Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Rudolf Rieser über die Berufung des Herrn F. X. H., D-K., XY-Weg 16, rechtfreundlich vertreten durch Herrn Rechtsanwalt Dr. B. H., XY-Straße 3, I., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 12.11.2007, Zahl VK-6012-2006, nach öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:
Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit den §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird I. der Berufung zu den Spruchpunkten 1., 3., 4., 5. und 7. dahingehend stattgegeben als die von der Erstbehörde verhängten Geldstrafen in der Höhe von je Euro 80,00 bzw Ersatzfreiheitsstrafe von je 24 Stunden auf je Euro 30,00 bzw Ersatzfreiheitsstrafe von je 12 Stunden herabgesetzt werden, II. die Berufung hinsichtlich des Spruchpunktes 2. als unbegründet abgewiesen und III. der Berufung hinsichtlich der Spruchpunkte 6. und 8. stattgegeben, das Straferkenntnis zu den Spruchpunkten 6. und 8. behoben und die zu den Spruchpunkten 6. und 8. angeführten Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.
Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten werden gem § 64 Abs 1 und 2 VStG mit Euro 23,00 neu festgesetzt und hat der Berufungswerber zu Spruchpunkt 2. einen Beitrag zu den Kosten des Berufungsverfahrens in der Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe, das sind Euro 16,00, zu bezahlen.
Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Tatzeit: 25.10.2006 um 15.35 Uhr
Tatort: Nähe Tankstelle/Ehrwalder Bundesstraße B 187, km 7.030
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY, Anhänger, XY
Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden von 23.10.2006, 05:07 Uhr bis 24.10.2006, 07:21 Uhr verwendet haben.
Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten haben, aber keine der Ruhezeiten 8 Stunden zusammenhängend betragen hat. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 18.10.2006 um 06:40 Uhr. Ruhezeit von 09:20 Uhr bis 12:30 Uhr: 3 Std 10 Min. von 15:20 Uhr bis 18:25 Uhr: 3 Std 5 Min. von 23:30 Uhr bis 06:40 Uhr: 7 Std 10 Min
Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden von 18.10.2006, 06:40 Uhr bis 19.10.2006, 07:15 Uhr verwendet haben.
Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden von 17.10.2006, 04:52 Uhr bis 18.10.2006, 06:35 Uhr verwendet haben.
Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden von 15.10.2006, 06:25 Uhr bis 17.10.2006, 04:40 Uhr verwendet haben.
Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 14.10.2006, ab 01:45 Uhr im Kontrollgerät kein Schaublatt eingelegt haben.
Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden von 12.10.2006, 05:40 Uhr bis 13.10.2006, 08:25 Uhr verwendet haben.
Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass Sie am 11.10.2006 ab 04:20 Uhr im Kontrollgerät kein Schaublatt eingelegt haben.?
Dem Beschuldigten wurden folgende Verwaltungsübertretungen vorgeworfen:
1.
§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 2 EG-VO 3821/85
2.
§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85
3.
§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 2 EG-VO 3821/85
4.
§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 2 EG-VO 3821/85
5.
§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 2 EG-VO 3821/85
6.
§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 2 EG-VO 3821/85
7.
§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 2 EG-VO 3821/85
8.
§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 15 Abs 2 EG-VO 3821/85
Gemäß § 134 Abs 1 KFG wurden gegen den Berufungswerber Geldstrafen zu den Spruchpunkten 1. bis 5. sowie 7. und 8. von je Euro 80,00, Ersatzfreiheitsstrafen jeweils 24 Stunden, sowie zu Spruchpunkt 6. Euro 145,00, Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden, insgesamt somit Euro 705,00, zuzüglich 10 Prozent der Verfahrenskosten, verhängt.
Gegen dieses Straferkenntnis hat der Beschuldigte fristgerecht Berufung erhoben. In dieser Berufung wurde wie folgt ausgeführt:
?In umseitig bezeichneter Rechtssache erhebt der Betroffene gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 12.11.2007, Zl VK-6012-2006, durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter innerhalb offener Frist das Rechtsmittel der BERUFUNG
an den Unabhängigen Verwaltungssenat Tirol:
Dem Betroffenen wird folgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Datum/Zeit: 25.10.2006 um 15.35 Uhr
Ort: Nähe Tankstelle/Ehrwalder Bundesstraße B 187, km 7.030
Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY, Anhänger, XY
Sie haben als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretung begangen.
Spruchpunkt 1, 3, 4, 5 und 7:
Es wurde festgestellt, dass Sie das Schaublatt mehr als 24 Stunden von
23.10.2006, 05:07 Uhr bis 24.10.2006, 07:21 Uhr
18.10.2006, 06:40 Uhr bis 19.10.2006, 07:15 Uhr
17.10.2006, 04:52 Uhr bis 18.10.2006, 06:35 Uhr
15.10.2006, 06:25 Uhr bis 17.10.2006, 04:40 Uhr
12.10.2006, 05:40 Uhr bis 13.10.2007, 08:25 Uhr
verwendet haben.
Spruchpunkt 2:
Es wurde festgestellt, dass Sie innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 12 Stunden eingehalten haben, aber keine Ruhezeit von 8 Stunden zusammenhängend betragen hat. Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 18.10.2006 um 06:40 Uhr. Ruhezeit von 09:20 Uhr bis 12:30 Uhr: 3 Std 10 Min von 15:20 Uhr bis 18:25 Uhr: 3 Std 5 Min von 23:30 Uhr bis 06:40 Uhr: 7 Std 10 Min.
Spruchpunkt 6 und 8:
Es wurde festgestellt, dass Sie am 14.10.2006 ab 01:45 Uhr
11.10.2006 ab 04:20 Uhr
im Kontrollgerät kein Schaublatt eingelegt haben.?
Das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte wird wegen Schuld und Strafe, sohin zur Gänze angefochten.
Zur Sache:
Mit Schriftsatz vom 12.04.2007 brachte der Betroffene zum Sachbefund des Amtsachverständigen vom 15.03.2007 ergänzend vor und beantragte eine Ergänzung des Gutachtens.
Zu Spruchpunkt 2:
a)
Dem Amtsachverständigen ist ein Additionsfehler unterlaufen, da er die Ruhezeiten nicht vollständig, dh entsprechend seiner Befundaufnahme, zusammengerechnet hat:
RZ 10.45 Uhr, 12.28 Uhr, 1 h 43 min
RZ 15.20 Uhr, 16.29 Uhr, 1 h 09 min
RZ 16.36 Uhr, 18.24 Uhr, 1 h 48 min
RZ 23.30 Uhr, 00.43 Uhr, 1 h 13 min
Var RZ (1) 00.56 Uhr, 06.40 Uhr, 5 h 45 min
Var RZ (2) 00.56 Uhr, 08.15 Uhr, 7 h 19 min
Gesamt: Var 1, 11 h 38 min
Var 2, 13 h 12 min
Die Gesamtruhezeit beträgt 13 h 12 min oder zumindest 11 h 38 min.
b)
Die Befundaufnahme ist im Übrigen falsch, da der Amtsachverständige den 24 Stundenzeitraum mit dem Einlegen des Schaublattes um 06.40 Uhr ansetzt und die Ruhezeit von 00.56 Uhr bis 08.15 Uhr dadurch nur bis 06.40 Uhr anerkennt.
c)
Der Beginn des 24 Stunden-Zeitraumes ist willkürlich gewählt und durch keine Feststellungen zu den vorausgehenden täglichen/wöchentlichen Ruhezeiten belegt.
Das Gutachten des Amtsachverständigen ist insofern mangelhaft geblieben, zumal die als Ruhezeiten zu wertenden Zeiträume lediglich erhoben und in Summe addiert wurden.
Grundsätzliche Feststellungen zum Beginn des 24 Stunden Zeitraumes fehlen, sodass die abschließende Beurteilung der Rechtsfrage, ob und inwiefern die tägliche Ruhezeit eingehalten wurde, nicht beantwortet werden kann.
?Gemäß Art 8 Abs 1 EG-VO Nr 3820/85 hat der Fahrer innerhalb jedes Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden einzulegen, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden dürfen, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.
Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Fall erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.?
Infolge eines bei ihr anhängigen Rechtsstreits hat die Arrondissementsrechtbank Amsterdam (Niederlande) dem EuGH unter anderem die Frage zur Auslegung der VO 3820/85 zur Vorabentscheidung vorgelegt, um klarzustellen, ob die in Art 8 Abs 1 der VO 3820/85 enthaltene Formulierung ?innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden? entsprechend dem Beginn der wöchentlichen und (vollständigen) täglichen Ruhezeit und dem Zeitpunkt der Straßenkontrolle zu jedem beliebigen Zeitpunkt beginnen kann, oder ob der erste eines oder mehrerer aufeinander folgender Zeiträume zu dem Zeitpunkt beginnt, zu dem die letzte wöchentliche Ruhezeit endet.
Der Gerichtshof stellte dazu fest:
?Der Ausdruck ?innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden? in Artikel 8 Abs 1 der Verordnung Nr 3820/85 ist so zu verstehen, dass er sich auf jede Zeitspanne dieser Dauer bezieht, die in dem Moment beginnt, in dem der Fahrer nach einer wöchentlichen oder täglichen Ruhezeit den Fahrtenschreiber in Gang setzt. Wenn die tägliche Ruhezeit in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen wird, muss die Berechnung am Ende des Abschnitts beginnen, dessen Dauer acht Stunden nicht unterschreitet.? (EuGH 02.06.1994, Rs C-313/92)?
Entsprechend dieser Entscheidung kann daher nicht jeder beliebige 24 Stunden-Zeitraum, insbesondere nicht Einlegezeitpunkt eines Schaublattes, für die Berechnung der täglichen Ruhezeit herangezogen werden.
Der Beginn des 24 Stunden Zeitraumes ist eindeutig definiert, somit von der jeweiligen Behörde zu erheben und unter Beweis zu stellen. Dieser Beweispflicht wurde nicht entsprochen.
Zu den Spruchpunkt 1, 3, 4, 5 und 7:
Der Amtsachverständige führt im Gutachten beinahe wortgleich aus, was er in der Befundaufnahme feststellte.
Die Behörde wird durch diese Ausführungen nicht in die Lage versetzt, den Unrechtsgehalt der angeführten Übertretungen richtig zu erfassen. Ziel und Zweck der verletzten Vorschrift ist es, die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten kontrollieren zu können.
Sämtliche Schaublätter weisen klare Aufzeichnungen der Lenk-, Ruhezeit und anderen Zeiten auf.
Es kam zu keiner Überschreibung, die Zweifel an der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten zu begründen vermögen. Aus diesem Grunde ist der Unrechtsgehalt als gering zu bewerten, da die Kontrolle einfach und ohne technischen Aufwand möglich war und die Überschreitung der Nutzungsdauer lediglich auf die Tatsache zurückzuführen war, dass der Betroffene nicht im Fahrzeug anwesend war und seine Ruhezeit einhielt.
Beweisantrag:
Der Amtsachverständige möge sein Gutachten dahingehend ergänzen, ob durch die längere Benutzung der Schaublätter die Lesbarkeit der Aufzeichnungen derart beeinträchtigt wurde, dass die Kontrolle durch die Beamten beeinträchtigt wurde, sowie ob die Überschreitung der Nutzungsdauer auf die Abwesenheit des Fahrers zurückzuführen war, zum Beweis dafür, dass der Unrechtsgehalt der Tat sowie das Verschulden als gering einzustufen ist.
Die Behörde wird durch das Gutachten in die Lage versetzt, den Unrechtsgehalt der 5 Übertretungen sowie das Verschulden neu zu bewerten und die Anwendung des § 21 Abs 1 VStG in Erwägung ziehen müssen.
Mangelhafte Begründung:
1.)
Die Einwendungen des Betroffenen wurden von der belangten Behörde nicht ausreichend berücksichtigt, sodass durch die unterlassenen Beweisaufnahmen der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt wurde und die abschließende rechtliche Beurteilung mangelhaft geblieben ist.
2.)
Die belangte Behörde führt zur Frage des Verschuldens aus, dass ?zumindest grobe Fahrlässigkeit? angenommen wird.
Eine Begründung, worin die besondere Sorgfaltswidrigkeit gelegen sein soll, ist dem Bescheid nicht zu entnehmen. Die belangte Behörde befindet sich damit zweifelsfrei auf der Ebene des Sachverständigen, der offenkundig keine Ausführungen zum Verschulden liefert.
Gemäß § 58 Abs 2 und § 60 AVG sind Bescheide zu begründen. Das innere Ausmaß der Begründung wird durch das von der Rechtsordnung anerkannte Rechtsschutzinteresse der Partei bestimmt (VWGH 26.06.1959, Slg 5.007 A, 05.03.1982, 81/08/0016 ua).
Die Bescheidbegründung hat auf jede strittige Sach- und Rechtsfrage von Relevanz einzugehen (VWGH 25.10.1994, 94/14/0016).
Die Behörde hat in der Begründung die Gedankenvorgänge und Eindrücke aufzudecken, die dafür maßgebend waren, dass sie das eine Beweismittel dem anderen vorgezogen und eine Tatsache für wahr oder unwahr gehalten hat (VWGH 15.01.1986, 85/03/0111, 25.02.1987, 86/03/0222, 09.05.1990, 89/03/0100 ua).
Bei der Beweiswürdigung kann vom freien Ermessen der Verwaltungsbehörde keine Rede sein.
Freies Ermessen käme nur dann in Betracht, wenn es sich darum handelt, aufgrund eines bereits festgestellten Sachverhaltes nach Maßgabe von Ermessungsbestimmungen eine Entscheidung zu treffen, während die freie Beweiswürdigung eine ganz andere Verfahrensstufe, und zwar die Beurteilung der Beweismittel für einen erstfestzustellenden Sachverhalt betrifft (VWGH 21.02.1975 Slg 8769 A).
Aus all diesen Gründen wird gestellt der ANTRAG:
1.)
Die Bezirkshauptmannschaft Reutte möge gemäß § 64 a AVG mittels Berufungsvorentscheidung im Verwaltungsverfahren, Zl VK-6012-2006, der Berufung Folge geben, das Straferkenntnis vom 12.11.2007 aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen, in eventu:
2.)
Der Unabhängige Verwaltungssenat Tirol wolle in Stattgebung dieser Berufung das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Reutte vom 12.11.2007, Zl VK-6012-2007, aufheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs 1 VStG einstellen.
3.)
Die Durchführung einer mündlichen Berufungsverhandlung, insbesondere zur mündlichen Erörterung sowie Ergänzung des Gutachtens, wird ausdrücklich beantragt.?
Der Berufung kam teilweise Berechtigung zu.
Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat wie folgt erwogen:
A) Sachverhalt:
Zur Sachverhaltsermittlung wurde in erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt Einsicht genommen sowie am 03.11.2008 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung in Beisein der Rechtsvertreterin des Beschuldigten durchgeführt und der kraftfahrtechnische Amtssachverständige Ing. M. F. einvernommen.
Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der aus Spruchpunkt 1., 2., 3., 4., 5. sowie 7. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ersichtliche Sachverhalt als erwiesen fest.
Nachdem im erstinstanzlichen Verfahren gegen den Beschuldigten eine Strafverfügung ergangen ist und dagegen Einspruch erhoben worden ist, wurden auf Ersuchen der Erstbehörde vom Amtssachverständigen Ing. H. S. mit 16.03.2007 Befund und Gutachten erstattet. In Entsprechung dieses Gutachtens wurden die Verfahren hinsichtlich vier der in der Anzeige der Polizeiinspektion Lermoos vom 25.11.2006 zu Zahl A1/10219/01/2006 angeführten zwölf Übertretungen eingestellt, da die entsprechenden Vorwürfe nicht nachvollziehbar waren.
Im darauffolgenden Straferkenntnis aufrecht erhalten blieben folgende Übertretungen, wonach der Beschuldigte als Lenker des Sattelzugfahrzeuges mit dem Kennzeichen XY (CZ) samt dem Anhänger mit dem Kennzeichen XY (B) vom 23.10.2006, 05.07 Uhr bis 24.10.2006, 07.21 Uhr, das Schaublatt mehr als 24 Stunden verwendet habe, innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden keine 8 Stunden zusammenhängende Ruhezeit eingehalten habe (Beginn des 24 Stundenzeitraumes am 18.10.2006 um 06:40 Uhr. Ruhezeit von 09:20 Uhr bis 12:30 Uhr: 3 Std 10 Min von 15:20 bis 18:25 Uhr: 3 Std 5 Min von 23:30 Uhr bis 06:40 Uhr: 7 Std 10 Min),
vom 18.10.2006, 06.40 Uhr bis 19.10.2006, 07.15 Uhr, das Schaublatt mehr als 24 Stunden verwendet habe,
vom 17.10.2006, 04.52 Uhr bis 18.10.2006, 06.35 Uhr, das Schaublatt mehr als 24 Stunden verwendet habe,
vom 15.10.2006, 06.25 Uhr bis 17.10.2006, 04.40 Uhr, das Schaublatt mehr als 24 Stunden verwendet habe, am 14.10.2006 ab 01.45 Uhr kein Schaublatt eingelegt habe, vom 12.10.2006, 05.40 Uhr bis 13.10.2006, 08.25 Uhr, das Schaublatt mehr als 24 Stunden verwendet habe, am 11.10.2006 ab 04.20 Uhr kein Schaublatt eingelegt habe.
Ergänzend dazu führte der Amtssachverständige Ing. M. F. anlässlich seiner Einvernahme bei der öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung Nachstehendes aus:
?Zur Vorbereitung auf die heutige Verhandlung wurden mir die Originalschaublätter, das Gutachten meines Amtsvorgängers und eine Kopie der Berufung übermittelt. Ich habe diese Unterlagen, insbesondere die Kontrollscheiben mit Auswertung meines seinerzeitigen Amtssachverständigenkollegen überprüft.
Die Originalschaublätter werden von mir zum erstinstanzlichen Akt wieder vorgelegt und dem Akt angeschlossen. Zu den Spruchpunkten 1., 3., 4., 5. und 7., betreffend die zu lange verwendeten Schaublätter habe ich mir diese genau angesehen. Der Berufungswerber hat sich damit gerechtfertigt, dass er Ruhezeiten eingelegt hat und nach den Ruhezeiten die Schaublätter getauscht hat. Er hat die Ruhezeit lediglich zum Austausch der Schaublätter nicht unterbrochen. Diese Rechtfertigung ist in allen fünf Fällen glaubhaft nachvollziehbar. Weiters ist die Lesbarkeit der zu lange verwendeten Schaublätter in allen fünf Fällen nicht beeinträchtigt, das heißt, auch bei einer nachträglichen Kontrolle konnten die Aufzeichnungen trotz der Verwendung über den 24-Stundenzeitraum hinaus richtig und ausreichend ausgewertet werden. Es ist lediglich ein geringer Mehraufwand beim Auswerten entstanden.
Zum Spruchpunkt 6. und 8. ist auszuführen, dass tatsächlich keine Schaublätter vorliegen. Auf Grund der ordnungsgemäßen Kilometerangaben in den darauf folgenden Schaublättern ist nachvollziehbar, dass mit dem Fahrzeug die im Gutachten angeführten Kilometer gefahren wurden, und zwar am 15.10.2006 insgesamt 509 km und am 11.10.2006 insgesamt 812 km. Die beiden fehlenden Schaublätter könnten jetzt so interpretiert werden, dass entweder kein Schaublatt für beide Tage eingelegt wurde oder, dass ein Schaublatt verwendet wurde und dieses bei der Kontrolle nicht vorgezeigt wurde oder, dass gänzlich ein dritter Fahrer mit dem Fahrzeug an den beiden Tagen gefahren ist. Was tatsächlich an den beiden Tagen geschehen ist bzw was der Fahrer getan oder nicht getan hat oder ob er gefahren ist oder nicht gefahren ist kann aus den vorgelegten Unterlagen von mir nicht beurteilt werden.
Zu den Spruchpunkten 6. und 8. werden keine weiteren Fragen mehr gestellt.
Zu Spruchpunkt 2. möchte ich anführen, dass ich auch eine Auswertung auf Grund des Widerspruchs mit den Berufungsangaben gemacht habe. Ich komme bei meiner Auswertung bei einem Zeitraum der am 18.10.2006 um 06.40 Uhr beginnt und am 19.10.2006 um 06.40 Uhr endet auf 11 Stunden und 37 Minuten an Gesamtruhezeiten. Der größte zusammenhängende Ruhezeitblock bis zum 19.10.2006 um 06.40 Uhr beträgt 5 Stunden und 44 Minuten.
Wenn ich gefragt werde, ob zu Spruchpunkt 2. am 18.10.2006 um 06.40 Uhr eine tägliche Ruhezeit vorausgeht, so ergibt sich beim Vergleich der Scheiben für den 17.10.2006 und des 18.10.2006, dass eine mehr als 9-stündige Ruhezeit vom 17.10.2006 ab 20.19 Uhr bis 18.10.2006 06.40 Uhr ergibt. In diesem Zeitraum scheinen keine Lenkzeiten mehr oder sonstige Aktivitäten auf. Den 24-Stundenzeitraum, der am 18.10.2006 um 06.40 Uhr festgesetzt wurde geht somit eine tägliche Ruhezeit voraus. Laut Aufzeichnung am Tachoblatt für den 18.10.2006 wurde die Lenkzeit im Wesentlichen um ca 23.30 Uhr beendet, dann erfolgte am 19.10.2006 um 00.43 Uhr bis 00.48 Uhr eine kurze Unterbrechung und eine nochmalige um 00.53 Uhr bis 00.56 Uhr. Hier wurde das Auto auch auf Grund der Kilometeraufzeichnungen nur ein kurzes Stück weitergestellt. Die Fahrtstrecke beträgt ca 500 m insgesamt. Das Schaublatt vom 19.10.2006 wurde am 19.10.2006 um 08.15 Uhr entnommen und zur selben Zeit das neue Schaublatt für den 19.10.2006 also um 08.15 Uhr eingelegt. Er ist auch dann noch nicht weggefahren. Die Ruhezeit endet mit Aufnahme der Lenkzeit um 08.40 Uhr. Die Ruhezeit in der Nacht vom 18. auf 19.10.2006 war daher durchgehend von 00.56 Uhr bis 08.40 Uhr. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass zu Spruchpunkt 2. insgesamt die 12 Stunden Ruhezeit nur geringfügig unterschritten werden, aber auch die bei einer Gesamtruhezeit von 12 Stunden gebotene Mindestruhezeit von durchgehend 8 Stunden ebenfalls geringfügig nicht erreicht wird.?
Als letzte Äußerung im Berufungsverfahren führte die Rechtsvertreterin des Berufungswerbers in der Verhandlung Folgendes aus:
?Auf die Ausführungen und Ergebnisse der heutigen nachträglichen Befragung des Amtssachverständigen wird verwiesen. Es wird in allen Fällen eine Herabsetzung der Strafen beantragt. Zu den Spruchpunkten 6. und 8. ergab das Ermittlungsverfahren, dass nicht nachvollziehbar ist, ob die Übertretung in der Form begangen wurde. Es bleiben drei Varianten offen, die nicht verifiziert werden konnten, nämlich, dass der Berufungswerber das Schaublatt ordnungsgemäß eingelegt aber bei der Kontrolle nicht vorgezeigt hat. Dies würde den Ausführungen im Einspruch entsprechen, wo er in etwa darauf verwiesen hat, dass er nicht alle Schaublätter vorlegen bzw finden konnte. Es blieb ja immer noch die Variante offen, dass jemand anderer mit dem Fahrzeug gefahren ist und der Berufungswerber an diesen beiden Tagen nicht fuhr. Die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zu Spruchpunkt 6. und 8. können nicht nachgewiesen werden. Zusammenfassend wird daher beantragt, dass zu Spruchpunkt 6. und 8. der Berufung stattgegeben, das Straferkenntnis in diesen Punkten behoben und die Verwaltungsstrafen eingestellt werden. Zu den Spruchpunkten 1., 2., 3., 4., 5. und 7. wird die Berufung auf eine Strafberufung eingeschränkt, das heißt, es wird nur mehr die verhängte Strafhöhe bekämpft. Es wird wie bereits ausgeführt beantragt, dass mit einer wesentlich geringeren Strafe das Auslangen gefunden wird, da zumindest die Übertretungen 1., 3., 4., 5. und 7. keinerlei negative Folgen nach sich gezogen hat und auf Grund der Einhaltung der Ruhezeit auch erklärbar sind.?
Aufgrund dieses schlüssigen und widerspruchsfreien Gutachtens geht die Berufungsbehörde davon aus, dass der Beschuldigte die zu den Punkten 1., 3., 4., 5. und 7. angelasteten Veraltungsübertretungen begangen hat, zumal sich im Beweisverfahren eindeutig ergeben hat, dass die Schaublätter über den 24-Stunden-Zeitraum hinaus benützt worden sind.
Zu Punkt 2. des erstinstanzlichen Straferkenntnisses ergibt sich eindeutig, dass die vorgeschriebenen Ruhezeiten, wenn auch geringfügig, unterschritten wurden.
Zu den Spruchpunkten 6. und 8. ergab das Ermittlungsverfahren keinen eindeutigen Hinweis darauf, ob und wenn ja, in welcher Form die Übertretungen begangen wurde. Nachdem wie vom Amtssachverständigen festgestellt wurde, drei mögliche Interpretationen zulässig sind, nämlich dass entweder keine Schaublätter eingelegt oder die Schaublätter nicht auffindbar waren oder ein dritter Fahrer an beiden Tagen mit dem LKW gefahren ist, wird der Berufung in diesen Spruchpunkten stattgegeben, da die dem Beschuldigten zur Last gelegte Übertretung nicht mit der nötigen Sicherheit nachgewiesen werden konnte.
B) Rechtliche Grundlagen:
Die im gegenständlichen Verfahren wesentlichen Bestimmungen lauten wie folgt:
Verordnung (EWG) Nr 3820/85 in der Fassung vom 31.12.1985 (Abl EG Nr L 370/1) zuletzt geändert 1986 (Abl EG Nr 206/36)
Artikel 8
(1) Der Fahrer legt innerhalb jedes Zeitraums von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 11 zusammenhängenden Stunden ein, die höchstens dreimal pro Woche auf nicht weniger als 9 zusammenhängende Stunden verkürzt werden darf, sofern bis zum Ende der folgenden Woche eine entsprechende Ruhezeit zum Ausgleich gewährt wird.
Die Ruhezeit kann an den Tagen, an denen sie nicht nach Unterabsatz 1 verkürzt wird, innerhalb von 24 Stunden in zwei oder drei Zeitabschnitten genommen werden, von denen einer mindestens 8 zusammenhängende Stunden betragen muss. In diesem Falle erhöht sich die Mindestruhezeit auf 12 Stunden.
Verordnung (EWG) Nr 3821/85 in der Fassung vom 20.12.1985 (Abl EG, Nr L 370, S. 8) zuletzt geändert durch Artikel 26 der Verordnung vom 15. März 2006 (Abl EU, Nr L 102, S 1)
Artikel 15
......
(2) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter oder Fahrerkarten. Das Schaublatt oder die Fahrerkarte wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt oder Fahrerkarte darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.
Wenn der Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhält und daher nicht in der Lage ist, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b), c) und d) genannten Zeiträume,
a)
wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I ausgestattet ist, von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Verschmutzung des Schaublatts auf dem Schaublatt eingetragen werden, oder
b)
wenn das Fahrzeug mit einem Kontrollgerät gemäß Anhang I B ausgestattet ist, mittels der manuellen Eingabevorrichtung des Kontrollgeräts auf der Fahrerkarte eingetragen werden.
Befindet sich an Bord eines mit einem Kontrollgerät nach Anhang I B ausgestatteten Fahrzeugs mehr als ein Fahrer, so stellt jeder Fahrer sicher, dass seine Fahrerkarte in den richtigen Schlitz im Fahrtenschreiber eingeschoben wird.
Wenn sich mehr als ein Fahrer im Fahrzeug befindet, nehmen die Fahrer auf den Schaublättern erforderlichen Änderungen so vor, dass die in Anhang I Ziffer II Nummern 1 bis 3 genannten Angaben auf dem Schaublatt des Fahrers, der tatsächlich lenkt, aufgezeichnet werden.
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§ 134 des Kraftfahrgesetzes 1967, KFG 1967, BGBl Nr 267/1967, zuletzt geändert durch BGBl I Nr 117/2005
(1) Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 der Verordnung (EWG) Nr 3820/85 sowie der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu Euro 5.000,00, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
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C) Rechtliche Würdigung:
Da der Berufungswerber im Rahmen der Berufungsverhandlung die Berufung betreffend die Verwaltungsübertretungen zu den Spruchpunkten 1. bis 5. sowie Spruchpunkt 7. auf eine Strafberufung nur mehr gegen die verhängten Strafhöhe einschränkte, sind die diesbezüglichen Schuldsprüche in Teilrechtskraft erwachen und war nur mehr über die zu verhängenden Strafhöhen zu entscheiden.
Nach § 19 VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe stets das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung oder Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat.
Nach § 19 Abs 2 VStG sind im ordentlichen Verfahren überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen.
Die vom Berufungswerber bekannt gegebenen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse, wonach er als Fahrer sehr wenig verdiene, zwei Kinder und seine Frau versorgen sowie Schulden tilgen müsse, wurden bei der Bemessung der Geldstrafen berücksichtigt.
Die Folgen der Übertretungen zu den Spruchpunkten 1., 3., 4., 5. und 7. haben sich doch als wesentlich geringer herausgestellt. Die Lesbarkeit der zu lange verwendeten Schaublätter wurde nicht beeinträchtigt. Die Folgen waren ein (geringer) Mehraufwand bei der Auswertung. Eine gegenüber der Erstbehörde doch beträchtliche Herabsetzung der verhängten Geldstrafen war daher angebracht und erforderlich. Die nunmehrigen Strafhöhen befinden sich im untersten Strafbereich (verhängt wurden nur mehr 0,6 Prozent der gesetzlichen Höchstgeldstrafe!). Sie sind schuld- und tatangemessen und sollten ausreichen, um den Berufungswerber von der Begehung weiterer gleichartiger Übertretungen hinkünftig abzuhalten.
Der Unrechtsgehalt der dem Berufungswerber angelasteten Verwaltungsübertretung zu Spruchpunkt 2. ist insofern nicht unerheblich, da die Einhaltung von gesetzlichen Ruhezeiten dazu dienen soll, Gefahren im Straßenverkehr, die durch Übermüdung von Berufslenkern hervorgerufen werden können, hintanzuhalten. Die von der Erstbehörde zu Spruchpunkt 2. verhängte Geldstrafen, die ebenfalls im untersten Bereich des möglichen Strafrahmen angesetzt wurde (1,6 Prozent der gesetzlich möglichen Höchstgeldstrafe von Euro 5.000,00 wurden verhängt), ist schuld- und tatangemessen und notwendig, um den Berufungswerber von der Begehung weiterer gleichartiger Verwaltungsübertretungen bestmöglich abzuhalten.
Zu den Spruchpunkten 6. und 8. wird ausgeführt, dass aufgrund der vom Amtssachverständigen erhobenen möglichen Varianten die Begehung beider Verwaltungsübertretungen durch den Berufungswerber, wie auch von der Rechtsvertreterin des Berufungswerbers in der Berufungsverhandlung aufgezeigt, nicht zweifelsfrei festgestellt werden konnte, weshalb der Berufung zu diesen Spruchpunkten Folge zu geben und die diesbezüglichen Strafverfahren einzustellen waren.
Die erfolgten Strafherabsetzungen und die Einstellung der Spruchpunkte 6. und 8. wirken sich auch auf die erstinstanzlichen Verfahrenskosten aus, sodass diese mit Euro 23,00 neu festzusetzen waren.
Für das Berufungsverfahren waren zum abgewiesenen Spruchpunkt 2. die Verfahrenskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens in Höhe von 20 Prozent der verhängten Geldstrafe vorzuschreiben.
Die Berufungsentscheidung wurde ausreichend begründet.