TE UVS Niederösterreich 1993/07/19 Senat-GF-92-106

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Veröffentlicht am 19.07.1993
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Ebenso Senat-GF-92-103, Senat-GF-92-104, Senat-GF-92-105, Senat-GF-92-107, Senat-GF-92-108 und Senat-GF-92-115 Spruch

Der Berufung wird gemäß §66 Abs4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 - AVG, BGBl Nr 51, insoferne Folge gegeben, als die im Ausmaß von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 30 Stunden) verhängte Strafe auf S 400,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt wird.

 

Die Berufungswerberin hat gemäß §64 Abs1 und 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 - VStG, BGBl Nr 52, S 40,-- als Beitrag zu den Kosten des Verfahrens (ds 10 % der nunmehr geringeren Strafe) binnen 2 Wochen zu zahlen.

 

Innerhalb gleicher Frist ist der Strafbetrag zu bezahlen (§59 Abs2 AVG). Gemäß §65 VStG waren Kosten des Berufungsverfahrens nicht aufzuerlegen.

Text

Mit dem angefochtenen Straferkenntnis Zl 3-****-91, vom 3. April 1992, wurde über Frau H**** R********* gemäß §134 Abs1 iVm §101 Abs1 lita KFG eine Geldstrafe in der Höhe von S 500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 30 Stunden) verhängt. Es wurde in diesem Straferkenntnis als erwiesen angesehen, daß sie als Anordnungsbefugte nicht dafür gesorgt habe, daß am 14.05.1991 um

10.15 Uhr, im Ortsgebiet von M***************, auf der Landeshauptstraße * nächst dem Haus Nr 10, der LKW mit dem Kennzeichen W-***.**7 und der von diesem LKW gezogene Anhänger mit dem Kennzeichen W-*****T, den Vorschriften des Kraftfahrgesetzes entsprechend beladen gewesen seien, da das höchste zulässige Gesamtgewicht von 38 Tonnen um 3,720 Tonnen überschritten worden sei. Begründend wurde dazu noch ausgeführt, daß die Verantwortung der Beschuldigten nicht geeignet gewesen wäre, die Behörde davon zu überzeugen, daß sie kein Verschulden an der angelasteten Verwaltungsübertretung treffe. Die Strafe sei innerhalb des gesetzlich zur Verfügung stehenden Strafrahmens verhängt worden und nach Abwägung der in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe sowie der Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse dem Verschulden angemessen.

 

Dagegen richtet sich das vom ausgewiesenen Vertreter der Berufungswerberin innerhalb offener Frist erhobene Rechtsmittel der Berufung. Das Straferkenntnis wird damit zur Gänze angefochten und geltend gemacht, daß das durchgeführte Ermittlungsverfahren mangelhaft geblieben, bzw unrichtig sei und nicht im Einklang mit der Beweislage stünde, ebenso sei die vorgenommene rechtliche Beurteilung unrichtig.

 

Zur Mangelhaftigkeit des Verfahrens wird ausgeführt, daß die Beschuldigte sich damit verantwortet habe, daß sie sämtlichen in ihrem Unternehmen beschäftigten Fahrzeuglenkern die ausdrückliche Weisung erteilt habe, von einem Verstoß gegen §101 Abs1 lita Kraftfahrgesetz Abstand zu nehmen und eine Überladung der Fahrzeuge zu unterlassen. Die Erstbehörde habe dieser Verantwortung keinerlei Rechnung getragen sondern lediglich kursorisch festgestellt, daß bei Durchsicht aller Vormerkungen der Arbeitnehmer (?) festgestellt worden sei, daß diese stets rechtskräftig bestraft wurden. Diese Begründung sei unzulässig und nicht ausreichend um mit der in einem Strafverfahren erforderlichen Sicherheit die Bestrafung eines Beschuldigten herbeizuführen. Die Behörde vermeine weiter, daß bei Durchsicht aller Vormerkungen anderer Personen auf den Schuldgehalt der Beschuldigten geschlossen werden könne. Es sei aber unzulässig, alle Vormerkungen der Arbeitnehmer beizuziehen, ohne diese zu präzisieren und anzugeben, in welchen Strafverfahren und zu welchen Geschäftszahlen, wegen welcher Delikte, welche Kraftfahrer bzw Dienstnehmer der Beschuldigten zu welchen Strafen wann rechtskräftig verurteilt worden seien. Dies wäre aber insofern erforderlich, als der überwiegende Teil im Zusammenhang mit den vorliegenden Strafverfahren stehenden Verwaltungsstrafsachen gegen die Kraftfahrzeuglenker noch nicht rechtskräftig beendet seien. Es wäre weiter erforderlich, die Vormerkungen der Arbeitnehmer anzuführen und anzugeben, welche Verwaltungsstrafverfahren allenfalls nur wegen unterlassener Rechtsmittel Rechtskraft erlangt hätten.

 

Die Schuld der Berufungswerberin sei jedenfalls damit nicht ausreichend begründet, daß kursorisch auf allenfalls bestehende, längere Zeit zurückliegende, jedenfalls vor dem Tatzeitpunkt in diesen Verfahren liegende unter Umständen bereits verjährte Delikte zurückgegriffen werde und diese der nunmehrigen Entscheidung gleichsam schuldbegründend zugrundegelegt werden.

 

Darüberhinaus habe es die Behörde unterlassen, festzustellen, wem nun tatsächlich Anordnungsbefugnis im Unternehmen der Berufungswerberin zukomme. Wie den Gesetzesmaterialien ausdrücklich entnommen werden kann, sei es in vielen Fällen weder dem Zulassungsbesitzer noch dem Lenker eines Fahrzeuges zuzumuten, jeden Beladungsvorgang zu überwachen. Die Behörde habe nicht überprüft, ob und bejahendenfalls wem die Anordnungsbefugnis für die Beladung der Lastkraftwagen der Berufungswerberin zukomme. Tatsächlich habe diese, da sie ja nicht zu jedem Zeitpunkt jeden Beladungsvorgang überwachen könne, die Anordnungsbefugnis in ihrem Unternehmen dem ebenfalls im Betrieb mitarbeitenden Sohn übertragen, welcher vielfach selbst und persönlich die Beladungen der Lastkraftwagen vornehme. Wie die Fahrer der Lastkraftwagen habe sie auch ihren Sohn ausdrücklich darauf hingewiesen, Überladungen nach Tunlichkeit zu vermeiden. Die Behörde habe es jedenfalls unterlassen, eine Prüfung der Delegierung der Verantwortlichkeit vorzunehmen und den mit dieser Verantwortung betrauten (also ihren Sohn) über die Beladungsvorgänge im Betrieb und seine Verantwortlichkeit hiefür zu vernehmen. Dies stelle jedenfalls einen erheblichen Verfahrensmangel dar, weshalb dieser geeignet war, eine unrichtige rechtliche Beurteilung insbesondere der Schuld der Berufungswerberin herbeizuführen.

 

Das angefochtene Straferkenntnis führe darüberhinaus in seiner Begründung in unzulässiger Weise globalisierend aus, daß sich die Schuld der Fahrzeuglenker auch auf jene der Beschuldigten erstrecke, da bei jeder Überprüfung der Fahrzeuge festgestellt werde, daß diese überladen seien und die Arbeitnehmer rechtskräftig wegen dieser Überladungen bestraft worden seien; weshalb es nicht glaubwürdig wäre, daß die Arbeitnehmer die ausdrückliche Weisung erhalten hätten, diese Fahrzeuge nicht zu überladen.

 

Wie bereits oben im Berufungsschriftsatz ausgeführt, sei aber nicht bei jeder Überprüfung der Fahrzeuge festgestellt worden, daß diese überladen sind, sondern stehe vielmehr im überwiegenden Teil der Strafverfahren eine rechtskräftige Erledigung noch aus. Es sei daher nicht zulässig, in übergreifender Weise Feststellungen aus noch nicht rechtskräftigen Entscheidungen dem vorliegenden Strafverfahren zugrundezulegen.

 

Die in der Begründung des angefochtenen Bescheides angeführte mangelhafte Glaubwürdigkeit der als Zeugen einvernommenen LKW-Fahrer, die unter Wahrheitsverpflichtung als Zeugen angegeben hätten, die Berufungswerberin hätte ihnen den mündlichen Auftrag erteilt, die Fahrzeuge nicht zu überladen, sei im übrigen durch nichts begründet und stehe in krassem Widerspruch eben zu den Zeugenaussagen. Die Beschuldigte überprüfe ja die Wiegescheine wöchentlich und ermahne ihre Fahrer regelmäßig, die Fahrzeuge nicht zu überladen. Wenn nun mit dem angefochtenen Straferkenntnis dieser Verantwortung und den unter Wahrheitsverpflichtung abgelegten Zeugenaussagen der Wahrheitsgehalt abgesprochen werde, so erfolge dies im Gegensatz zum Akteninhalt und sei daher nicht geeignet, die Schuld der Beschuldigten ausreichend zu begründen, zumal Anhaltspunkte für Falschaussagen der Zeugen nicht vorhanden wären. Schon aus diesem Grunde müßte das Straferkenntnis behoben und das Verfahren eingestellt werden, da auf Basis der zitierten Zeugenaussagen eine Strafe mangels Schuld nicht verhängt werden könne.

 

Darüberhinaus sei der angefochtene Bescheid auch in seiner rechtlichen Beurteilung unrichtig, §101 Abs1 lita Kraftfahrgesetz besage, daß, sofern ein von der Person des Lenkers oder Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, dieser dafür zu sorgen habe, daß Abs1 lita bis c eingehalten wird. Wie bereits ausgeführt, habe die Beschuldigte als Zulassungsbesitzerin des Lastkraftwagens ausdrücklich die Anordnungsbefugnis ihrem Sohn delegiert, dessen Aufgabenbereich unter anderem auch die Beladung der Lastkraftwagen umfasse. Der Verwaltungsgerichtshof billige der Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten mit entsprechender Anordnungsbefugnis gemäß §9 Abs2 VStG ausdrücklich verwaltungsstrafrechtlich entlastende Bedeutung zu. Unter einem Anordnungsbefugten im Sinne des §101 Abs1 lita Kraftfahrgesetz müsse eine Person verstanden werden, die damit befaßt sei, die Beladung vorzunehmen und den Ablauf des Beladungsvorganges zu gestalten und solcherart insbesondere auch die Menge des Ladegutes bestimmen kann. Ungeachtet des Umstandes, daß die Beschuldigte ausdrücklich entgegengesetzte Weisungen, nämlich nicht zu überladen erteilt habe, habe sie darüberhinaus einen Anordnungsbefugten mit der entsprechenden Aufgabe und Verantwortung betraut. Im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof anerkannte entlastende Bedeutung einer derartigen Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bleibe für eine Bestrafung der Berufungswerberin kein Raum, sodaß die angefochtenen Straferkenntnisse ebenfalls aus diesem Grunde rechtswidrig seien und mit der ständigen Rechtsprechung nicht im Einklang stünden. Im Straferkenntnis werde weiters ausgeführt, daß die innerhalb der Grenzen des gesetzlichen Strafrahmens festgesetzte Strafe nach Abwägung der in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, sowie den Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse dem Verschulden angemessen sei. Sowie weiters, daß bei der Strafbemessung weder strafmildernde noch straferschwerende Umstände berücksichtigt werden konnten. Diese beiden Sätze in der Begründung seien widersprüchlich und offenbar Stehsätze, die ohne Abwägung des Einzelfalles kritiklos als Begründung aus dem Textverarbeitungsprogramm herangezogen würden. Sofern keine strafmildernden oder straferschwerenden Umstände berücksichtigt werden können, könnten auch bei der Festsetzung der Strafe Erschwerungs- und Milderungsgründe nicht herangezogen werden; das Straferkenntnis führe hier nicht aus, was mit dieser "contradictio in se" bezweckt werden solle.

 

Wie dargestellt mangle es also an einem wesentlichen Tatbestandsmerkmal, nämlich der Schuld. Das angefochtene Straferkenntnis hätte in keiner Weise den Schuldgehalt der Bestraften definiert oder begründet. Ohne Begründung, jedenfalls aber schlüssig gehe die Erstbehörde davon aus, daß die Zulassungsbesitzerin eine Erfolgshaftung treffe. Dies sei jedenfalls rechtswidrig und mit der bestehenden Gesetzeslage in Wiederspruch, da eine Bestrafung nur nach ausreichender Prüfung der Schuldfrage ausgesprochen werden dürfe.

 

Die Ausführungen und Stellungnahmen im erstinstanzlichen Verfahren würden deshalb ebenso wie die darin gestellten Anträge aufrecht erhalten und zum Gegenstand der vorliegenden Berufung erhoben.

 

Das angefochtene Straferkenntnis sei somit seinem gesamten Inhalte nach rechtswidrig und stünde mit der bestehenden Gesetzeslage nicht in Einklang, da es sich auf ein mangelhaftes Verfahren gründe, in welchem sowohl Beweismittel nicht erhoben worden, als auch die erhobenen Beweise unrichtigerweise und denkunmöglich gewürdigt worden seien. Es werde daher beantragt, dem erhobenen Rechtsmittel Folge zu geben, daß angefochtene Straferkenntnis zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen.

 

Der Unabhängige Verwaltungssenat im Land NÖ hat hiezu erwogen:

 

Aufgrund des Berufungsvorbringens, die Rechtsmittelwerberin hätte als Zulassungsbesitzerin ausdrücklich ihre Anordnungsbefugnis an ihren ebenfalls im Betrieb beschäftigten Sohn, dessen Aufgabenbereich unter anderem auch die Beladung der Lastkraftwagen umfasse, delegiert, weshalb dieser im Sinne des §9 Abs2 VStG für das angelastete Delikt verantwortlich sei, ersuchte die Berufungsbehörde den ausgewiesenen Vertreter der Beschuldigten hiefür einen entsprechenden Nachweis vorzulegen; welcher daraufhin mitteilte, daß die Übertragung der Agenden laut eidesstattlicher Erklärung vom 17. August 1992 mit Wirkung vom 1. Juli 1991 in den Verantwortungsbereiches des Sohnes der Beschuldigten mündlich erfolgt sei. Eine schriftliche Bestellungsurkunde sei nicht angefertigt worden. Zumal der Tatzeitpunkt im vorliegenden Fall der 14.05.1991 ist und somit vor der erst am 1. Juli 1991 erfolgten behaupteten Bestellung liegt, erübrigt sich eine Prüfung dahingehend, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten vorliegen und ob ebenfalls ein entsprechender Zustimmungsnachweis des verantwortlichen Beauftragten selbst vorliegt.

 

Entgegen der Begründung des angefochtenen Straferkenntnisses geht die Berufungsbehörde allerdings nicht davon aus, daß die Beschuldigte ihren Kraftfahrern bzw Arbeitnehmern die ausdrückliche Weisung, eine Überladung der Fahrzeuge zu vermeiden, nicht erteilt hat, sondern wird den Angaben der Berufungswerberin, die im Verfahren vor der I. Instanz vorbrachte, die Wiegescheine täglich bzw wöchentlich zu überprüfen, wobei es ihr bei derart vielen Fahrzeugen aber nicht möglich sei, bei der Beladung jedes einzelnen dabei zu sein; jedenfalls aber bestünde eine Anweisung an ihre Arbeitnehmer, die Lastkraftwagen nicht zu überladen, durchaus Glauben geschenkt, wobei diese Angabe vom ebenfalls einvernommenen Fahrer des Lastwagenzuges bestätigt wurde. Mit einer derartigen Anweisung allein hat die Berufungswerberin ihrer Sorgfaltspflicht allerdings nicht Genüge getan, es bedarf hiezu vielmehr eines wirksamen Kontrollsystems mit begleitenden Maßnahmen, welches dann geeignet sein muß, derartige Übertretungen wie die vorliegende so gut wie gänzlich zu vermeiden. Die von der Berufungswerberin erteilte generelle Weisung, nicht zu überladen, ist jedenfalls nicht geeignet nachzuweisen, daß sie kein Verschulden im Sinne des §5 Abs1 VStG trifft.

 

Die Berufungsbehörde hält ihr jedoch zugute, daß der Transport von Schotter und von Sand immer mit einem Unsicherheitsfaktor hinsichtlich des Gewichtes behaftet ist, weshalb im Zweifel immer nur eine solche Menge geladen werden dürfte, die auch unter Annahme des höchsten Gewichtes des Ladegutes das höchste zulässige Gesamtgewicht des Fahrzeuges nicht überschreitet. Da hiefür aber immer Lenker mit entsprechender fachlicher Kenntnis bzw die Mitwirkung von fachkundigen Personen bei der Beladung notwendig wäre, welcher Umstand eine betriebsinterne Ablauforganisation vor gewisse Probleme stellen kann, wird dieser Umstand bei der Strafbemessung als strafmildernd bewertet, wozu noch kommt, daß auch die Erstbehörde keine erschwerenden Umstände feststellen konnte und die Überladung trotz des Umstandes, daß das KFG keine Toleranzen bei Überschreitung des Höchstgewichtes kennt, als geringfügig angesehen werden kann, womit unter Beachtung der von der Berufungswerberin selbst angegebenen Einkommens- und Vermögensverhältnisse die verhängte Geldstrafe auf das im Spruch des Berufungsbescheides angeführte Ausmaß herabgesetzt werden konnte.

 

Gemäß §51e Abs2 VStG konnte von der Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

 

Es war deshalb spruchgemäß zu entscheiden.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
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