TE UVS Tirol 2006/10/06 2006/22/2727-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 06.10.2006
beobachten
merken
Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Franz Triendl über die Berufung des Herrn W. R., geb. XY, XY-Straße 15, D-M. R., vd P. und S. Anwaltspartnerschaft OEG, XY-Straße 4, F., gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 04.09.2006, Zl VK-45291-2005, wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 2 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß folgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

?Tatzeit: 10.10.2005, 01.05 Uhr

Tatort: Nauders, auf der Reschenbundesstraße B-180, auf Höhe

Zollamtsgebäude

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, mit einem höchstzulässigen

Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen

Kennzeichen: XY

 

Der Beschuldigte, R. W., geb. XY, wohnhaft in D-M. R., XY-Straße 15, hat als Lenker des angeführten KFZ, welches zur Güterbeförderung im innergemeinschaftlichen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er die Zeitgruppen nicht mit der Hand eingetragen hat, obwohl er sich nicht im Fahrzeug aufgehalten hat und daher nicht in der Lage war, am 07.10.2005, um 17.45 Uhr, das im Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen.?

 

Der Berufungswerber habe dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt:

§ 134 Abs 1 KFG iVm 15 Abs 2 EG-VO 3821/85. Über ihn wurde gemäß § 134 Abs 1 KFG eine Geldstrafe in Höhe von Euro 80,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens vorgeschrieben.

 

In der fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der rechtsfreundlich vertretene Beschuldigte zusammenfassend vor, es habe keine Aufzeichnungspflicht bestanden.

 

Beweis wurde aufgenommen durch Einsicht in den erstinstanzlichen Akt.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat hat wie folgt erwogen:

Aufgrund des durchgeführten Beweisverfahrens steht der dem erstinstanzlichen Straferkenntnis zugrunde liegende Sachverhalt als erwiesen fest. Es wird auch seitens des Beschuldigten gar nicht bestritten, dass er, nachdem er das Schaublatt vom 07.10.2005 um

17.45 Uhr aus dem Kontrollgerät entnommen hat, für den Zeitraum bis zum Einlegen des Schaublattes vom 09.10.2005, 22.00 Uhr, auf dem Schaublatt vom 07.10.2005 keine handschriftlichen Aufzeichnungen auf der Rückseite dieses Schaublattes in Bezug auf die Zeitgruppen vorgenommen hat. Er brachte gegenüber den Kontrollorganen vor, dass er in diesem Zeitraum seine Wochenendruhe konsumiert habe.

 

Art 15 Abs 2 und 3 der Verordnung (EWG) Nr 3821/85 des Rates vom 20. Dezember 1985 über das Kontrollgerät im Straßenverkehr (VO (EWG) 3821/85), zuletzt geändert durch die VO (EG) 2135/98 lauten wie folgt:

 

?(2) Die Fahrer benutzen für jeden Tag, an dem sie lenken, ab dem Zeitpunkt, an dem sie das Fahrzeug übernehmen, Schaublätter. Das Schaublatt wird erst nach der täglichen Arbeitszeit entnommen, es sei denn, eine Entnahme ist auf andere Weise zulässig. Kein Schaublatt darf über den Zeitraum, für den es bestimmt ist, hinaus verwendet werden.

Wenn die Fahrer sich nicht im Fahrzeug aufhalten und daher nicht in der Lage sind, das in das Fahrzeug eingebaute Gerät zu betätigen, müssen die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b), c) und

d) genannten Zeiträume von Hand, durch automatische Aufzeichnung oder auf andere Weise lesbar und ohne Beschmutzung des Schaublattes oder der Fahrerkarte eingetragen werden. ....

(3) Die Fahrer

-

achten darf, dass die Zeitmarkierung auf dem Schaublatt mit der gesetzlichen Zeit des Landes übereinstimmt, in dem das Fahrzeug zugelassen ist;

-

betätigen die Schaltvorrichtung des Kontrollgerätes so, dass folgende Zeiten getrennt und unterscheidbar aufgezeichnet werden:

a)

unter dem Zeichen (siehe zitierte Verordnung): die Lenkzeiten;

b)

unter dem Zeichen (siehe zitierte Verordnung): alle sonstigen Arbeitszeiten;

 c) unter dem Zeichen (siehe zitierte Verordnung): die Bereitschaftszeiten, also

-

die Wartezeit, d.h. die Zeit, in der der Fahrer nur an ihrem Arbeitsplatz verbleiben müssen, um etwaigen Aufforderungen nachzukommen, die Fahrtätigkeit aufzunehmen bzw. wieder aufzunehmen oder andere Arbeiten zu verrichten;

-

die während der Fahrt neben dem Fahrer verbrachte Zeit;

-

die während der Fahrt in der Schlafkabine verbrachte Zeit;

 d) unter dem Zeichen (siehe zitierte Verordnung): die Arbeitsunterbrechungen und die Tagesruhezeit.?

 

Art 15 Abs 2 VO (EWG) 3821/85 normiert nach dem eindeutigen Wortlaut dieser Norm eine Pflicht zur Verwendung von Schaublättern nur für jene Tage, an dem die Fahrer lenken. Eine Verpflichtung für jene Tage, an denen nicht gelenkt wird, also z.B. die Wochenendruhe konsumiert wird, auf dem Schaublatt handschriftlich die Zeitgruppen einzutragen, kann Art 15 Abs 2 VO (EWG) 3821/85 nicht entnommen werden (vgl. etwa zu Art 15 Abs 7 VO (EWG) 3821/85 ? VwGH 30.01.2004, 2003/02/0269).

 

Im gegenständlichen Fall haben sich anlässlich der Kontrolle offenkundig auch keinerlei Anzeichen dafür ergeben, dass der Beschuldigte im Zeitraum zwischen Entnahme des Schaublattes vom 07.10.2005 (17.00 Uhr) und dem Einlegen des Schaublattes vom 09.10.2005 (22.00 Uhr) ein Fahrzeug gelenkt hat, er sich also beispielsweise auf einer längeren, mehrere Tage dauernden Transportfahrt befunden hat und für den Zeitraum 07.10.2005 bis 09.10.2005 die Schaublätter nicht vorlegen habe können.

 

Dass mit Art 15 Abs 2 VO (EWG) 3821/85 der gegenständliche Fall nicht pönalisiert wird, erhellt sich auch aus dem Verweis auf die in Absatz 3 zweiter Gedankenstrich Buchstaben b), c) und d) genannten Zeiträume. Die wöchentliche Ruhezeit (vgl Art 8 Abs 3 VO (EWG) 3820/85) ist darin nicht genannt. Typische Beispiele für eine verpflichtende handschriftliche Eintragung auf der Rückseite des Schaublattes wären hingegen jene Fälle, in denen der Fahrer Arbeiten in unmittelbarer Nähe des Fahrzeugs ausführte und deshalb den Tachographen nicht bedienen konnte oder ein Defekt in der Zeitgruppenregistrierung (vgl dazu Art 16 Abs 2 VO (EWG) 3821/85). Somit hat der Beschuldigte die vorgeworfene Verwaltungsübertretung nicht begangen und war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Art15 Abs2 VO (EG) 3821/85 normiert, nach, dem, eindeutigen, Wortlaut, dieser, Norm, eine, Verpflichtung, zur, Verwendung, von, Schaublättern, nur, für, jene, Tage, an, dem, die, Fahrer, lenken. Eine, Verpflichtung, für, jene, Tage, an, denen, nicht, gelenkt, wird, also, zb,. die, Wochenendruhe, konsumiert, wird, kann, nicht, entnommen, werden
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten