Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn A. S., geb. XY, XY 135, I. ?S., vd Rechtsanwalt Dr. R. U., XY-Gasse 8, L., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 07.08.2006, Zl VK-2142-2006, wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24, 51, 51c und 51e Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Berufung als unbegründet abgewiesen.
Gemäß § 64 Abs 1 und 2 VStG hat der Berufungswerber einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Strafe, das sind Euro 100,00, zu bezahlen.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
Am 03.06.2006 wurde um 06.15 Uhr auf der Bürgeraustraße in Lienz, Peggetz, Höhe Haus Nr 30, festgestellt, dass Sie als Lenker des Lastkraftwagens, Kennzeichen XY und XY (Anhänger) (Fahrzeuggespann wurde im innergemeinschaftlichen gewerblichen Güterverkehr verwendet und weist ein höchstzulässiges Gesamtgewicht von mehr als 3.500 kg auf), über Verlangen des Kontrollbeamten die Schaublätter für die laufende Woche und die von Ihnen in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter nicht vorlegen konnten, zumal Sie anlässlich der Kontrolle den Zeitraum zwischen 29.05.2006 und 02.06.2006 nicht dokumentieren konnten, obwohl der Fahrer den zuständigen Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter vorlegen können muss.
Der Berufungswerber habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:
Art 15 Abs 7 EG-VO 3821/85. Über ihn wurde gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 500,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 10 Tage) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.
In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der rechtsfreundlich vertretene Berufungswerber vor wie folgt:
?Herr A. S. hat in der außen bezeichneten Verwaltungsstrafsache Rechtsanwalt Dr. R. U. (RXY), L., XY-Gasse 8, mit seiner Vertretung bevollmächtigt.
In offener Frist wird gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 07. August 2006, VK-2142-2006, Berufung
erhoben.
Im angefochtenen Straferkenntnis wird dem Beschuldigten vorgeworfen, dass er am 03. Juni 2006 als Lenker eines Lastkraftwagens über Verlangen des Kontrollbeamten die Schaublätter für die laufende Woche und die in vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter nicht vorlegen konnte.
Das Straferkenntnis basiert im Wesentlichen auf den Angaben des Polizeibeamten H., welcher die Amtshandlung durchführte. Dieser führte die Amtshandlung in keiner Weise korrekt durch, sodass die Ergebnisse der Amtshandlung bzw die Aussagen des Polizeibeamten Holzer in keiner Weise als Basis für das angefochtene Straferkenntnis dienen können.
Den Vorgang bei der Amtshandlung am 03. Juni 2006 schildert der Beschuldigte wie folgt:
Er wurde vom Polizeibeamten Holzer angehalten. Dieser forderte das Schaublatt sowie die Fahrzeugpapiere. Der Beschuldigte übergab Zulassungsschein und Führerschein und das Schaublatt vom Tage der Anhaltung. Hierauf wurde der Beschuldigte vom Polizeibeamten Holzer angeschrieen und zur Herausgabe weiterer Schaublätter aufgefordert. Der Polizeibeamte war, aus welchem Grunde immer, bei dieser Amtshandlung derart unhöflich und aufgebracht, dass sich der Beschuldigte ihm gegenüber äußerte wie folgt:
?Solange Du mit mir schreist, gebe ich überhaupt nichts her."
Hierauf äußerte sich der Polizeibeamte H. wie folgt:
?Wenn wir Dich schon beim Cross fahren nicht erwischen, werden wir das eben so regeln."
Hierauf warf der Polizeibeamte Führerschein und Zulassungsschein auf den Boden des LKW. Hiemit war die Amtshandlung dann beendet.
Zu ergänzen ist, dass H. den Beschuldigten bereits seit Monaten schikaniert und diesbezüglich auch bereits Beschwerden beim Vorgesetzten des Polizeibeamten H. eingebracht wurden.
Tatsache ist, dass der Beschuldigte die Schaublätter mit sich führte und dies dem Polizeibeamten Holzer auch mitteilte. Dem Straferkenntnis ist daher, soweit der Tatvorwurf auf das Nichtvorlegen können der Schaublätter lautet, die Basis entzogen. Bei einer ergänzenden Einvernahme wird der Polizeibeamte Holzer das Vorbringen in der Berufung bestätigen müssen.
Es werden daher gestellt nachstehende
Berufungsanträge:
1. Es wolle der Berufung Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben werden;
2. In eventu: Es wolle der Berufung Folge gegeben und nach Durchführung eines ergänzenden Ermittlungsverfahrens das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben werden;
3. In eventu: Für den Fall, dass der Schuldberufung keine Folge gegeben werden sollte, wolle die verhängte Geldstrafe um Euro 500,00 herabgesetzt werden.
Zur Begründung der Strafberufung wird ausgeführt, dass der Beschuldigte seit drei Monaten als Frächter selbständig ist und vor drei Monaten einen LKW hiezu angeschafft hat. Seine Vermögens- und Einkommenslage ist daher derzeit gerade im Hinblick auf die Neuanschaffung des LKW äußerst angespannt, sodass von durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen jedenfalls nicht ausgegangen werden kann.?
Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt sowie Einvernahme des Beschuldigten und des Zeugen Insp. R. H., PI Dölsach, anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2006.
Der Unabhängige Verwaltungssenat hat wie folgt erwogen:
Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt als erwiesen fest.
Dieser Sachverhalt wird auch vom Berufungswerber nicht bestritten. Anlässlich seiner Einvernahme vor der Berufungsbehörde bringt er dazu zwar im Gegensatz zur Schilderung des Zeugen H. vor, er habe die Schaublätter der laufenden Woche (29.05.2006 bis 02.06.2006) im Fahrzeug mitgeführt und diese nur aus dem Grunde dem Meldungsleger nicht ausgefolgt, weil dieser ein ungebührliches Verhalten (?Schreien?) an den Tag gelegt habe. Damit ist aber für den Berufungswerber nichts gewonnen. Er wurde vom Meldungsleger jedenfalls aufgefordert, die Schaublätter für die laufende Woche (29.05.2006 bis 02.06.2006) auszufolgen. Dieser Aufforderung kam er, aus welchen Gründen auch immer, nicht nach.
Die im gegenständlichen Fall maßgebliche Bestimmung des Kraftfahrgesetzes 1967 lautet wie folgt:
?§ 134
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
....?
Ebenfalls Relevanz besitzt nachfolgende Bestimmung der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (VO (EWG) 3821/85), in der Fassung der VO (EG) 561/2006:
?Artikel 15
...
(7) a) Lenkt der Fahrer ein Fahrzeug, das mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgerüstet ist, so muss er den Kontrollbeamten auf Verlangen jederzeit Folgendes vorlegen können:
i) die Schaublätter für die laufende Woche und die vom Fahrer in den vorausgehenden 15 Tagen verwendeten Schaublätter,
??
Zumal der Berufungswerber der Aufforderung durch den Meldungsleger, die Schaublätter der laufenden Woche vorzulegen, nicht nachgekommen ist, hat er den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt.
Was die subjektive Tatseite betrifft, ist anzuführen, dass gemäß § 5 Abs 1 VStG zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Im Falle eines ?Ungehorsamsdeliktes? - als welches sich auch die gegenständliche Verwaltungsübertretung darstellt - tritt somit insofern eine Verlagerung der Behauptungslast ein, als die Behörde lediglich die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes zu beweisen hat, während es Sache des Täters ist, glaubhaft zu machen, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
Geht man von der Verantwortung des Beschuldigten aus, er habe die Schaublätter zwar mitgeführt, diese aber aufgrund des Verhaltens des Meldungslegers nicht ausgefolgt, ist von Vorsatz auszugehen, zumal selbst ein ungebührliches Verhalten des Meldungslegers, für welches das Beweisverfahren jedoch keine Anhaltspunkt gebracht hat, eine Nichtherausgabe der Schaublätter der laufenden Woche keinesfalls entschuldigt.
Somit liegt entgegen dem Vorbringen der Beschuldigten der Tatbestand der ihm zu Last gelegten Verwaltungsübertretung in objektiver und subjektiver Weise vor.
Gemäß § 19 VStG ist Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat. Nach Abs 2 sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Der Beschuldigte ist seit 01.05.2006 selbständiger Transportunternehmer und ist derzeit nicht im Stande, konkrete Angaben zu seinen Einkommensverhältnissen aus dieser Tätigkeit zu machen. Er verfügt über ein Fahrzeug mit einem Neupreis von Euro 180.000,00, für das er monatlich Euro 2.800,00 an Raten zurückbezahlt. Er ist für seine Tochter unterhaltspflichtig und bezahlt dafür Euro 340,00/Monat. Ausgehend von diesen Angaben des Beschuldigten ist der Behörde I. Instanz beizupflichten, wenn sie von zumindest durchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnissen ausgegangen ist.
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung ist nicht unerheblich. Erst das Mitführen (auch) der Schaublätter der laufenden Woche (bzw nunmehr auch der letzten 15 Tage) ermöglicht den Kontrollorganen eine effektive Überprüfung der Einhaltung der gemeinschaftlichen Sozialvorschriften im Straßenverkehr, deren Einhaltung wiederum eine wesentliche Voraussetzung zur Gewährleistung der Sicherheit im Straßenverkehr darstellen. Erschwerend waren mehrere einschlägige Verwaltungsstrafvormerkungen allein bei der Bezirkshauptmannschaft Lienz zu werten. Aufgrund der Rechtfertigung des Beschuldigten anlässlich der mündlichen Verhandlung vom 28.09.2006 ist von vorsätzlicher Tatbegehung auszugehen.
Unter Bezugnahme auf die oben angeführten Strafzumessungsgründe konnte eine Strafe in der verhängten Höhe keinesfalls als überhöht angesehen werden, zumal die Erstinstanz damit den gesetzlichen Strafrahmen nur zu 10 Prozent ausgeschöpft hat. Eine Bestrafung in dieser Höhe war schon aus spezial- und generalpräventiven Gründen jedenfalls geboten, um den Berufungswerber künftighin von gleichartigen Übertretungen abzuhalten und auch anderen Fahrzeuglenkern das besondere Gewicht der betreffenden Verwaltungsvorschriften aufzuzeigen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.