RS UVS Kärnten 1993/08/26 KUVS-K2-1230/4/93;

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.08.1993
beobachten
merken
Rechtssatz

Das Wesen eines wirksamen Kontrollsystems, zur Verhinderung von Überladungen, liegt in der Überwachung der angewiesenen Personen, auf die ordnungsgemäße Wahrnehmung der ihnen übertragenen Aufgaben und Pflichten sowie der erteilten Weisungen auf ihre Befolgung hin. Der Umstand, daß der Zulassungsbesitzer seine LKW-Fahrer ständig dazu anhält, nicht zu überladen und auf Brückenwaagen zu fahren, vermag nicht zu entlasten, da die bloße Erteilung von Weisungen hiezu nicht ausreicht. Maßgebend ist vielmehr, ob auch eine wirksame Kontrolle der erteilten Weisungen erfolgt und wie der Beschuldigte die Durchführung seiner Aufträge sicherstellt bzw welche Vorkehrungen er trifft, um Überladungen hintanzuhalten. Mehrmals jährlich stattfindende Unterweisungen und stichprobenartige Kontrollen genügen nicht. Bei entsprechender Größe eines Betriebes ist daher erforderlich, die in regelmäßigen zeitlichen Abständen erfolgten Überprüfungen in Bezug auf jedes Fahrzeug in irgendeiner Form evident zu halten, um den Überblick zu gewährleisten. Darüber vorliegende Unterlagen wären durch den Zulassungsbesitzer einer Kontrolle zu unterziehen und regelmäßig zu überprüfen. Bei Auftauchen von Unregelmäßigkeiten oder Überschreitungen wären diese nicht nur festzuhalten, sondern es wären auch geeignete Durchseztungsmaßnahmen zu ergreifen. Es liegt somit im Wesen eines Kontrollsystems im einzelnen anzugeben, auf welche Art, in welchem Umfang und in welchem zeitlichen Ausmaß Kontrollen durchgeführt werden bzw durchgeführt worden sind. Bei einem Betriebsumfang, der es dem Zulassungsbesitzer nicht mehr ermöglicht persönlich sämtlichen Überwachungsaufgaben nachzukommen, hat ein ausreichend dichtes und zugänglich organisiertes Netz von Aufsichtsorganen vorhanden zu sein um die Überwachung vorzunehmen. Es ist somit eine Hierarchie von Verantwortungsträgern aufzustellen, die sicherstellen, daß die auf der jeweils übergeordneten Ebene erteilten Anordnungen zur Einhaltung der Vorschrift auch an die jeweils untergeordnete, also an die unterste Hierarchieebene gelangen. Zusätzlich muß eine Vergewisserung erfolgen, daß die nämlichen Dienstanweisungen dort auch tatsächlich befolgt werden. Die Delegation von Aufgaben und Verantwortung muß daher einem sichtbar durchorganisierten Rückkopplungsverfahren entsprechen. Diese Bedingungen sind insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Beschuldigte als Zulassungsbesitzer auf das Funktionieren des von ihm eingerichteten Kontrollsystems bloß vertraut. Aber auch der Hinweis, daß sich das spezifische Gewicht von Schotter bei Regenfällen ändert und nachteilig auf das Gewicht des Ladegutes auswirkt, exkulpiert nicht, da ein mit solchen  Transporten betrauter Unternehmer verpflichtet ist, sich hiefür die erforderlichen Kenntnisse zu verschaffen. Falls keine Möglichkeit einer genauen Gewichtskontrolle beim Aufladen besteht, ist daher im Zweifel nur eine solche Menge zu laden, daß auch unter Annahme der ungünstigsten Verhältnisse das höchste zulässige Gesamtgewicht nicht überschritten wird.

Quelle: Unabhängige Verwaltungssenate UVS, http://www.wien.gv.at/uvs/index.html
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten