TE UVS Niederösterreich 1993/07/22 Senat-GF-92-101

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Veröffentlicht am 22.07.1993
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Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, insoferne Folge gegeben, als die im Ausmaß von S 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängte Strafe auf S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird.

 

Der Berufungswerber hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 50,-- als Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens (ds 10 % der nunmehr geringeren Strafe) binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist ist der Strafbetrag zu bezahlen (§59 Abs2 AVG). Gemäß §65 VStG waren Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis, Zl 3-****-91, vom 18.5.1992, wurde über Herrn Christian S*********** gemäß §§102 Abs1, 101 Abs1 lita iVm §134 Abs1 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 2.100,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 72 Stunden) verhängt. Es wurde in diesem Straferkenntnis als erwiesen angenommen, daß er als Lenker des LKWs mit dem Kennzeichen W ***.**7 und dem von diesem LKW gezogenen Anhänger mit dem Kennzeichen W *****T, am 26.6.1991 um 14,40 Uhr, im Ortsgebiet von D****** W***** auf der LH * nächst der Kreuzung mit der B *, nicht für die ordnungsgemäße Beladung des genannten Fahrzeuges gesorgt habe, da das höchste zulässige Gesamtgewicht von 38 Tonnen im Ausmaß von 8,812 Tonnen überschritten worden sei. Begründet wurde diese Entscheidung im wesentlichen damit, daß zwei Gendarmeriebeamte das Volumen des Ladegutes berechnet und die Überladung festgestellt hätten, weshalb innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens nach Abwägung der in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse des Beschuldigten die dem Verschulden angemessene Strafe festgesetzt worden sei, wobei weder strafmildernde noch straferschwerende Gründe bei der Strafbemessung berücksichtigt werden konnten.

 

Dagegen richtet sich das vom ausgewiesenen Vertreter des Berufungswerbers innerhalb offener Frist erhobene Rechtsmittel der Berufung, womit das Straferkenntnis zur Gänze angefochten wird und der Berufungswerber vorbringt, daß das ihm angelastete Delikt der Überladung sich auf die Abmessung und Berechnung des Ladevolumens durch zwei Gendarmeriebeamte gründe. Ohne auf die triftigen Rügen der bereits im erstinstanzlichen Verfahren abgegebenen Stellungnahme einzugehen, führe das angefochtene Erkenntnis aus, daß die Überladung von zwei Gendarmeriebeamten durch Schätzung festgestellt worden sei. Hiezu müsse ihm eine Rüge dahingehend erlaubt sein, daß Feststellungen nicht von in Frage kommenden Zeugen getroffen werden dürften, sondern ausschließlich von der Behörde selbst im Rahmen des Bescheides vorzunehmen wären. Die diesbezügliche Begründung im angefochtenen Straferkenntnis lasse somit auf überaus mangelhafte Kenntnis der wesentlichen verfahrensrechtlichen Grundsätze schließen.

 

Bereits in der vor der ersten Instanz abgegebenen Stellungnahme sei ausgeführt worden, daß die von der Behörde vorgeworfene Überschreitung des höchsten zulässigen Gesamtgewichtes von 38 Tonnen nur auf einer Schätzung beruhe, wobei die Schätzung von einer Gesamtkubatur von LKW, Ladefläche und Anhänger von insgesamt 17,99 m Kubik ausgehe und unter der Annahme, daß ein Kubikmeter grubenfeuchter Kiessand ein Gewicht von 1,8 Tonnen aufweise, eine Überladung von 8,812 Tonnen ermittle.

 

Die Ermittlung des Gewichtes des Ladegutes sei damit vollkommen willkürlich erfolgt, zumal die Behörde weder begründe, welches spezifische Gewicht der geladene Kiessand aufweise, noch ob die bei Kiessand naturgemäß auftretenden Hohlräume (wegen der runden Oberfläche des Schotters) abgezogen wurden, noch ob nach obenhin wegen der Wölbung des Ladegutes naturgemäß freibleibender Raum Berücksichtigung fand, ob das Ladegut an den Breit- und Längsseiten der Ladefläche jeweils mit der oberen Kante der Bordwände abschloß, oder ob zwischen dem Ladegut und den oberen Kanten der Bordwände, bejahendenfalls, wie hoch Laderaum freiblieb.

 

Die Klärung dieser aufgeworfener Fragen sei deshalb von Belang, weil nicht davon ausgegangen werden könne, daß die gesamte Fläche bis zur Kante der Bordwände eben ausgefüllt war, woraus sich eine mängelhafte Errechnung des Gewichtes des Ladegutes ergäbe. Wenn Freiräume offengeblieben wären, so müßten diese zweifellos von der Gesamtmenge abgezogen werden.

 

Da eine Beantwortung dieser Fragen auch durch die Darstellung der Tat und Beweismittel der Meldungsleger in der Anzeige nicht einmal andeutungsweise in Erwägung gezogen wurde, könne es sich bei der von den Meldungslegern geschätzten Zahl lediglich um eine ungefähre Schätzung handeln. Da sohin zweifellos Freiräume (auch zwischen den einzelnen Steinen) frei blieben und das Ladegut nicht planvoll geladen war, sei das ermittelte Gewicht in jedem Fall weit höher als das tatsächlich vorhanden gewesene. Der Vermerk in der Anzeige, daß "äußerst tolerant vorgegangen wurde", lasse erkennen, daß die Meldungsleger sich bei der Berechnung ihrer Sache selbst nicht allzu sicher waren und Fehler bei der Ermittlung des Ladegewichtes zugestehen.

 

Die Behörde I. Instanz habe sich den berechtigten Beweisanträgen des Beschuldigten verschlossen, bzw diese abgewiesen und sich darüber hinweggesetzt, ohne hiefür im Erkenntnis eine Begründung zu liefern. So insbesondere dem Antrag auf Beiziehung eines Sachverständigen, der durch chemische Analyse des Ladegutes festzustellen habe, welches spezifische Gewicht grubenfeuchter Kiessand tatsächlich aufweise. Das Verfahren leide somit an einem gewichtigen Mangel, der geeignet wäre, eine abschließende und für die Sicherheit im Strafverfahren erforderliche umfassende Aufnahme und Begründung des inkriminierten Sachverhaltes hintanzuhalten.

 

Die unzulässige Übernahme der "Feststellungen" von Zeugen könne jedenfalls nicht begründungslos erfolgen, insbesondere dann nicht, wenn berechtigterweise die Einholung eines Amtssachverständigengutachtens über die Frage des spezifischen Gewichtes beantragt wurde. Selbst wenn die Behörde den Gendarmeriebeamten Wissen und Fähigkeiten im Zusammenhang mit technischer Physik zuerkennen wollte und deren Berechnung kritiklos übernehme, könne dies nicht ohne entsprechender Begündung erfolgen. Für den Beschuldigten jedenfalls verblieben Zweifel an der Richtigkeit der "über den Daumen" vorgenommenen Schätzung durch die Gendarmeriebeamten.

 

Von den dem Verwaltungsstrafrecht zugrunde liegenden Grundsatz "in dubio pro reo" ausgehend, wäre in jedem Fall daher das Verwaltungsstrafverfahren nach Einholung eines Gutachtens eines Amtssachverständigen, der durch chemische Analyse des Ladegutes festzustellen gehabt hätte, welches spezifische Gewicht grubenfeuchter Kiessand tatsächlich aufweise, ohne weiteres zur Einstellung zu bringen gewesen.

 

Es werde daher beantragt, dem erhobenen Rechtsmittel Folge zu geben, das angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung zu bringen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:

 

Entgegen der Ansicht des Rechtsmittelwerbers vertritt die Berufungsbehörde die Auffassung, daß die Ermittlung des Volumens der Gesamtladefläche und die Multiplikation des auf dieser Ladefläche befindlichen Ladegutes mit einem pro Kubikmeter festgesetzten Durchschnittsgewicht, zur Feststellung dahingehend geeignet ist, ob ein Kraftfahrzeug überladen ist oder nicht. Diese Art der Bestimmung des Ladegewichtes wird ja größtenteils bei der Beladung von Sand und Schotter vom Lenker des LKWs, bzw vom Belader des LKWs vorgenommen.

 

Für diese Methode der Ermittlung des Ladegewichtes muß den Gendarmeriebeamten kein Wissen und keine Fähigkeit im Zusammenhang mit technischer Physik zuerkannt werden - ein solches wird ihnen natürlich auch nicht abgesprochen - sondern reichen einfache rechnerische Fähigkeiten im Rahmen der Durchführung von Multiplikationen, zur Ermittlung der Gesamtkubatur nach Abmessung der Ladefläche, bzw zur Multiplikation der ermittelten Kubikmeter der Gesamtkubatur mit dem einer Tabelle entnommenen Durchschnittsgewicht eines Kubikmeters des jeweiligen Ladegutes. Die vom Berufungswerber behaupteten auftretenden Hohlräume (wegen der runden Oberfläche des Schotters) sind in dem tabellarisch vorgegebenen Durchschnittsgewicht bereits berücksichtigt. Den Gendarmeriebeamten wird darüberhinaus die Fähigkeit zugebilligt, in etwa abzuschätzen, ob die Bordwände des Fahrzeuges jeweils bis zur oberen Kante mit Ladegut gefüllt sind, bzw ob hier Laderaum freiblieb und ob das Ladegut gegen die Mitte der Ladefläche über die Bordwände hinausragte, sodaß sich hier ein gewisser Ausgleich einstellt.

 

Die Art der von den Gendarmeriebeamten vorgenommene Ermittlung des Höchstgewichtes ist somit durchaus geeignet, daraus den Schluß zu ziehen, daß tatsächlich eine Überladung vorlag, dies umso mehr, als das auf diese Art festgestellte Ausmaß der Überladung mehr als 20 % des höchstzulässigen Gesamtgewichtes beträgt und so eine gewisse Sicherheit in sich birgt, wobei das Kraftfahrgesetz selbst überhaupt keine Toleranzen beim Überschreiten des zulässigen Höchstgewichtes kennt.

 

Der Berufungswerber war der Lenker des Kraftfahrzeuges, dessen Überladung festgestellt wurde und bliebe er als solcher nur straffrei, wenn er beweist, daß es ihm trotz einer vor Fahrtantritt durchgeführten und auch zumutbaren Kontrolle nicht möglich war, die Überladung zu verhindern, unabhängig davon ob er das Fahrzeug selbst beladen hat oder nicht. Diesbezüglich wurde vom Rechtsmittelwerber nichts vorgebracht und prüfte die Berufungsbehörde daher das Ausmaß des Schuldgehaltes des Lenkers an der festgestellten Überladung. Die Strafbarkeit des Lenkers eines überladenen Fahrzeuges wird zwar durch die Verantwortlichkeit des Zulassungsbesitzers, bzw des für die Beladung Anordnungsbefugten nicht berührt, doch wird dem Berufungswerber zugebilligt, daß er in der Kette von Zulassungsbesitzer, des für die Beladung von Fahrzeugen Anordnungsbefugten, sowie des Beladers selbst, als Lenker des Kraftwagens das schwächste Glied dieser Kette darstellt. Seine Mitverantwortung für die Überladung kann ihm dadurch zwar nicht genommen werden, jedoch ist der ihm zuzurechnende Schuldgehalt ein geringer, zumal ihm ebenfalls kein wirtschaftlicher Vorteil aus der Überladung zukam.

 

Somit konnte aufgrund des geringen Verschuldens des Berufungswerbers, trotz des Umstandes, daß ihm keine verwaltungsstrafrechtliche Unbescholtenheit mehr zukam, unter Zugrundelegung der von ihm angegebenen eher unterdurchschnittlichen Einkommens- und Vermögensverhältnisse, die Strafe auf das im Spruch bezeichnete Ausmaß reduziert werden.

 

Gemäß §51e Abs2 VStG konnte von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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