Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG (in der vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, geltenden Fassung) gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, der jedoch am 13. April 1990 aufgehoben worden sei. Als er sich am 27. April 1990 um etwa 18.00 Uhr in seiner Wohnung (in Wien 4) befunden habe, sei er von vier uniformierten Beamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen ... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG (in der vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, geltenden Fassung) gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, der jedoch am 13. April 1990 aufgehoben worden sei. Als er sich am 27. April 1990 um etwa 18.00 Uhr in seiner Wohnung (in Wien 4) befunden habe, sei er von vier uniformierten Beamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen ... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG (in der vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, geltenden Fassung) gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, der jedoch am 13. April 1990 aufgehoben worden sei. Als er sich am 27. April 1990 um etwa 18.00 Uhr in seiner Wohnung (in Wien 4) befunden habe, sei er von vier uniformierten Beamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen ... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG (in der vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, geltenden Fassung) gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, der jedoch am 13. April 1990 aufgehoben worden sei. Als er sich am 27. April 1990 um etwa 18.00 Uhr in seiner Wohnung (in Wien 4) befunden habe, sei er von vier uniformierten Beamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes
behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Rechtssatz: Das Vorgehen der gegen den Beschwerdeführer einschreitenden Sicherheitswachebeamt... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG (in der vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, geltenden Fassung) gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, der jedoch am 13. April 1990 aufgehoben worden sei. Als er sich am 27. April 1990 um etwa 18.00 Uhr in seiner Wohnung (in Wien 4) befunden habe, sei er von vier uniformierten Beamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes
behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Rechtssatz: Das Vorgehen der gegen den Beschwerdeführer einschreitenden Sicherheitswachebeamt... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG (in der vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, geltenden Fassung) gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, der jedoch am 13. April 1990 aufgehoben worden sei. Als er sich am 27. April 1990 um etwa 18.00 Uhr in seiner Wohnung (in Wien 4) befunden habe, sei er von vier uniformierten Beamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen ... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG (in der vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, geltenden Fassung) gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, der jedoch am 13. April 1990 aufgehoben worden sei. Als er sich am 27. April 1990 um etwa 18.00 Uhr in seiner Wohnung (in Wien 4) befunden habe, sei er von vier uniformierten Beamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes
behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
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Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG (in der vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, geltenden Fassung) gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, der jedoch am 13. April 1990 aufgehoben worden sei. Als er sich am 27. April 1990 um etwa 18.00 Uhr in seiner Wohnung (in Wien 4) befunden habe, sei er von vier uniformierten Beamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen ... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG (in der vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, geltenden Fassung) gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, der jedoch am 13. April 1990 aufgehoben worden sei. Als er sich am 27. April 1990 um etwa 18.00 Uhr in seiner Wohnung (in Wien 4) befunden habe, sei er von vier uniformierten Beamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes
behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
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Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG (in der vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, geltenden Fassung) gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, der jedoch am 13. April 1990 aufgehoben worden sei. Als er sich am 27. April 1990 um etwa 18.00 Uhr in seiner Wohnung (in Wien 4) befunden habe, sei er von vier uniformierten Beamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes
behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
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Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG (in der vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, geltenden Fassung) gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, der jedoch am 13. April 1990 aufgehoben worden sei. Als er sich am 27. April 1990 um etwa 18.00 Uhr in seiner Wohnung (in Wien 4) befunden habe, sei er von vier uniformierten Beamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes
behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
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Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG (in der vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, geltenden Fassung) gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, der jedoch am 13. April 1990 aufgehoben worden sei. Als er sich am 27. April 1990 um etwa 18.00 Uhr in seiner Wohnung (in Wien 4) befunden habe, sei er von vier uniformierten Beamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes
behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Rechtssatz: Das Vorgehen der gegen den Beschwerdeführer einschreitenden Sicherheitswachebeamt... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes
behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
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Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes
behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
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Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes
behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Rechtssatz: Das Vorgehen der gegen den Beschwerdeführer einschreitenden Sicherheitswachebeamt... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes
behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Rechtssatz: Das Vorgehen der gegen den Beschwerdeführer einschreitenden Sicherheitswachebeamt... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes
behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Rechtssatz: Das Vorgehen der gegen den Beschwerdeführer einschreitenden Sicherheitswachebeamt... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes
behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Rechtssatz: Das Vorgehen der gegen den Beschwerdeführer einschreitenden Sicherheitswachebeamt... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes
behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Rechtssatz: Das Vorgehen der gegen den Beschwerdeführer einschreitenden Sicherheitswachebeamt... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG (in der vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, geltenden Fassung) gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, der jedoch am 13. April 1990 aufgehoben worden sei. Als er sich am 27. April 1990 um etwa 18.00 Uhr in seiner Wohnung (in Wien 4) befunden habe, sei er von vier uniformierten Beamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen ... mehr lesen...
Index: 10 Verfassungsrecht10/01 Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 (B-VG)
Norm: B-VG Art144 Abs1 / Befehls- und Zwangsausübung unmittelb Ausübung nicht erfolgteB-VG Art144 Abs1 / Verhaftung
Leitsatz: Zurückweisung einer Beschwerde mangels Vorliegen eines Aktes
behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
Rechtssatz: Das Vorgehen der gegen den Beschwerdeführer einschreitenden Sicherheitswachebeamt... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG (in der vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, geltenden Fassung) gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, der jedoch am 13. April 1990 aufgehoben worden sei. Als er sich am 27. April 1990 um etwa 18.00 Uhr in seiner Wohnung (in Wien 4) befunden habe, sei er von vier uniformierten Beamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen ... mehr lesen...
Begründung: I. 1. In der auf Art144 B-VG (in der vor der B-VG-Novelle 1988, BGBl. 685, geltenden Fassung) gestützten Beschwerde bringt der Einschreiter im wesentlichen vor, daß das Landesgericht für Strafsachen Wien gegen ihn einen Haftbefehl erlassen habe, der jedoch am 13. April 1990 aufgehoben worden sei. Als er sich am 27. April 1990 um etwa 18.00 Uhr in seiner Wohnung (in Wien 4) befunden habe, sei er von vier uniformierten Beamten der Bundespolizeidirektion Wien festgenommen ... mehr lesen...