TE UVS Tirol 2007/04/16 2006/26/2381-9

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Veröffentlicht am 16.04.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Mag. Franz Schett über die Berufung des Herrn A.G., vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Mag. G.H., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 28.07.2006, Zl VK-43855-2005, betreffend Übertretungen nach der Verordnung (EWG) Nr 3820/85, gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) nach öffentlicher mündlicher Verhandlung wie folgt:

 

I.

Die Berufung gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als die Geldstrafe in der Höhe von Euro 250,00 auf Euro 230,00, bei Uneinbringlichkeit 86 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, herabgesetzt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hinsichtlich dieses Faktums gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG mit Euro 23,00 neu festgesetzt.

 

Im Übrigen wird die Berufung gegen diesen Spruchpunkt mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch bei der als erwiesen angenommenen Tat nunmehr wie folgt zu lauten hat:

 

1. Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 04.08.2005, 21.10 Uhr, auf der B 180 Reschenbundesstraße bei Strkm 31,400 beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, vom 03.08.2005, 06.00 Uhr, bis 04.08.2005, 21.08 Uhr, (unter Berücksichtigung der Auswertetoleranz) zumindest 20 Stunden und 1 Minute gelenkt, ohne in diesem Zeitraum eine tägliche oder wöchentliche Ruhezeit einzulegen, obwohl gemäß Art 6 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 die Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit 9 Stunden und zweimal pro Woche 10 Stunden nicht übersteigen darf.

 

II.

Die Berufung gegen Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass es im Spruch bei der als erwiesen angenommenen Tat nunmehr wie folgt zu lauten hat:

 

2. Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 04.08.2005, 21.10 Uhr, auf der B 180 Reschenbundesstraße bei Strkm 31,400 beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, zwischen 03.08.2005, 05.07 Uhr, und 04.08. 2005, 05.07 Uhr, die tägliche Ruhezeit von neun, elf bzw. zwölf Stunden innerhalb von 24 Stunden nicht eingehalten, weil die längste zusammenhängende Ruhezeit in diesem 24-stündigen Zeitraum (unter Berücksichtigung der Auswertetoleranz) lediglich 6 Stunden und 24 Minuten betragen hat, obwohl gemäß Art 8 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 dann, wenn die Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen wird, ein Abschnitt mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss und sich die Mindestruhezeit in diesem Fall zudem auf 12 Stunden erhöht.

 

Nach § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber insofern einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 16,00, zu bezahlen.

 

III.

Der Berufung gegen die Spruchpunkte 3. und 4. des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern Folge gegeben, als dem Berufungswerber lediglich eine Verwaltungsübertretung nach Art 7 Abs 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 zur Last liegt und für diese Übertretung gemäß § 134 Abs 1 KFG nur eine Strafe, nämlich eine Geldstrafe in der Höhe von Euro 70,00, bei Uneinbringlichkeit 24 Stunden Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wird.

 

Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs 1 und Abs 2 VStG insofern mit Euro 7,00 neu festgesetzt.

 

Bei der als erwiesen angenommenen Tat hat es zu diesen Fakten nunmehr wie folgt zu lauten:

 

3. Sie haben, wie anhand der bei der Verkehrskontrolle am 04.08.2005, 21.10 Uhr, auf der B 180 Reschenbundesstraße bei Strkm 31,400 beschlagnahmten Schaublätter festgestellt werden konnte, das Sattelkraftfahrzeug mit den Kennzeichen XY (Sattelzugfahrzeug) und XY (Sattelanhänger), welches der Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr dient und ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3,5 t aufweist, am 02.08.2005 zwischen 05.07 Uhr und 12.05 Uhr (unter Berücksichtigung der Auswertetoleranz) insgesamt 6 Stunden und 4 Minuten gelenkt und in diesem Zeitraum (ebenfalls unter Berücksichtigung der Auswertetoleranz) lediglich zwei berücksichtigungsfähige Fahrtunterbrechung von zumindest 15 Minuten, nämlich im Ausmaß von 16 Minuten und von 25 Minuten, eingelegt, und am 03.08.2005 zwischen 08.32 Uhr und 13.50 Uhr (unter Berücksichtigung der Auswertetoleranz) insgesamt 4 Stunden und 51 Minuten gelenkt und in diesem Zeitraum keine berücksichtigungsfähige Fahrtunterbrechung von zumindest 15 Minuten eingelegt, obwohl gemäß Art 7 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen ist, wobei diese Unterbrechung gemäß Abs 2 auch durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden kann, die dabei in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Abs 1 eingehalten wird.

 

IV.

Der Berufung gegen Spruchpunkt 5. des angefochtenen Straferkenntnisses wird Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis insoweit behoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Umfang gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG eingestellt.

Text

Mit dem nunmehr angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 28.07.2006, Zl. VK-43855-2005, wurde Herrn A.G., folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

Tatzeit: 04.08.2005, 21.10 Uhr

Tatort: Pfunds, auf der Reschenbundesstraße B-180, bei km 31,400 in Fahrtrichtung Italien

Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug, mit einem höchstzulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen

Kennzeichen: XY und XY

Der Beschuldigte, G.A., hat

1. als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Er hat die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten. Datum: 03.08.2005, Lenkzeit von 06.00 Uhr bis zum 04.08.2005, 21.05 Uhr, 21 Stunden 54 Minuten.

2. als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger

3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten hat. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 03.08.2005 um 06.00 Uhr. Ruhezeit von 20.50 Uhr bis 03.15 Uhr, das sind 6 Stunden 25 Minuten.

3. als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger

3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt hat, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, welche in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Absatz 1 eingehalten wird. Am 02.08.2005 nach einer Lenkzeit von 05.05 Uhr bis 12.00 Uhr, das sind 6 Stunden 20 Minuten, nur 36 Minuten Lenkpause.

4. als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger

3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt hat, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt. Diese Unterbrechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, welche in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Absatz 1 eingehalten wird. Am 03.08.2005 nach einer Lenkzeit von 08.30 Uhr bis 13.50 Uhr, das sind 5 Stunden 16 Minuten, wurde keine Lenkpause eingehalten.

5. als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten hat. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 04.08.2005 um 03.15 Uhr. Ruhezeit von 21.00 Uhr bis 03.15 Uhr, das sind 6 Stunden 10 Minuten.

 

Dadurch habe der Beschuldigte gegen § 134 Abs 1 KFG iVm Art 6 Abs 1 EGVO 3820/85 (Spruchpunkt 1.), § 134 Abs 1 KFG iVm Art 8 Abs 1 EGVO

3820/85 (Spruchpunkt 2.), § 134 Abs 1 KFG iVm Art 7 Abs 2 EGVO

3820/85 (Spruchpunkt 3.), § 134 Abs 1 KFG iVm Art 7 Abs 2 EGVO

3820/85 (Spruchpunkt 4.) und § 134 Abs 1 KFG iVm Art 8 Abs 1 EGVO 3820/85 (Spruchpunkt 5.) verstoßen. Die Erstinstanz hat daher wegen dieser Übertretungen jeweils gemäß § 134 Abs 1 KFG zu Punkt 1. eine Geldstrafe von Euro 250,00, Ersatzfreiheitsstrafe 96 Stunden, zu Punkt 2. eine Geldstrafe von Euro 80,00, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, zu Punkt 3. eine Geldstrafe von Euro 40,00, Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden, zu Punkt 4. eine Geldstrafe von Euro 60,00, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, und zu Punkt 5. eine Geldstrafe von Euro 80,00, Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden, verhängt. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden gemäß § 64 VStG mit 10 Prozent der Geldstrafen bestimmt.

 

Dagegen hat Herr A.G., rechtsfreundlich vertreten durch Mag. G.H., Rechtsanwalt, fristgerecht Berufung an den Unabhängigen Verwaltungssenat in Tirol erhoben und darin begründend ausgeführt wie folgt:

 

Dieses Straferkenntnis beruht auf einer unrichtigen Beurteilung der Sach- und Rechtslage. Auf Grund der Anzeige der Polizeiinspektion vom 27.08.2005, sowie der im Akt aufliegenden Schaublätter vom 02.08.2005 bis einschließlich 04.08.2005 hätte die Behörde nicht davon ausgehen dürfen, dass der zur Last gelegte Sachverhalt besteht.

 

Die gegenständliche Kontrolle wurde nicht unter Einhaltung bzw. nach den Vorschriften der Kontrollrichtlinie 88/599/EWG durchgeführt.

 

Überdies ist das vorliegende Ermittlungsergebnis der Erstbehörde völlig unzureichend.

 

Die Bezirkshauptmannschaft Landeck hätte auf Grund des gegebenen Sachverhaltes jede Veranlassung gehabt, an der Richtigkeit der diesem Strafverfahren zugrunde liegenden Anzeige zu zweifeln. Der im Straferkenntnis dargestellte Sachverhalt liegt weder in objektiver, noch in subjektiver Hinsicht vor.

 

Insbesondere ist das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren rechtswidrig, zumal dem Beschuldigten keinerlei Verschulden vorzuwerfen ist.

 

Zur Strafbemessung ist festzuhalten, dass die gegebenen Milderungsgründe nicht berücksichtigt wurden bzw diese nicht auf der Basis der bestehenden Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse erfolgt.

 

Der Berufungswerber hat daher die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt. In eventu wurden das Absehen von der Strafe gemäß § 21 VStG oder die außerordentliche Milderung der Strafe gemäß § 20 VStG begehrt.

 

Die Berufungsbehörde hat wie folgt erwogen:

 

A) Rechtsgrundlagen:

Im gegenständlichen Fall sind folgende Bestimmungen beachtlich:

1. Kraftfahrgesetz 1967, BGBl Nr 267/1967, in der hier maßgeblichen Fassung des Gesetzes BGBl I Nr 175/2004:

 

Strafbestimmungen

§ 134

(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 2.180 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen.

(1a) Übertretungen der Artikel 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 sind auch dann als Verwaltungsübertretung strafbar, wenn die Übertretung nicht im Inland, sondern auf einer Fahrtstrecke innerhalb des Geltungsbereiches dieser Bestimmungen begangen worden ist (Art 2 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85). Als Ort der Übertretung gilt in diesem Falle der Ort der Betretung im Inland, bei der die Übertretung festgestellt worden ist. Von einer Bestrafung ist jedoch abzusehen, wenn die Übertretung im Bundesgebiet nicht mehr andauert und der Lenker nachweist, dass er wegen dieses Deliktes bereits im Ausland bestraft worden ist.

2. Verordnung (EWG) Nr 3820/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über die Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr, ABl Nr L 370 vom 31. Dezember 1985 S 1, idF der Berichtigung ABl Nr L 206 vom 30. Juli 1986, S 36:

 

Definitionen

Artikel 1

Im Sinne dieser Verordnung bedeutet:

5. Ruhezeit: jeder ununterbrochene Zeitraum von mindestens 1 Stunde, in dem der Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann;

....

 

Lenkzeiten

Art. 6

(1) Die nachstehend Tageslenkzeit genannte Gesamtlenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder einer täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit darf 9 Stunden nicht überschreiten. Sie darf zweimal pro Woche auf 10 Stunden verlängert werden.

 

Unterbrechungen und Ruhezeit

Artikel 7

(1) Nach einer Lenkzeit von viereinhalb Stunden ist eine Unterbrechung von mindestens 45 Minuten einzulegen, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.

(2) Diese Unterberechung kann durch Unterbrechungen von jeweils mindestens 15 Minuten ersetzt werden, die in die Lenkzeit oder unmittelbar nach dieser so einzufügen sind, dass Absatz 1 eingehalten wird.

 

Artikel 8

(1) Der Fahrer legt innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird. Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.

3. Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl Nr 52/1991, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl I Nr 117/2002:

 

Schuld

§ 5

(1) Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.

(2) Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte.

 

Strafbemessung

§ 19

(1) Grundlage für die Bemessung der Strafe ist stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.

(2) Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

 

Außerordentliche Milderung der Strafe

§ 20

Überwiegen die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich oder ist der Beschuldigte ein Jugendlicher, so kann die Mindeststrafe bis zur Hälfte unterschritten werden.

 

Absehen von der Strafe

§ 21

(1) Die Behörde kann ohne weiteres Verfahren von der Verhängung einer Strafe absehen, wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind. Sie kann den Beschuldigten jedoch gleichzeitig unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid ermahnen, sofern dies erforderlich ist, um den Beschuldigten von weiteren strafbaren Handlungen gleicher Art abzuhalten.

 

§ 45

(1) Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn

1. die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;

2. der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;

3. Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen.

 

B) Rechtliche Beurteilung:

Sachverhalt:

Zur Klärung des entscheidungswesentlichen Sachverhaltes wurde Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den erstinstanzlichen Strafakt. Weiters wurde die Auswertung der Schaublätter durch einen kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen veranlasst und wurde dieser in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 16.10.2006 zum Gutachten befragt. Außerdem wurde in der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung am 07.03.2007 der Meldungsleger einvernommen.

 

Für die Berufungsbehörde haben sich keine Zweifel an der Richtigkeit des eingeholten Gutachtens bzw. der darin enthaltenen Auflistung der Lenk- und Ruhezeiten bzw. der Zeiten von Lenkpausen und Fahrtunterbrechungen ergeben. Der Amtssachverständige verfügt aufgrund seiner Ausbildung und beruflichen Tätigkeit zweifelsfrei über jene Kenntnisse, die ihm die richtige und vollständige Auswertung der Schaublätter ermöglichen. Das Gutachten wurde in der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 16.10.2006 erörtert. Der Rechtsvertreter des Berufungswerbers konnte dabei keine Mängel der gutachterlichen Auswertung aufzeigen. Vor allem hat der Amtssachverständige auch schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, in welcher Weise bei der Gutachtenserstellung Toleranzen berücksichtigt werden. Die gutachterliche Auswertung der Schaublätter konnte daher unter Berücksichtigung der erwähnten Auswertetoleranzen der rechtlichen Beurteilung zugrunde gelegt werden.

Die übrigen Angaben in der Anzeige (Person des Lenkers, Fahrzeug) sind unstrittig.

 

In rechtlicher Hinsicht hat sich daher Folgendes ergeben:

 

Zu Spruchpunkt I des Berufungserkenntnisses:

Schuldspruch:

Aufgrund der gutachterlichen Auswertung der beschlagnahmten Schaublätter steht fest, dass der Berufungswerber das Tatbild der ihm unter Spruchpunkt 1 des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Übertretung des Art 6 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 verwirklicht hat.

Der Berufungswerber hat das betreffende Sattelkraftfahrzeug vom 03.08.2005, 06.00 Uhr, bis 04.08.2005, 21.08 Uhr, gelenkt, wobei die Lenkdauer unter Berücksichtigung der Auswertetoleranzen 20 Stunden und 1 Minuten betragen hat. Innerhalb dieses Zeitraumes hat er allerdings keine tägliche bzw. wöchentliche Ruhezeit iSd Art 8 Abs 1 und 3 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 konsumiert, weil der längste zusammenhängende Ruhezeitblock lediglich 6 Stunden und 22 Minuten bzw. bei Berücksichtigung der Auswertetoleranz 6 Stunden und 24 Minuten betragen hat. Die Tageslenkzeit, also die Lenkzeit zwischen zwei täglichen Ruhezeiten oder eine täglichen und einer wöchentlichen Ruhezeit, darf aber nach Art 6 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 lediglich 9 Stunden bzw. zweimal wöchentlich 10 Stunden betragen. Indem der Berufungswerber das Fahrzeug im vorbeschriebenen Zeitraum ohne Konsumtion einer täglichen oder wöchentlichen Ruhzeit zumindest 20 Stunden und 1 Minute gelenkt hat, hat er gegen diese Verhaltensnorm verstoßen.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich bei der dem Berufungswerber in diesem Punkt vorgeworfenen Übertretung um ein sog. Ungehorsamsdelikt handelt, weil zum Tatbestand der betreffenden Verwaltungsübertretung weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören. Für derartige Delikte sieht § 5 Abs 1 zweiter Satz VStG vor, dass dann ohne weiteres Fahrlässigkeit anzunehmen ist, wenn der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschriften kein Verschulden trifft. Glaubhaftmachung bedeutet dabei, dass die Richtigkeit einer Tatsache wahrscheinlich gemacht wird. Der Täter hat initiativ alles darzulegen, was für seine Entlastung spricht. Er hat also ein geeignetes Tatsachenvorbringen zu erstatten und die entsprechenden Beweismittel vorzulegen oder konkrete Beweisanträge zu stellen (VwGH vom 24.05.1989, Zl 89/02/0017 ua).

Diese Glaubhaftmachung ist dem Berufungswerber aber nicht gelungen. Dieser hat keine Umstände vorgebracht, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten.

Dem Berufungswerber liegt daher auch ein Verschulden zur Last. Aufgrund des beträchtlichen Ausmaßes der Lenkzeitüberschreitung war dabei vorsätzliche Tatbegehung anzunehmen.

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der betreffenden Übertretung ist erheblich. Überlange Lenkzeiten führen zwangsläufig zu Ermüdungserscheinungen beim Fahrzeuglenker und erhöhen damit das Unfallsrisiko beträchtlich. Der Berufungswerber hat sohin eine zentrale Vorschrift zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr verletzt, und zwar aufgrund des Ausmaßes der Lenkzeit in massiver Weise. Bezüglich des Verschuldens war, wie zuvor ausgeführt, von Vorsatz auszugehen.

Milderungs- oder Erschwerungsgründe waren hinsichtlich dieses Faktums nicht anzunehmen.

Zu seinen Einkommens- und Vermögensverhältnissen hat der Berufungswerber angegeben, ein monatliches Nettoeinkommen von ca 1.200,00 zu beziehen. Er besitzt laut eigenen Angaben kein Vermögen.

 

In einer Zusammenschau aller Strafzumessungskriterien ist die Berufungsbehörde zur Ansicht gelangt, dass für die dem Berufungswerber unter Spruchpunkt 1 angelastete Übertretung eine Geldstrafe von Euro 230,00 zu verhängen ist. Die Strafherabsetzung war deshalb vorzunehmen, weil sich bei Auswertung der Schaublätter in dem von der Erstinstanz angezogenen Zeitraum eine geringere Lenkzeit ergeben hat, wobei die Reduktion der Lenkzeit nicht bloß das Ergebnis der Berücksichtigung von Auswertetoleranzen ist. In der nunmehr bestimmten Höhe war die Geldstrafe aber jedenfalls geboten, um dem erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung Rechnung zu tragen, zumal damit der gesetzliche Strafrahmen nur zu ca. 11 Prozent ausgeschöpft worden ist.

 

Entgegen der Ansicht des Berufungswerbers haben die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 21 Abs 1 VStG nicht vorgelegen. Dafür fehlt es bereits an dem in dieser Bestimmung geforderten geringfügigen Verschulden. Von einem solchen ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nämlich nur dann auszugehen, wenn das tatbildmäßige Verhalten erheblich hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt zurückbleibt (vgl VwGH 12.09.1986, Zl 86/18/0059 uva). Es ist nun aber nicht erkennbar, dass der Unrechts- bzw. Schuldgehalt gegenständlich wesentlich geringer wäre als bei anderen Übertretungen der betreffenden Verhaltensnorm.

 

Was die begehrte Anwendung des § 20 VStG anlangt, geht dieses Vorbringen ins Leere, weil die Strafnorm in § 134 Abs 1 KFG keine Mindeststrafe kennt.

 

Der Berufung gegen Spruchpunkt 1 war daher insofern Folge zu geben, als die Geldstrafe geringfügig herabzusetzen war. Folgerichtig waren auch die Ersatzfreiheitsstrafe und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hinsichtlich dieses Faktums neu zu bestimmen.

 

Im Übrigen war die Berufung gegen diesen Spruchpunkt aber als unbegründet abzuweisen. Dabei war aufgrund des Ergebnisses der gutachterlichen Auswertung des Schaublattes eine geringfügige Modifikation des Schuldspruches vorzunehmen. Zu dieser Richtigstellung war die Berufungsbehörde gemäß § 66 Abs 4 AVG, welcher zufolge § 24 VStG auch im Verwaltungsstrafverfahren Anwendung findet, berechtigt.

 

Zu Spruchpunkt II des Berufungserkenntnisses:

 

Unter Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber die Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit iSd Art 8 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 vom 03.08.2005 auf den 04.08.2005 vorgeworfen.

 

In diesem Zusammenhang ist zunächst ist zu berücksichtigen, dass gemäß Art 1 Z 5 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 als Ruhezeit nur ununterbrochene, dem Fahrer zur freien Gestaltung verbleibende Zeiträume von zumindest 1 Stunde gelten. Weiters ist auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes zu verweisen, wonach der Zeitraum von 24 Stunden, von dem in Art 8 Abs 1 EGVO 3820/85 die Rede ist, nicht als eine isoliert zu betrachtende Zeitspanne verstanden werden kann, die jeden Tag unabhängig von der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit zum selben Zeitpunkt beginnt, sondern dieser Begriff einen Zeitraum bezeichnet, dessen Beginn in dem Sinne variabel ist, dass er dann anfängt, wenn nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit tatsächlich mit der Führung eines Fahrzeuges begonnen wird (vgl. EuGH v. 02. Juni 1994 in der Rechtsache Rs C-313/92 (Strafverfahren gegen S.) ua).

Der Berufungswerber hat nun laut Aufschrieb auf den Schaublätter das Sattelkraftfahrzeug bei der betreffenden Transitfahrt am 02.08.2005, 05.07 Uhr, in Betrieb genommen. Aufgrund des Gutachtens des kraftfahrtechnischen Amtssachverständigen und der weiters durchgeführten Erhebungen geht die Berufungsbehörde davon aus, dass der Berufungswerber in der Folge keine ordnungsgemäße tägliche Ruhezeit konsumiert hat, zumal sich insbesondere keine Anhaltspunkte für eine Zweimannbesatzung im Zeitraum 02.08.2005, 19.50 Uhr, bis 03.08.2005, 05.47 Uhr, ergeben haben, das Fahrzeug aber auch während dieser Zeit zumindest teilweise bewegt worden ist. Im Lichte der vorzitierten Rechtsprechung hat der Berufungswerber daher durch Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit zwischen 03.08.2005, 05.07 Uhr (Beginn des zweiten 24-Stunden-Zeitraumes) und 04.08.2005, 05.07 Uhr (Ende des zweiten 24-Stunden-Zeitraumes) gegen Art 8 Abs 1 der zitierten Verordnung verstoßen. Die längste zusammenhängende Ruhezeit in diesem Zeitraum hat nämlich, unter Berücksichtigung der Auswertetoleranz, lediglich 6 Stunden und 24 Minuten betragen. Gemäß Art 8 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 hätte der Berufungswerber in diesem Zeitraum aber entweder eine zusammenhängende Ruhepause von zumindest 9 Stunden, oder aber bei Konsumtion der täglichen Ruhezeit in maximal 3 Abschnitten eine Gesamtruhezeit von 12 Stunden einhalten müssen, wobei im zweiten Fall ein Ruhezeitblock von zumindest 8 zusammenhängende Stunden erforderlich gewesen wäre. Im gegenständlichen Fall hat die längste vom Berufungswerber innerhalb des vorbezeichneten 24-stündigen Zeitraumes eingehaltene Ruhezeit aber, wie erwähnt, lediglich 6 Stunden und 24 Minuten betragen. Damit hat der Berufungswerber das Tatbild in Art 8 Abs 1 leg cit verwirklicht.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist nach Ansicht der Berufungsbehörde auch hier von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen. Da der im Falle der Konsumierung der Ruhezeit in mehreren Abschnitten jedenfalls erforderliche Ruhezeitblock von 8 zusammenhängenden Stunden deutlich unterschritten worden ist, ist ein bloßes Versehen des Berufungswerbers auszuschließen.

 

Die Bestrafung zu Punkt 2 ist daher dem Grunde nach ebenfalls zu Recht erfolgt.

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der betreffenden Übertretung ist erheblich, da auch die Einhaltung der Bestimmungen über die Ruhezeiten eine wesentliche Voraussetzung für die Sicherheit im Straßenverkehr bildet.

Bezüglich des Verschuldens war Vorsatz anzunehmen.

Milderungsgründe sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Erschwerend war die vorhanden Strafvormerkung wegen Verletzung der Ruhezeitbestimmungen zu werten.

Was die wirtschaftlichen Verhältnisse anlangt, wird auf die vorstehenden Ausführungen verwiesen.

 

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien haben sich gegen die zu diesem Spruchpunkt verhängte Geldstrafe keine Bedenken ergeben. Damit wurde der gesetzliche Strafrahmen zu weniger als 4 Prozent ausgeschöpft. Eine Bestrafung in dieser Höhe wäre selbst im Falle unterdurchschnittlicher Einkommens- und Vermögensverhältnissen jedenfalls gerechtfertigt, um dem erheblichen Unrechts- und Schuldgehalt der Übertretung hinreichend Rechnung zu tragen.

 

Dass die Voraussetzungen für ein Vorgehen nach § 20 und 21 Abs 1 VStG entgegen dem Berufungsvorbringen nicht vorgelegen haben, wurde bereits dargetan und wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die auch hier vollinhaltlich zum Tragen kommenden Ausführungen zu Spruchpunkt 1. verwiesen.

 

Die Berufung gegen diesen Spruchpunkt war daher ebenfalls abzuweisen, wobei allerdings wiederum eine geringfügige Modifikation des Schuldspruches zu erfolgen hatte. Durch diese Modifikation haben sich hinsichtlich der maßgeblichen Sachverhaltselemente, nämlich der im betreffenden 24 Stunden-Zeitraum zu berücksichtigenden Ruhezeiten, keine Änderungen ergeben. Zu dieser Spruchmodifikation war die Berufungsbehörde gemäß dem bereits erwähnten § 66 Abs 4 AVG berechtigt.

 

Hinsichtlich dieses Faktums war dem Berufungswerber außerdem die Tragung von Kosten des Berufungsverfahrens vorzuschreiben.

 

Zu Spruchpunkt III des Berufungserkenntnisses:

In den Spruchpunkten 3 und 4 des angefochtenen Straferkenntnisses wurde dem Berufungswerber ein Verstoß gegen Art 7 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 zur Last gelegt.

 

Betrachtet man die Bestimmungen in Art 7 Abs 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85, so ist im Ergebnis gefordert, dass auf eine Lenkzeit von 4 Stunden und 30 Minuten eine Fahrtunterbrechung von jedenfalls 45 Minuten kommt. Diese Pause kann dabei entweder zusammenhängend nach einer durchgehenden Lenkzeit von 4 Stunden und 30 Minuten konsumiert werden oder aber in Form mehrerer Fahrtunterbrechungen, die dabei aber jeweils zumindest 15 Minuten zu betragen haben. Bei Einlegung mehrerer Pausen darf also die Lenkzeit bis zu Beginn der letzten (zumindest 15-minütigen) Fahrtunterbrechung, mit der dann eine Pause von insgesamt 45 Minuten erreicht wird, lediglich 4 Stunden und 30 Minuten betragen haben.

 

Im gegenständlichen Fall hat der Berufungswerber das Sattelkraftfahrzeug am 02.08.2005 zwischen 05.07 Uhr und 12.05 Uhr unter Berücksichtigung der Auswertetoleranz insgesamt 6 Stunden und 4 Minuten gelenkt. Während dieser Zeit hat er unter Berücksichtigung der Auswertetoleranz aber nur zwei durchgängige Lenkpausen von zumindest 15 Minuten, nämlich in der Dauer von 16 Minuten und in der Dauer von 25 Minuten, eingelegt. Sohin steht fest, dass der Berufungswerber den objektiven Tatbestand der ihm unter Spruchpunkt 3 des angefochtenen Straferkenntnisses angelasteten Verwaltungsübertretung verwirklicht hat. Er hätte nämlich nach der vorzitierten Bestimmung in Art 7 Abs 2 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 die um 09.18 Uhr nach der zweiten berücksichtigungsfähigen Lenkpause wieder aufgenommene Lenktätigkeit bereits nach 1 Stunde für eine neuerliche Lenkpause von zumindest 15 Minuten unterbrechen müssen, da die Lenkzeit bis 09.18 Uhr unter Berücksichtigung der Auswertetoleranz bereits 3 Stunden und 30 Minuten betragen hatte. Weiters hat der Berufungswerber das betreffende Sattelkraftfahrzeug am 03.08.2005 von 08.32 Uhr bis 13.50 Uhr gelenkt und in diesem Zeitraum eine Lenkzeit von, unter Abzug der Messtoleranzen, 4 Stunden und 51 Minuten absolviert. Er hat während dieser Zeit aber keine Lenkpause von zumindest 15 Minuten konsumiert und damit wiederum gegen Art 7 Abs 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 verstoßen.

 

Was die innere Tatseite anlangt, ist festzuhalten, dass es sich auch bei den dem Berufungswerber in diesen Spruchpunkten angelasteten Übertretungen um sog. Ungehorsamsdelikte handelt, weil zum Tatbestand weder der Eintritt eines Schadens noch der Eintritt einer Gefahr gehören.

Umstände, die ein fehlendes Verschulden aufzeigen könnten, wurden auch in diesem Zusammenhang nicht glaubhaft gemacht.

 

Die Erstinstanz ist nun allerdings von zwei Übertretungen nach Art 7 Abs 2 leg cit ausgegangen.

Hier ist allerdings die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu berücksichtigen, wonach bei in engem zeitlichem Konnex stehenden und ineinander übergreifenden Transporten ein einheitlicher Gesamtplan zu Grunde liegt. Dies rechtfertigt laut Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes die Annahme eines Gesamtkonzeptes im Sinne eines fortgesetzten Delikts (vgl VwGH 28.03.2003, Zl 2002/02/0140 ua).

Aufgrund der beschlagnahmten Schaublätter ergibt sich für die Berufungsbehörde, dass sich der Berufungswerber vom 02.08.2005 bis zur Anhaltung am 04.08.2005 auf einer zusammenhängenden Transportfahrt befunden hat. Folgerichtig waren daher im Lichte der höchstrichterlichen Rechtsprechung die dem Berufungswerber unter Spruchpunkt 3 und 4 angelasteten Übertretungen lediglich als ein Verstoß gegen Art 7 Abs 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 zu werten.

 

Im Ergebnis ist daher festzuhalten, dass der Schuldspruch mit der Einschränkung zur Recht erfolgt ist, dass es sich bei den dem Berufungswerber in den Spruchpunkten 3 und 4 angelasteten Verstößen nur um eine Verwaltungsübertretung handelt.

 

Strafbemessung:

Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber in diesen Spruchpunkten angelasteten Taten ist nicht unerheblich. Die strikte Einhaltung des Art 7 Abs 1 und 2 leg cit bildet ebenfalls eine wesentliche Voraussetzung zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr. Die Nichteinhaltung der Bestimmungen über Lenkpausen führt zu Ermüdungserscheinungen beim Fahrzeuglenker und erhöht sich damit zwangsläufig das Unfallsrisiko.

Bezüglich des Verschuldens war im Hinblick auf die doch deutliche Überschreitung der Lenkzeiten von bedingtem Vorsatz auszugehen. Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen. Erschwerend war wiederum die Strafvormerkung wegen Verstoßes gegen die Ruhezeitbestimmungen zu berücksichtigen.

Bezüglich der wirtschaftlichen Verhältnisse wird auf die vorstehenden Ausführungen zu Punkt 1 verwiesen.

 

Im Zusammenhalt dieser Strafzumessungskriterien ist die Berufungsbehörde zur Ansicht gelangt, dass für die dem Berufungswerber anzulastende eine Übertretung nach Art 7 Abs 1 und 2 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 eine Geldstrafe von Euro 70,00 zu verhängen ist.

 

Aufgrund der Neubemessung der Geldstrafe waren auch die Ersatzfreiheitsstrafe und die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu zu bestimmen.

 

Wegen der anderen rechtlichen Würdigung des Sachverhaltes war zudem der Schuldspruch neu zu fassen. Dazu war die Berufungsbehörde aufgrund des bereits mehrfach erwähnten § 66 Abs 4 AVG berechtigt.

 

Zu Spruchpunkt IV des Berufungserkenntnisses:

In Spruchpunkt 5 des angefochtenen Berufungserkenntnisses wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, dass er ab 04.08.2005, 03.15 Uhr, während der nachfolgenden 24 Stunden keine tägliche Ruhezeit iSd Art 8 Abs 1 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 eingelegt habe.

 

Dieser Tatvorwurf führt im Ergebnis teilweise zu einer unzulässigen Doppelbestrafung und erweist sich daher als rechtswidrig. Wie oben ausgeführt, hat der dritte 24-Stunden-Zeitraum erst am 04.08.2005 um 05.07 Uhr begonnen. Dem Berufungswerber wurde daher in Spruchpunkt 5 des angefochtenen Straferkenntnisses die Nichteinhaltung der täglichen Ruhezeit für Zeiten vorgeworfen, die teilweise bereits von Spruchpunkt 2 erfasst sind.

 

Der Berufung gegen Spruchpunkt 5 des angefochtenen Straferkenntnisses war daher Folge zu geben, das Straferkenntnis in diesem Umfang zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 3 VStG einzustellen.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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