TE UVS Tirol 2007/08/20 2006/13/2392-3

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 20.08.2007
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Spruch

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Martina Strele über die Berufung des Herrn M. S., vertreten durch P. und S., Anwaltspartnerschaft in F., XY Straße 4, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Landeck vom 02.08.2006, Zahl VK-47965-2006, nach durchgeführter öffentlicher mündlicher Berufungsverhandlung wie folgt:

 

Gemäß § 66 Abs 4 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) in Verbindung mit §§ 24 und 51 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird der Berufung Folge gegeben, das Straferkenntnis behoben und das Verfahren gemäß § 45 Abs 1 Z 1 VStG eingestellt.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:

 

Tatzeit: 15.02.2006, 11.00 Uhr

Tatort: Pfunds, auf der Reschenbundesstraße B 180, bei km 31,400 in Fahrtrichtung Nauders

Fahrzeug: Sattelzugfahrzeug, XY und Anhänger XY

 

Der Beschuldigte, S. M., geb XY, wohnhaft in W., XY 19, hat

1. als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3.5 t übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Er hat die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten an folgendem Tag überschritten. Datum: 14.02.2006, Lenkzeit von 3.30 Uhr bis 20.15 Uhr, 11 Stunden 30 Minuten.

 

2. als Lenker des angeführten Kraftfahrzeuges, welches zur Güterbeförderung im internationalen Straßenverkehr eingesetzt ist und dessen höchst zulässiges Gesamtgewicht einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger 3,5 Tonnen übersteigt, folgende Übertretungen begangen. Es wurde festgestellt, dass er nicht innerhalb eines Zeitraumes von 24 Stunden eine tägliche Ruhezeit von mindestens 9 zusammenhängenden Stunden eingehalten hat. Beginn des 24-Stunden-Zeitraumes am 13.02.2006, um 13:30 Uhr. Ruhezeit innerhalb von 24 Stunden lediglich 7 Stunden und 15 Minuten.

 

Dadurch habe er nachfolgende Rechtsvorschriften verletzt:

1.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 6 Abs 1 EG-VO 3820/85

2.

§ 134 Abs 1 KFG iVm Art 8 Abs 1 EG-VO 3820/85

 

weshalb über ihn jeweils gemäß § 134 Abs 1 KFG sowohl zu Spruchpunkt 1. als auch zu Spruchpunkt 2. eine Geldstrafe in Höhe von jeweils Euro 50,00 (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) sowie ein Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafverfahrens verhängt wurde.

 

In seiner fristgerecht dagegen erhobenen Berufung brachte der Berufungswerber durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter vor, dass er die beiden Delikte nicht verwirklicht habe. Es würde sich dies aus der Auswertung der beiden Diagrammscheiben durch einen Sachverständigen ergeben.

Abschließend wurde in diesem Rechtsmittel nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Berufungsverhandlung die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens beantragt.

 

Auf Grund dieser Berufung wurde am 29.11.2006 eine öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt. In dieser wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Amtssachverständigen Ing. H. S. sowie durch Einsichtnahme in das Gutachten des Ing. H. S. Weiters wurde Einsicht genommen in den gesamten erstinstanzlichen Verwaltungsstrafakt sowie in den Akt der Berufungsbehörde. Der Berufungswerber ist zu dieser Verhandlung trotz ausgewiesener Ladung an seinen Rechtsvertreter nicht erschienen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol hat über die gegenständliche Berufung wie folgt erwogen:

 

Zunächst wird festgehalten, dass das Originalschaublatt vom 13.02.2006 bis 14.02.2006 betreffend die gegenständlichen Verwaltungsübertretungen vom Meldungsleger anlässlich der gegenständlichen Amtshandlung beschlagnahmt worden ist. Dieses Originalschaublatt war nicht mehr auffindbar und liegt dieses Schaublatt nur mehr in Kopie vor.

 

In der diesem Verwaltungsstrafverfahren zu Grunde liegenden Anzeige vom 19.02.2006, Zahl A1/2967/01/2006, ist dargestellt, dass der Berufungswerber als Lenker des Sattelkraftfahrzeuges bestehend aus dem Sattelzugfahrzeug mit dem Kennzeichen XY und dem Sattelanhänger mit dem Kennzeichen XY am 15.02.2006 um 11.00 Uhr auf der B 180 bei Straßenkilometer 31,400 im Gemeindegebiet von Pfunds (Kajetansbrücke, von Landeck kommend in Richtung Nauders) die Tageslenkzeit von höchstens 9 Stunden bzw zweimal wöchentlich 10 Stunden zwischen zwei täglichen Ruhezeiten am 14.02.2006, Lenkzeit von 03.30 Uhr bis 20.15 Uhr, sohin 11 Stunden und 30 Minuten, überschritten habe. Diese Übertretung würde sich aus dem Schaublatt vom 13.02.2006 bis 14.02.2006 ergeben, eine Kopie dieses Schaublattes war der Anzeige angeschlossen.

 

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber die genannten Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt.

 

Die Berufungsbehörde holte beim Amtssachverständigen Ing. H. S. eine gutachterliche Stellungnahme zur Frage ein, ob die im Straferkenntnis erhobenen Vorwürfe mit dem übermittelten Schaublatt in Kopie übereinstimmen bzw die Vorwürfe sich aus diesem ergeben.

 

Am 02.10.2006 erstattet der Amtssachverständige Ing. H. S. zusammengefasst nachfolgendes Gutachten:

 

"Gutachten

Zu Punkt 1 des Straferkenntnisses

Die aufgezeichnete Lenkzeit vom 13.02.2006 bis 03:30 bis 20:17 Uhr beträgt abzüglich der Auswerteungenauigkeit bei 7 Lenkzeitblöcken mindestens 11 Stunden 9 Minuten. Das Datum im Straferkenntnis Punkt 1 müsste bei richtig ausgefülltem Schaublatt lauten: 13.02.2006.

 

Zu Punkt 2 des Straferkenntnisses

Ab 13.02.2006 bis 13:30 Uhr ist am gegenständlichen Schaublatt eine längste zusammenhängende Ruhezeit von 7 Stunden 17 Minuten aufgezeichnet, wobei die Auswerteungenauigkeit bereits zugerechnet wurde."

 

Am 29.11.2006 wurde ein öffentliche mündliche Berufungsverhandlung durchgeführt und der Amtssachverständige ergänzend zu seinem Gutachten einvernommen. Nach seinen Angaben ist im Gegenstandsfall weder der Einlegezeitpunkt des Schaublattes noch der Entnahmezeitpunkt feststellbar, weshalb in weiterer Folge auch der Beginn des 24-Stundenzeitraumes nicht festgestellt werden könne. Die Erstbehörde habe den Beginn der ersten Lenkzeit mit Beginn des 24-Stundenzeitraumes gleichgesetzt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass auf Grund der vorliegenden Beweisergebnisse der 24-Stundenzeitraum einfach angenommen worden sei. Ein weiteres Schaublatt, anhand welchem sich der 24-Stundenzeitraum sich ergeben würde, sei nicht vorhanden, es könne sein, dass am weiteren Schaublatt eine ausreichende Ruhezeit aufgezeichnet wäre.

 

Auf Grund dieser Ausführungen des Amtssachverständigen, insbesondere, dass der Beginn des 24-Stundenzeitraumes in Ermangelung eines weiteren Schaublattes nicht exakt feststellbar ist, kann nicht mit der für ein Verwaltungsstrafverfahren erforderlichen Sicherheit angenommen werden, dass der Berufungswerber die ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen zu vertreten hat.

 

Es war daher der Berufung Folge zu geben und spruchgemäß zu entscheiden.

Schlagworte
Aufgrund, dieser, Ausführungen, des, Amtssachverständigen, insbesondere, dass, der, Beginn, des, 24-Stundenzeitraumes, in, Ermangelung, eines, weiteren, Schaublattes, nicht, feststellbar, ist, kann, nicht, mit, der, für, ein, Verwaltungsstrafverfahren, erforderlichen, Sicherheit, angenommen, werden, dass, der, Berufungswerber, die, ihm, zur, Last, gelegten, Verwaltungsübertretungen, zu, vertreten, hat
Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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