.

 

Der Einwand einer unzureichenden Bescheidbegründung erweist sich, wie erwähnt, als nicht zielführend.

 

Strafbemessung:

Bezüglich der Strafzumessungskriterien wird auf Punkt 2. verwiesen.

 

Die Erstinstanz hat zu diesem Punkt trotz der deutlichen Unterschreitung der täglichen Ruhezeit lediglich eine Geldstrafe im Ausmaß von 1,6 Prozent des gesetzlichen Strafrahmens verhängt. Aufgrund des hohen Unrechts- und Schuldgehaltes der Übertretung und aus spezialpräventiven Erwägungen war eine Geldstrafe in dieser Höhe jedenfalls gerechtfertigt.

 

Im Ergebnis war daher auch die Berufung gegen Spruchpunkt 5. als unbegründet abzuweisen, wobei wiederum in Anwendung des § 66 Abs 4 AVG eine Präzisierung des Schuldspruches zu erfolgen hatte.

 

Die Festsetzung des Kostenbeitrages für das Berufungsverfahren stützt sich auf die im Spruch angeführten Gesetzesbestimmungen.

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Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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