Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Rudolf Rieser über die Berufung des Herrn S. E., rechtsfreundlich vertreten durch Herrn Rechtsanwalt A. B., XY-Straße 90, D-M., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Kufstein vom 07.08.2007, Zl KS-7443-2007, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) iVm § 24 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis behoben und werden die dem Berufungswerber vorgeworfenen verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG eingestellt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber Folgendes angelastet:
?Anhaltezeit: 14..06.2007 um 17.56 Uh
Anhalteort: A 12 Inntalautobahn, km 28,310, Gde Radfeld, FR Osten
Fahrzeug: Sattelkraftfahrzeug XY, Anhänger XY
Hinweis: Alle Zeitangaben in UTC-Zeit
1. Sie haben als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen; begangen:
Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten: Datum: 7.6.07 von 05.31 Uhr bis 18.22 Uhr, das sind 9 Stunden 51 Minuten.
Sie haben die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten: Datum: 8.6.07 von 05.30 Uhr bis 19.58 Uhr, das sind 9 Stunden 23 Minuten.
2. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:
Sie haben nach einer Lenkzeit von 4,5 Stunden keine Unterbrechung der Lenkzeit von mindestens 45 Minuten eingelegt, obwohl eine solche einzulegen ist, sofern der Fahrer keine Ruhezeit nimmt.
Am 30.05.2007 nach einer Lenkzeit von 12.18 Uhr bis 17.26 Uhr erfolgte eine Lenkpause von lediglich 18 Minuten.
Am 01.06.2007 nach einer Lenkzeit von 11.48 Uhr bis 19.31 Uhr erfolgte eine Lenkpause von lediglich 31 Minuten.
Am 05.06.2007 nach einer Lenkzeit von 12.08 Uhr bis 17.29 Uhr erfolgte eine Lenkpause von lediglich 15 Minuten.
3. Sie haben als, Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:
Sie haben nicht innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden eingehalten.
Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 1.6.07 um 08.31 Uhr. Die Ruhezeit betrug lediglich 8 Stunden 00 Minuten.
4. Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen:
Sie haben die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen von maximal 90 Stunden im Zeitraum vom 29.05.2007, 00:00 Uhr 29.5.07 bis zum 09.06.2007, 24:00 Uhr, nicht eingehalten, da die Gesamtlenkzeit 92 Stunden und 32 Minuten betrug.
Der Beschuldigte hat dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt:
1.
Art 6 Abs 1 EG-VO 561/2006
2.
Art 7 Abs 1 EG-VO 561/2006
3.
Art 8 Abs 1 EG-VO 561/2006
4.
Art 6 Abs 3 EG-VO 561/2006
Wegen dieser Verwaltungsübertretungen wird über ihn folgende Strafe verhängt:
Geldstrafe von Euro, falls diese uneinbringlich ist, Ersatzfreiheitsstrafe von, Gemäß
1.
80,00, 24 Stunden, § 134 Abs 1 KFG
2.
100,00, 24 Stunden, § 134 Abs 1 KFG
3.
60,00, 24 Stunden, § 134 Abs 1 KFG
4.
60,00, 24 Stunden, § 134 Abs 1 KFG
In der eingebrachten Berufung wurde die Einstellung der Verfahren beantragt.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
Zur Sachverhaltsfeststellung wurde in den erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen und wurde bei der Autobahnkontrollstelle Kundl eine Erhebung beim kontrollierenden und die Anzeige erstattenden Polizeibeamten durchgeführt. Sowohl in der Strafverfügung vom 20.06.2007 als auch im Straferkenntnis vom 07.08.2007 wurde im Spruch ausdrücklich darauf hingewiesen, dass alle Zeitangaben in ?UTC-Zeit? seien. Aus der Anzeige der Autobahnkontrollstelle Kundl ergibt sich kein Hinweis, dass es sich bei den Zeitangaben um UTC-Zeit und nicht um die mitteleuropäische Sommerzeit (MESZ) handelt. Bei der sogenannten UTC-Zeit handelt es sich um die koordinierte Weltzeit. Die UTC-Zeit hat in ihrer Funktion die mittlere Greenwich-Zeit abgelöst. Die Zeitzonen werden als positive oder negative Abweichung von UTC angegeben. So entspricht zB UTCplus1 der mitteleuropäischen Zeit (MEZ) und UTCplus2 der mitteleuropäischen Sommerzeit (MESZ). Zum Zeitpunkt der Kontrolle galt in Österreich MESZ also UTCplus2. Eine Nachfrage beim anzeigenden Polizeibeamten GI K. hat ergeben, dass es sich bei den Zeitangaben in der Anzeige und in den Beilagen zur Anzeige nicht um UTC-Zeit, sondern um Zeitangaben in MESZ also um UTCplus2 handelt. Das vom Polizeibeamten verwendete Programm hat die UTC-Zeitangaben in MESZ umgerechnet und in MESZ in die Anzeige übernommen. Dass es sich bei den Angaben in der Anzeige und in den Auswertungen nicht um UTC-Zeit, sondern um MESZ handelt, ergibt sich auch daraus, dass die Kontrolle laut Ausführungen in der Anzeige am 14.06.2007 um 17.56 Uhr MESZ stattfand und in weiterer Folge die Zeitaufzeichnungen bis 14.06.2007, 18.08 Uhr, ausgedruckt wurden. Hätte es sich dabei um die UTC-Zeit gehandelt, wäre es beim Auslesen im Rahmen der Kontrolle bereits 20.08 Uhr MESZ gewesen, was mit den Angaben in der Anzeige nicht in Übereinstimmung zu bringen ist. Im gegenständlichen Falle wurden sowohl in der Strafverfügung als auch im darauf folgenden Straferkenntnis unrichtige Zeitangaben verwendet und vorgeworfen. Die in dieser Form vorgehaltenen Verwaltungsübertretungen wurden vom Berufungswerber in den angeführten Tatzeiträumen nicht begangen und war daher der Berufung stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und die im bekämpften Straferkenntnis angeführten Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.